Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Allgemeine  Orientierung.

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rechtsmäßigen  und  völkerrechtswidrigen  Methoden  des
Wettbewerbes  nicht  erfolgt  ist.  In  wieferne  daraus  dem  Völkerbünde ­
  große  Aufgaben  erwachsen,  wird  noch  erörtert  werden.
Die  Friedensverträge  enthalten  nur  vereinzelte  Beschränkungen  der
Wirtschaftspolitik  anderer  Vertragsstaaten  als  Deutschlands  und
Österreichs,  denen  eine  größere  Bedeutung  für  die  Regelung  des  weltwirtschaftlichen ­
  Wettbewerbes  zukommt.  Hierher  gehören  insbesondere
die  Sicherung  der  wirtschaftlichen  Lebensfähigkeit  einzelner ­
  Staaten  in  einzelnen  Belangen  und  die  Internationalisierung  von
Flußläufen.  Davon  soll  noch  eingehender  die  Rede  sein.
Eine  letzte  Gruppe  von  wirtschaftspolitischeu  Bestimmungen  der
Friedensverträge  sucht  eine  den  Anschauungen  und  Interessen  der  AAM
entsprechende  Ordnung  einzelner  weltwirtschaftlicher  Probleme ­
  durch  den  Ausschluß  Deutschlands  und  Österreichs,  aber
auch  anderer  Staate»  vom  Mitbestimmungsrechte
bei  der  künftigen  Ordnung  zu  erreichen.
So  werden  bestimmte  Kollektivabkommen  wirtschaftlichen
Charakters  zwischen  Deutschland  bzw.  Österreich  und  denjenigen  AAM,
die  darin  als  vertragsschließend  genannt  sind,  unverändert  wieder  in
Kraft  gesetzt  (D  Art.  282,  ö  Art.  234).  Andere  internationale  Abkommen
werden  nur  mit  neue  n  Verpflichtungen  Deutschlands  und  Österreichs
wieder  in  Kraft  gesetzt.  Insbesondere  verpflichten  sich  Deutschland  und
Österreich  die  internationalen  postalischen  und  telegraphischen  Abkommen
nicht  nur  weiter  anzuwenden,  sondern  auch  im  vorhinein  ihre  Einwilligung ­
  zum  Abschlüsse  von  vertragsmäßig  vorgesehenen  Spezialübereinkünften ­
  mit  den  neuen  Staaten  nicht-  zu  verweigern  (D  Art.  283,
ö  Art.  235).  Das  internationale  radiotelegraphische  Abkommen  vom
5.  Juli  1912  z.  B.  wird  für  Deutschland  und  Österreich  mit  vorläufigen
Bedingungen  versehen,  die  ihnen  von  den  AAM  einseitig  auferlegt  werden.
Ein  etwa  innerhalb  5  Jahre  vom  Inkrafttreten  des  Friedensvertrages  zustandekommendes ­
  neues  Abkommen  wird  für  Deutschland  bzw.  Österreich ­
  selbst  dann  bindend  sein,  wenn  diese  sich  geweigert  haben  sollten,
an  seiner  Ausarbeitung  teilzunehmen  oder  es  zu  unterzeichnen  (D  Art.  284,
Ö  Art.  237).  Andere  internationale  Abkommen  insbesondere  die  über
den  Schutz  des  gewerblichen  Eigentums  werden  abgeändert  und  ergänzt
durch  die  Friedens  Verträge  wieder  in  Kraft  gesetzt  (D  Art.  285,  286;
ö  Art.  237).  Insbesondere  wird  Österreich  verpflichtet,  dem  Berner  Abkommen ­
  vom  9.  Sept.  1886  zum  Schutze  der  Literatur  und  Kunst  und
anderen  Abkommen  beizutreten  (ö  Art.  239  u.  240).  Während  das
Haager  Abkommen  vom  17.  Juli  1906  über  den  Zivilprozeß  grundsätzlich
in  Kraft  gesetzt  wird,  werden  doch  Frankreich,  Portugal  und  Rumänien
ausgenommen  (D  Art.  287,  ö  Art.  238).
Im  übrigen  wird  es  jeder  der  AAM  überlassen,  jene  mit
            
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