Das einseitige Kriegsversohukion und seine wirtschaftlichen Folgen. 167
Eintritte des Kriegszustandes zwischen der betreffenden Macht und
Deutschland bzw. Österreich bis zum Beginne der Wirksamkeit des
Friedensvertrages (D Art. 303, Ö Art. 255). Die im folgenden angeführten
Fristen beginnen durchwegs von dem letzteren Zeitpunkt
an zu laufen.
2. Das einseitige Kriegsverschulden und seine wirtschaftlichen
Folgen.
Obwohl auch die Friedensschlüsse von Brest-Litowsk und Bukarest
sich auf den Machtspruch der militärischen Waffen zugunsten der Mittelmächte
stützten, wurde der Wirtschaftskrieg wegen seiner völkerrechtlichen
Unzulässigkeit in einer für beide Teile gleichen Weise, d. h. unter
wechselseitiger Anerkennung der Pflicht des Gegners zur Wiedereinsetzung
und zum Schadenersatz als beendet erklärt.
Auch die Friedensschlüsse von Versailles und St. Germain wollen
nicht als Machtsprüche der siegreichen AAM erscheinen. Die Kriegsbeendigung
soll wie die Kriegführung einen Recht spruch darstellen.
Die Lasten der Friedeusbedingungen für die unterlegenen Mächte werden
als eine Rechtsfolge des durch den Angriff Deutschlands und Österreich-Ungarns
aufgezwungenen Krieges hingestellt (D Art. 231,
Ö Art. 177). Krieg und Frieden erscheinen im Lichte dieser Verträge
als eine Art Strafverfahren der AAM, das sich gegen Deutschland
und Österreich als Urheber der Kriegsschäden richtet. Weil
es aber den AAM an einem völkerrechtlichen Titel zu einem Richterspruche
mangelt, wird das von einer Kriegspartei ohne Garantien
für die Unparteilichkeit gefällte Urteil durch den Friedensvertrag
zur Anerkennung durch den Gegner gebracht. Den Staaten
und kraft der demokratischen Regierungsform auch den Völkern Deutschlands
und Österreichs und ihrer Verbündeten wird die Verantwortlichkeit
für den Krieg aufgebürdet. Die AAM „erklären"
sie; Deutschland und Österreich „anerkennen“ sie (D Art. 231,
Ö Art. 177). Derart soll der Friedensschluß aus einem Machtspruche zu
einem Urteil über die Sachfälligkeit kraft Anerkenntnisses
in einem Rechtsstreite umgewandelt werden. Dieser endet, soweit
es die unterlegenen Staaten angeht, mit ihrer Solidarhaftung für
die Wiedergutmachung aller Schäden, die der Zivilbevölkerung der AAM
und ihrem Eigentume durch den Angriff zu Lande, zur See und in der
Luft zugefügt wurden (D Art. 232, ö Art. 178).
Hierbei unterläuft noch die Sonderbarkeit, daß das Urteil in dem
angeblichen Rechtsverfahren sich nicht gegen alle Parteien des Streitbeginnes
richtet. Da Österreich-Ungarn nicht mehr besteht und an seine
■Stelle die auf dem Boden der Monarchie entstandenen National-