Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

178  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.
c)  Die  Wiederherstellung  bei  Handelspapieren.
Die  dreimonatliche  Frist,  nach  der  die  Verjährungs-,  Präklusiv-  und
Prozeßausschlußfristen  wieder  laufen,  beginnen  bei  Handelspapieren
(„effets  de  commerce“,  „negotiable  instruments“)  mit  dem  Tage  des
Endes  der  Wirksamkeit  der  sie  betreffenden  Ausnahmevorsohriften
im  Gebiete  der  betreffenden  Macht  (D  Art.  300  g,  ö  Art.  252  g).
Handelspapiere,  die  vor  dem  Kriege  ausgestellt  worden  sind,  bleiben
im  Verhältnisse  zwischen  Personen,  von  denen  wenigstens  zwei  zu  Feinden
geworden  sind,  trotz  Versäumung  der  Erfüllung  einer  Formvorschrift
während  des  Krieges,  gültig.  Als  solche  Formvorschriften  gelten  insbesondere ­
  die  der  fristgerechten  Präsentierung  zur  Annahme  oder  zur  Zahlung,
die  der  Benachrichtigung  der  Aussteller  oder  Giranten  von  der  Nicht  annähme
  oder  Nichtzahlung  und  die  der  Nichterhebung  eines  Protestes  (D
Art.  301,  Abs.  1;  ö  Art.  263,  Abs.  1).  Bei  ungenütztem  Ablaufe  der  Frist
kann  die  Formvorschrift  innerhalb  3  Monaten  nach  Beginn  der  Wirksamkeit ­
  des  Friedensvertrages  erfüllt  werden  (D  Art.  301,  Abs.  2;  ö  Art.  253,
Abs.  2).
Wenn  sich  eine  Person  vor  oder  während  des  Krieges  auf  Grund
einer  ihr  gegenüber  eingegangenen  Verpflichtung  einer  später  zum  Feind
gewordenen  anderen  Person  zur  Zahlung  eines  Handelspapieres  verpflichtet ­
  hat,  so  bleibt  letztere  trotz  Eröffnung  der  Feindseligkeiten  zur
Schadloshaltung  der  ersteren  verpflichtet  (D  und  ö  X/V,  Anhang  §  7).
d)  Die  Gültigkeit  des  eigenmächtigen  Pfandverkaufes.
Der  Verkauf  eines  zur  Sicherstellung  für  eine  unbezahlte  Schuld
eines  feindlichen  Staatsangehörigen  bestellten  Pfandes  ist  auch  ohne
erfolgte  Anzeige  gültig,  wenn  der  Gläubiger  im  guten  Glauben  und  mit
angemessener  Sorgfalt  und  Vorsicht  gehandelt  hat;  dem  Eigentümer  steht
kein  Ersatzanspruch  zu.
Die  Bestimmung  ist  auf  den  Pfandverkauf  durch  den  Feind  während
des  Krieges  in  den  mit  Krieg  überzogenen  oder  besetzten  Gebieten  nicht
anwendbar  (X/5,  Anhang  §  5).
e)  Die  Wiederherstellung  beim  gewerblichen,  literarischen  und  künstlerischen ­
  Eigentum.
In  den  Friedensverträgen  von  Brest-Litowsk  und  Bukarest  wurden
„Urheberrechte  und  gewerbliche  Schutzrechte“  gemeinsam  mit  den
„Konzessionen  und  Privilegien,  sowie  ähnlichen  Ansprüchen  auf  öffentlichrechtlicher ­
  Grundlage“  geregelt;  sie  wurden  unbeschadet  wohlerworbener ­
  Rechte  Dritter  wiederhergestellt.  i
Die  Rechte  des  gewerblichen,  literarischen  und  künstlerischen  Eigentums ­
  der  Angehörigen  des  einen  Teiles  im  Rechtsbereiche  des  anderen
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.