Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

r  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.  163

Geschädigten  kommt  beim  Feststellungsver  fahren  eine  Stellung  analog
der  des  Nebenintervenienten  im  Zivilprozesse  zu.  •  ■
Aus  der  öffentlich-rechtlichen  Natur  des  Ersatzanspruches  folgt
schließlich  auch,  daß  dem  unmittelbar  Geschädigten  auch  nicht  ein  Rechtsanspruch ­
  auf  Herausgabe  der  Entschädigung  durch  den  anspruchsberechtigten ­
  Staat  zusteht.  Es  ist  nur  ein  Gebot  der  Billigkeit,  daß
die  empfangene  Entschädigung  dem  Beschädigten  und  zwar  soweit  es  sich
um  eine  Pauschalsumme  handelt,  zum  entsprechenden  Teile  zukomme.
Die  Vorschläge  für  die  Ersatzleistung,  wie  die  Bestimmungen  der
Friedensverträge  enthalten  keine  feste  Norm  über  den  Umfang  der  Ersatzpflicht ­
  („proximate  and  natural  consequences"  der  amerikanischen ­
  Praxis).  Seit  der  schiedsrichterlichen  Austragung  des  Alabamastreites ­
  hat  sich  eine  internationale  Praxis,  daß  nur  der  unmittelbare ­
  Schaden  zu  ersetzen  ist,  herausgebildet  (L  a  m  m  a  s  c  h,  Schiedsgerichtsbarkeit ­
  165  n  3).
Der  Ersatz  ist  von  beiden  Seiten  zu  gewähren.  Der  Meinung,
daß  der  eine  kriegswirtschaftliche  Maßregel  eines  Gegners  mit  einer  gleichartigen ­
  Maßregel  vergeltende  Staat  hierdurch  seinen  Ersatzanspruch'
verwirkt  habe,  ist  nicht  beizupflichten.  Vom  Standpunkte  der  Rechtswidrigkeit ­
  des  Wirtschaftskrieges  ist  die  einzelne  Maßregel  auf  beiden
Seiten  rechtswidrig  und  darum  ersatzbegründend.  Die  völkerrechtliche ­
  Vergeltung  ist  durchaus  nicht  mit  der  strafrechtlichen  Vergeltung
zu  verwechseln.  Während  diese  als  eine  Art  ausgleichender  Gerechtigkeit
das  Verschulden  des  Verbrechers  tilgt,  ist  die  völkerrechtliche  Vergeltung ­
  eine  ausschließlich  auf  die  Zukunft  gewiesene  Zweckmaßregel.
Sie  soll  den  Gegner  veranlassen,  sein  rechtswidriges  Vorhaben  aufzugeben
und  hat  daher  für  bereits  begangene  Rechts  Widrigkeiten  des  Gegners  keine
tilgende  Wirkung.  Dies  würde  nicht  hindern,  daß  die  beiderseitigen  Ersatzansprüche, ­
  sobald  sie  nach  Grund  und  Maß  festgestellt  sind,  gegeneinander ­
  aufgerechnet  werden.
i)  Das  Verfahren  zur  Feststellung  der  Zivilschäden.
Bereits  der  erste  Pariser  Frieden  vom  30.  Mai  1814  hatte  zur  Regelung
von  Ansprüchen  der  Privatpersonen  aus  den  besetzt  gewesenen  Gebieten
an  Frankreich,  die  Bildung  einer  aus  Angehörigen  beider  Vertragsteile  zusammengesetzten ­
  sogenannten  gemischten  Kommission  vorgesehen.  Infolge ­
  der  Verschleppung  der  Verhandlungen  kam  es  jedoch  zum  Abfindungsvertrage ­
  vom  25.  April  1818.  Nach  dem  deutsch  -  französischen
Kriege  war  die  Entscheidung  über  die  wechselseitigen  Ansprüche  durch
gemischte  Kommissionen  vorgesehen,  doch  kam  es  schließlich  nur  zu
einer  Kriegsentschädigung,  mit  der  auch  die  Ansprüche  der  deutschen
Staatsangehörigen  erledigt  sein  sollten.
Dennoch  haben  die  Friedensschlüsse  mit  Rußland,  Finnland  und
            
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