Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

184  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.
zu  übergeben,  die  in  Deutschland  bzw.  Österreich  verbraucht  werden
sollen  (D  und  ö  X/IV,  Anhang  §  5).
*  Die  industriellen,  literarischen  und  künstlerischen  Eigentumsrechte
der  Elsaß-Lothringer  werden  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  geregelt; ­
  diejenigen  Elsaß-Lothringer,  die  derartige  Rechte  nach  der  deutschen ­
  Gesetzgebung  besitzen,  behalten  den  vollen  Genuß  dieser  Rechte
im  deutschen  Staatsgebiete  (D  Art.  76).
f)  Prozessuale  Wiederherstellung.
Abgesehen  von  der  bereits  erwähnten  gegenseitigen  Wiedereinsetzung
beim  Ablauf  von  Prozeßausschlußfristen  (D  Art.  300a,  ö  Art.
252a)  werden  die  Vertragsteile  während  des  Krieges  verschieden
behandelt.
Trotzdem  die  Verteidigungsmöglichkeit  des  Staatsfremden ­
  in  den  Ländern  der  AAM  eine  sehr  beschränkte  war,  werden  die
Urteile  der  ordentlichen  Gerichte  der  AAM,  soweit  deren  Zuständigkeit
nach  dem  Friedensvertrage  reicht,  selbst  in  Deutschland  und  Österreich
als  rechtskräftig  anerkannt  und  sind  ohne  Vollstreckbarkeitserklärung
vollstreckbar  (D  Art.  302,  Abs.  1;  ö  Art.  254,  Abs.  1).
Der  wohlbegründete  Vorschlag,  die  Wirkungen  der  Versagung  des
gerichtlichen  Rechtsschutzes  gegenseitig  rückgängig  zu  machen  und
die  Möglichkeit  der  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  vor  den
Landesgerichten  bei  verweigerter  Möglichkeit  oder  Gelegenheit  zur  Verteidigung ­
  gegenseitig  zu  gewähren  (Sperl,  Gutachten  22  in  Denkschrift),
hat  wie  in  den  Friedensschlüssen  von  Brest-Litowsk  und  Bukarest,  so  auch
in  den  Friedensschlüssen  von  Versailles  und  St.  Germain  grundsätzlich
keine  Verwirklichung  gefunden.  Die  Urteile  eines  deutschen  Gerichtshofes ­
  und  die  Urteile  wie  Vollstreckungsmaßregeln  einer  Gerichtsbehörde
des  Kaisertums  Österreich  in  einem  Rechtsstreite  gegen  einen  Staatsangehörigen ­
  einer  AAM  oder  eine  Gesellschaft  oder  Vereinigung,  an  der  er
beteiligt  war,  werden  als  gültig  hingenommen,  auch  wenn  sie  sich  nicht
verteidigen  konnten;  es  wird  aber  einseitig  den  Angehörigen  einer  AAM
und  den  Gesellschaften  oder  Vereinigungen,  an  denen  ein  solcher  Staatsangehöriger ­
  beteiligt  war,  wenn  sie  sich  nicht  verteidigen  konnten  .Wiedergutmachung ­
  des  Nachteiles  gewährt,  die  das  gemischte  Schiedsgericht
bestimmt  (D  Art.  302,  Abs.  2;  ö  Art.  254,  Abs.  2).  Auf  Antrag  des
benachteiligten  Staatsangehörigen  einer  AAM  kann  das  Schiedsgericht  die
Wiedergutmachung,  wenn  es  möglich  ist,  durch  Rück  Versetzung
in  die  Rechtslage  vor  der  Entschädigung  anordnen  (D  Art.  302,  Abs.  3;
ö  Art.  254,  Abs.  3).  Diese  Wiedergutmachung  kann  beim  Mangel  anderweitiger ­
  Entschädigung  auch  für  die  Nachteile  der  Angehörigen  der  AAM
durch  richterliche  Maßnahmen  im  mit  Krieg  überzogenen  oder  besetzten ­
  Gebiete  gewährt  werden  (D  Art.  302,  Abs.  4;  ö  Art.  254,  Abs.  4).
            
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