Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  Regelung  des  Wirtschaftskrieges  im  engeren  Sinne.

nur  mehr  mit  anderen  neutralen  Staaten  zur  See  Handel  treiben
dürfte,  so  würde  dies  die  Beschränkung  des  Wirtschaftskrieges  auf  die
eigenen  Kräfte  der  feindlichen  Volkswirtschaften  bedeuten.  Der  Wirtschaftskrieg ­
  im  Weltkriege,  der  zu  einer  so  ungeheuren  Verarmung  Europas
geführt  hat,  hätte  nicht  solange  andauern  können,  wenn  nicht
die  Kriegführenden  auf  beiden  Seiten  durch  die  Neutralen  wirtschaftlich
gestützt  worden  wären.  Es  geht  aber  nicht  an,  aus  der  allgemeinen
Schädigung  der  Volkswirtschaften  Europas  ein  Recht  auf  den  Vorteil
abzuleiten,  den  die  neutralen  Volkswirtschaften  durch  ihren  Handel  mit
den  kriegführenden  erreichen  könnte»*  Nur  insoweit  wäre  allerdings  deren
Interessen  Rechnung  zu  tragen,  als  sie  geradezu  auf  den  Handel  mit  den
Kriegführenden  angewiesen  sind,  um  den  Gang  ihrer  Volkswirtschaft
überhaupt  aufrecht  zu  erhalten.  Dieses  Interesse  haben  sie
bereits  während  des  Krieges  im  Wege  privater  Kontrolle  ihrer  Einfuhr
durch  die  Kriegführenden  unter  Aufsicht  ihrer  Staatsverwaltung  zu  wahren
gewußt.  Es  dürfte  auch  weiterhin  nur  der  Weg  der  Vereinbarung  mit
den  Kriegführenden  über  Ausnahmen  vom  Grundsätze  der  wirtschaftlichen ­
  Neutralität  offen  bleiben.  Dann  wäre  anzustreben,  daß
Gesellschaften  wie  z.  B.  die  SS8  in  der  Schweiz  und  die  NOT  in
Holland  (vgl.  zweites  Kapitel,  dritter  Teil)  als  staatliche  Organe
eingerichtet  würden  und  die  Autorität  des  neutralen  Staates  hinreichen
würde,  um  eine  Kontrolle  der  Kriegführenden  entbehrlich  zu  machen.

Die  Handelsblockade.
Im  Wirtschaftskriege  zur  See  bedeutet  die  Handelsblockade  die  wirksame ­
  Absperrung  des  maritimen  Verkehrs  von  oder  zu  einem  feindlichen
oder  vom  Feinde  besetzten  Küstengebiete.  Sie  bedeutet  die  örtlich
begrenzte  Hinderung  der  Ein-  und  Ausfuhr  der  feindlichen  Volkswirtschaft ­
  durch  eine  Streitmacht,  die  hinreicht,  um  den  Zugang  zur  Küste
des  Feindes  wirklich  zu  verhindern  (Pariser  Seerechtdeklaration,  Punkt  4).
Das  Erfordernis  der  Effektivität  ist  als  eine  Eigentümlichkeit
dieses  Institutes  aufrecht  zu  erhalten.  Die  englische  Anschauung,  daß
jedes  Schiff,  das  nach  einem  blockierten  Hafen  zu  segeln  beabsichtigt,
oder  nach  Kenntnisnahme  von  der  Blockade  seines  Bestimmungshafens
die  Fahrt  fortsetzt,  weggenommen  werden  darf,  kann  ebensowenig  anerkannt ­
  werden,  als  die  andere,  daß  ein  Schiff,  das  aus  einem  blockierten
Hafen  ausläuft,  solange  verfolgt  und  weggenommen  werden  kann,  als
es  noch  nicht  seinen  Bestimmungshafen  erreicht  hat.  Im  Wesen  der
Effektivität  liegt  die  Zulassung  der  Wegnahme,  sobald  sich  das  Schiff
dem  Aktionsbereiche  der  blockierenden  Streitmacht  mit  der  Absicht  des
Durchbruches  nähert  und  nach  dem  gelungenen  Durchbruche,  so  lange
als  es  durch  Kriegsschiffe  der  blockierenden  Streitmacht  verfolgt  werden
            
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