184 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw.
zu übergeben, die in Deutschland bzw. Österreich verbraucht werden
sollen (D und ö X/IV, Anhang § 5).
* Die industriellen, literarischen und künstlerischen Eigentumsrechte
der Elsaß-Lothringer werden nach den allgemeinen Bestimmungen geregelt;
diejenigen Elsaß-Lothringer, die derartige Rechte nach der deutschen
Gesetzgebung besitzen, behalten den vollen Genuß dieser Rechte
im deutschen Staatsgebiete (D Art. 76).
f) Prozessuale Wiederherstellung.
Abgesehen von der bereits erwähnten gegenseitigen Wiedereinsetzung
beim Ablauf von Prozeßausschlußfristen (D Art. 300a, ö Art.
252a) werden die Vertragsteile während des Krieges verschieden
behandelt.
Trotzdem die Verteidigungsmöglichkeit des Staatsfremden
in den Ländern der AAM eine sehr beschränkte war, werden die
Urteile der ordentlichen Gerichte der AAM, soweit deren Zuständigkeit
nach dem Friedensvertrage reicht, selbst in Deutschland und Österreich
als rechtskräftig anerkannt und sind ohne Vollstreckbarkeitserklärung
vollstreckbar (D Art. 302, Abs. 1; ö Art. 254, Abs. 1).
Der wohlbegründete Vorschlag, die Wirkungen der Versagung des
gerichtlichen Rechtsschutzes gegenseitig rückgängig zu machen und
die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vor den
Landesgerichten bei verweigerter Möglichkeit oder Gelegenheit zur Verteidigung
gegenseitig zu gewähren (Sperl, Gutachten 22 in Denkschrift),
hat wie in den Friedensschlüssen von Brest-Litowsk und Bukarest, so auch
in den Friedensschlüssen von Versailles und St. Germain grundsätzlich
keine Verwirklichung gefunden. Die Urteile eines deutschen Gerichtshofes
und die Urteile wie Vollstreckungsmaßregeln einer Gerichtsbehörde
des Kaisertums Österreich in einem Rechtsstreite gegen einen Staatsangehörigen
einer AAM oder eine Gesellschaft oder Vereinigung, an der er
beteiligt war, werden als gültig hingenommen, auch wenn sie sich nicht
verteidigen konnten; es wird aber einseitig den Angehörigen einer AAM
und den Gesellschaften oder Vereinigungen, an denen ein solcher Staatsangehöriger
beteiligt war, wenn sie sich nicht verteidigen konnten .Wiedergutmachung
des Nachteiles gewährt, die das gemischte Schiedsgericht
bestimmt (D Art. 302, Abs. 2; ö Art. 254, Abs. 2). Auf Antrag des
benachteiligten Staatsangehörigen einer AAM kann das Schiedsgericht die
Wiedergutmachung, wenn es möglich ist, durch Rück Versetzung
in die Rechtslage vor der Entschädigung anordnen (D Art. 302, Abs. 3;
ö Art. 254, Abs. 3). Diese Wiedergutmachung kann beim Mangel anderweitiger
Entschädigung auch für die Nachteile der Angehörigen der AAM
durch richterliche Maßnahmen im mit Krieg überzogenen oder besetzten
Gebiete gewährt werden (D Art. 302, Abs. 4; ö Art. 254, Abs. 4).