r Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 163
Geschädigten kommt beim Feststellungsver fahren eine Stellung analog
der des Nebenintervenienten im Zivilprozesse zu. • ■
Aus der öffentlich-rechtlichen Natur des Ersatzanspruches folgt
schließlich auch, daß dem unmittelbar Geschädigten auch nicht ein Rechtsanspruch
auf Herausgabe der Entschädigung durch den anspruchsberechtigten
Staat zusteht. Es ist nur ein Gebot der Billigkeit, daß
die empfangene Entschädigung dem Beschädigten und zwar soweit es sich
um eine Pauschalsumme handelt, zum entsprechenden Teile zukomme.
Die Vorschläge für die Ersatzleistung, wie die Bestimmungen der
Friedensverträge enthalten keine feste Norm über den Umfang der Ersatzpflicht
(„proximate and natural consequences" der amerikanischen
Praxis). Seit der schiedsrichterlichen Austragung des Alabamastreites
hat sich eine internationale Praxis, daß nur der unmittelbare
Schaden zu ersetzen ist, herausgebildet (L a m m a s c h, Schiedsgerichtsbarkeit
165 n 3).
Der Ersatz ist von beiden Seiten zu gewähren. Der Meinung,
daß der eine kriegswirtschaftliche Maßregel eines Gegners mit einer gleichartigen
Maßregel vergeltende Staat hierdurch seinen Ersatzanspruch'
verwirkt habe, ist nicht beizupflichten. Vom Standpunkte der Rechtswidrigkeit
des Wirtschaftskrieges ist die einzelne Maßregel auf beiden
Seiten rechtswidrig und darum ersatzbegründend. Die völkerrechtliche
Vergeltung ist durchaus nicht mit der strafrechtlichen Vergeltung
zu verwechseln. Während diese als eine Art ausgleichender Gerechtigkeit
das Verschulden des Verbrechers tilgt, ist die völkerrechtliche Vergeltung
eine ausschließlich auf die Zukunft gewiesene Zweckmaßregel.
Sie soll den Gegner veranlassen, sein rechtswidriges Vorhaben aufzugeben
und hat daher für bereits begangene Rechts Widrigkeiten des Gegners keine
tilgende Wirkung. Dies würde nicht hindern, daß die beiderseitigen Ersatzansprüche,
sobald sie nach Grund und Maß festgestellt sind, gegeneinander
aufgerechnet werden.
i) Das Verfahren zur Feststellung der Zivilschäden.
Bereits der erste Pariser Frieden vom 30. Mai 1814 hatte zur Regelung
von Ansprüchen der Privatpersonen aus den besetzt gewesenen Gebieten
an Frankreich, die Bildung einer aus Angehörigen beider Vertragsteile zusammengesetzten
sogenannten gemischten Kommission vorgesehen. Infolge
der Verschleppung der Verhandlungen kam es jedoch zum Abfindungsvertrage
vom 25. April 1818. Nach dem deutsch - französischen
Kriege war die Entscheidung über die wechselseitigen Ansprüche durch
gemischte Kommissionen vorgesehen, doch kam es schließlich nur zu
einer Kriegsentschädigung, mit der auch die Ansprüche der deutschen
Staatsangehörigen erledigt sein sollten.
Dennoch haben die Friedensschlüsse mit Rußland, Finnland und