Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  Internationalisierung  des  Wettbewerbes.

setzgebung  des  englischen  Parlaments  unterworfen  sind  und  alle  Kolonien
der  anderen  Staaten,  von  denen  keine  bisher  eine  Selbstverwaltung  erreicht ­
  hat,  als  mögliches  Feld  der  wirtschaftlichen  Verkehrsfreiheit
übrig.  Was  den  Bereich  des  britischen  Imperiums  anlangt,  so  hat  sich
Lord  George  in  einem  Briefe  an  Bonar  Law  vom  2.  November  1918
(Holländische  Nachrichten  2,  2463)  als  Führer  der  Unionistenpartei  für  die
Einführung  des  Schutzzolles  in  England,  mit  der  Bevorzugung  der  einzelnen
Teile  des  britischen  Reiches  (Policy  of  Imperial  Preference)  ausgesprochen;
das  englische  Budget  von  1919  brachte  bereits  die  Anfänge  des  Schutzzolles ­
  mit  einer  Vorzugsbehandlung  der  Kolonien  vom  1.  September.
Es  ist  aber  selbst  bei  voller  wirtschaftlicher  Verkehrsfreiheit  durch
die  Kolonialgeschichte  erwiesen,  daß  gerade  die  Freiheit  des  Verkehrs
von  den  imperialistischen  Staaten  zum  Mißbrauch  ihrer  wirtschaftlichen
Überlegenheit,  zu  den  berüchtigten  „pressions  economiques“  in  Ägypten,
China,  Marokko,  Persien,  Zentralafrika,  den  Balkanstaaten  und  der  Türkei
geführt  hat.  Der  Freiheit  des  wirtschaftlichen  Verkehrs  müßte  in  den
zwar  selbständigen,  aber  wirtschaftlich  schwachen  Volkswirtschaften  ein
völkerrechtlicher  Schutz  gegen  wirtschaftliche  Ausbeutung  durch  das
Mutterland  an  die  Seite  gestellt  werden;  davon  soll  bei  der  Sozialisierung
des  Wettbewerbes  die  Rede  sein.  ,
2.  Die  rechtliche  Gleichheit  des  Verkehrs  der  Personen  und  Waren,
a)  Die  Meistbegünstigung.
Würde  die  Freiheit  des  wirtschaftlichen  Verkehrs  infolge  der  politischen
und  wirtschaftlichen  Hemmungen  in  der  nächsten  Zeit  nicht  zu  verwirklichen ­
  sein,  so  könnte  bei  einer  Neuordnung  der  wirtschaftlichen  Beziehungen ­
  unter  den  Völkern  an  eine  Gleichheit  in  der  Weise  gedacht
werden,  daß  die  einmal  von  einer  Nation  erzielten  wirtschaftlichen  Begünstigungen ­
  allen  übrigen  auch  zuteil  würden.  Bereits  das  Handelsvertragssystem ­
  der  Kulturstaaten  hat  die  Ausschlußrechte  einzelner  dadurch ­
  zurücktreten  lassen,  daß  durch  die  sogenannte  Klausel  der  M  e  i  s  tbegünstigung
  in  den  Handelsverträgen  jedem  neuen  Vertragsteil
versprochen  wurde,  seinen  Angehörigen  und  Erzeugnissen  alle  Begünstigungen ­
  einzuräumen,  die  dritten  Staaten  bereits  zugestanden
wurden  oder  noch  zugestanden  würden.  Damit  wurde  der  ursprüngliche
Zweck  der  Handelsverträge,  der  einheimischen  Volkswirtschaft  in  fremden
Gebieten  Vorrechte  vor  anderen  Bewerbern  gegen  Einräumung  von  Vorrechten ­
  im  eigenen  Staatsgebiet  zu  beschaffen,  zurückgedrängt.  Seit  1860
bildet  die  mehr  oder  minder  begrenzte  Anwendung  der  Meistbegünstigung
geradezu  ein  charakteristisches  Merkmal  der  europäischen  Handelspolitik
{Rathgen  in  v.  El  sters  Wörterbuch  der  Volkswirtschaft  3.  Aufl.,
I,  1280).  Ursprünglich  bezog  sich  die  Meistbegünstigung  nur  auf  die
            
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