Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Das  einseitige  Kriegsversohukion  und  seine  wirtschaftlichen  Folgen.  167

Eintritte  des  Kriegszustandes  zwischen  der  betreffenden  Macht  und
Deutschland  bzw.  Österreich  bis  zum  Beginne  der  Wirksamkeit  des
Friedensvertrages  (D  Art.  303,  Ö  Art.  255).  Die  im  folgenden  angeführten ­
  Fristen  beginnen  durchwegs  von  dem  letzteren  Zeitpunkt
an  zu  laufen.
2.  Das  einseitige  Kriegsverschulden  und  seine  wirtschaftlichen
Folgen.
Obwohl  auch  die  Friedensschlüsse  von  Brest-Litowsk  und  Bukarest
sich  auf  den  Machtspruch  der  militärischen  Waffen  zugunsten  der  Mittelmächte ­
  stützten,  wurde  der  Wirtschaftskrieg  wegen  seiner  völkerrechtlichen ­
  Unzulässigkeit  in  einer  für  beide  Teile  gleichen  Weise,  d.  h.  unter
wechselseitiger  Anerkennung  der  Pflicht  des  Gegners  zur  Wiedereinsetzung ­
  und  zum  Schadenersatz  als  beendet  erklärt.
Auch  die  Friedensschlüsse  von  Versailles  und  St.  Germain  wollen
nicht  als  Machtsprüche  der  siegreichen  AAM  erscheinen.  Die  Kriegsbeendigung ­
  soll  wie  die  Kriegführung  einen  Recht  spruch  darstellen.
Die  Lasten  der  Friedeusbedingungen  für  die  unterlegenen  Mächte  werden
als  eine  Rechtsfolge  des  durch  den  Angriff  Deutschlands  und  Österreich-Ungarns ­
  aufgezwungenen  Krieges  hingestellt  (D  Art.  231,
Ö  Art.  177).  Krieg  und  Frieden  erscheinen  im  Lichte  dieser  Verträge
als  eine  Art  Strafverfahren  der  AAM,  das  sich  gegen  Deutschland ­
  und  Österreich  als  Urheber  der  Kriegsschäden  richtet.  Weil
es  aber  den  AAM  an  einem  völkerrechtlichen  Titel  zu  einem  Richterspruche ­
  mangelt,  wird  das  von  einer  Kriegspartei  ohne  Garantien
für  die  Unparteilichkeit  gefällte  Urteil  durch  den  Friedensvertrag
zur  Anerkennung  durch  den  Gegner  gebracht.  Den  Staaten
und  kraft  der  demokratischen  Regierungsform  auch  den  Völkern  Deutschlands ­
  und  Österreichs  und  ihrer  Verbündeten  wird  die  Verantwortlichkeit ­
  für  den  Krieg  aufgebürdet.  Die  AAM  „erklären"
sie;  Deutschland  und  Österreich  „anerkennen“  sie  (D  Art.  231,
Ö  Art.  177).  Derart  soll  der  Friedensschluß  aus  einem  Machtspruche  zu
einem  Urteil  über  die  Sachfälligkeit  kraft  Anerkenntnisses
in  einem  Rechtsstreite  umgewandelt  werden.  Dieser  endet,  soweit
es  die  unterlegenen  Staaten  angeht,  mit  ihrer  Solidarhaftung  für
die  Wiedergutmachung  aller  Schäden,  die  der  Zivilbevölkerung  der  AAM
und  ihrem  Eigentume  durch  den  Angriff  zu  Lande,  zur  See  und  in  der
Luft  zugefügt  wurden  (D  Art.  232,  ö  Art.  178).
Hierbei  unterläuft  noch  die  Sonderbarkeit,  daß  das  Urteil  in  dem
angeblichen  Rechtsverfahren  sich  nicht  gegen  alle  Parteien  des  Streitbeginnes ­
  richtet.  Da  Österreich-Ungarn  nicht  mehr  besteht  und  an  seine
■Stelle  die  auf  dem  Boden  der  Monarchie  entstandenen  National-
            
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