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Die Regelung des Wirtschaftskrieges im engeren Sinne.
nur mehr mit anderen neutralen Staaten zur See Handel treiben
dürfte, so würde dies die Beschränkung des Wirtschaftskrieges auf die
eigenen Kräfte der feindlichen Volkswirtschaften bedeuten. Der Wirt
schaftskrieg im Weltkriege, der zu einer so ungeheuren Verarmung Europas
geführt hat, hätte nicht solange andauern können, wenn nicht
die Kriegführenden auf beiden Seiten durch die Neutralen wirtschaftlich
gestützt worden wären. Es geht aber nicht an, aus der allgemeinen
Schädigung der Volkswirtschaften Europas ein Recht auf den Vorteil
abzuleiten, den die neutralen Volkswirtschaften durch ihren Handel mit
den kriegführenden erreichen könnte»* Nur insoweit wäre allerdings deren
Interessen Rechnung zu tragen, als sie geradezu auf den Handel mit den
Kriegführenden angewiesen sind, um den Gang ihrer Volkswirtschaft
überhaupt aufrecht zu erhalten. Dieses Interesse haben sie
bereits während des Krieges im Wege privater Kontrolle ihrer Einfuhr
durch die Kriegführenden unter Aufsicht ihrer Staatsverwaltung zu wahren
gewußt. Es dürfte auch weiterhin nur der Weg der Vereinbarung mit
den Kriegführenden über Ausnahmen vom Grundsätze der wirt
schaftlichen Neutralität offen bleiben. Dann wäre anzustreben, daß
Gesellschaften wie z. B. die SS8 in der Schweiz und die NOT in
Holland (vgl. zweites Kapitel, dritter Teil) als staatliche Organe
eingerichtet würden und die Autorität des neutralen Staates hinreichen
würde, um eine Kontrolle der Kriegführenden entbehrlich zu machen.
Die Handelsblockade.
Im Wirtschaftskriege zur See bedeutet die Handelsblockade die wirk
same Absperrung des maritimen Verkehrs von oder zu einem feindlichen
oder vom Feinde besetzten Küstengebiete. Sie bedeutet die örtlich
begrenzte Hinderung der Ein- und Ausfuhr der feindlichen Volkswirt
schaft durch eine Streitmacht, die hinreicht, um den Zugang zur Küste
des Feindes wirklich zu verhindern (Pariser Seerechtdeklaration, Punkt 4).
Das Erfordernis der Effektivität ist als eine Eigentümlichkeit
dieses Institutes aufrecht zu erhalten. Die englische Anschauung, daß
jedes Schiff, das nach einem blockierten Hafen zu segeln beabsichtigt,
oder nach Kenntnisnahme von der Blockade seines Bestimmungshafens
die Fahrt fortsetzt, weggenommen werden darf, kann ebensowenig an
erkannt werden, als die andere, daß ein Schiff, das aus einem blockierten
Hafen ausläuft, solange verfolgt und weggenommen werden kann, als
es noch nicht seinen Bestimmungshafen erreicht hat. Im Wesen der
Effektivität liegt die Zulassung der Wegnahme, sobald sich das Schiff
dem Aktionsbereiche der blockierenden Streitmacht mit der Absicht des
Durchbruches nähert und nach dem gelungenen Durchbruche, so lange
als es durch Kriegsschiffe der blockierenden Streitmacht verfolgt werden