Allgemeine Orientierung.
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rechtsmäßigen und völkerrechtswidrigen Methoden des
Wettbewerbes nicht erfolgt ist. In wieferne daraus dem Völkerbünde
große Aufgaben erwachsen, wird noch erörtert werden.
Die Friedensverträge enthalten nur vereinzelte Beschränkungen der
Wirtschaftspolitik anderer Vertragsstaaten als Deutschlands und
Österreichs, denen eine größere Bedeutung für die Regelung des weltwirtschaftlichen
Wettbewerbes zukommt. Hierher gehören insbesondere
die Sicherung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit einzelner
Staaten in einzelnen Belangen und die Internationalisierung von
Flußläufen. Davon soll noch eingehender die Rede sein.
Eine letzte Gruppe von wirtschaftspolitischeu Bestimmungen der
Friedensverträge sucht eine den Anschauungen und Interessen der AAM
entsprechende Ordnung einzelner weltwirtschaftlicher Probleme
durch den Ausschluß Deutschlands und Österreichs, aber
auch anderer Staate» vom Mitbestimmungsrechte
bei der künftigen Ordnung zu erreichen.
So werden bestimmte Kollektivabkommen wirtschaftlichen
Charakters zwischen Deutschland bzw. Österreich und denjenigen AAM,
die darin als vertragsschließend genannt sind, unverändert wieder in
Kraft gesetzt (D Art. 282, ö Art. 234). Andere internationale Abkommen
werden nur mit neue n Verpflichtungen Deutschlands und Österreichs
wieder in Kraft gesetzt. Insbesondere verpflichten sich Deutschland und
Österreich die internationalen postalischen und telegraphischen Abkommen
nicht nur weiter anzuwenden, sondern auch im vorhinein ihre Einwilligung
zum Abschlüsse von vertragsmäßig vorgesehenen Spezialübereinkünften
mit den neuen Staaten nicht- zu verweigern (D Art. 283,
ö Art. 235). Das internationale radiotelegraphische Abkommen vom
5. Juli 1912 z. B. wird für Deutschland und Österreich mit vorläufigen
Bedingungen versehen, die ihnen von den AAM einseitig auferlegt werden.
Ein etwa innerhalb 5 Jahre vom Inkrafttreten des Friedensvertrages zustandekommendes
neues Abkommen wird für Deutschland bzw. Österreich
selbst dann bindend sein, wenn diese sich geweigert haben sollten,
an seiner Ausarbeitung teilzunehmen oder es zu unterzeichnen (D Art. 284,
Ö Art. 237). Andere internationale Abkommen insbesondere die über
den Schutz des gewerblichen Eigentums werden abgeändert und ergänzt
durch die Friedens Verträge wieder in Kraft gesetzt (D Art. 285, 286;
ö Art. 237). Insbesondere wird Österreich verpflichtet, dem Berner Abkommen
vom 9. Sept. 1886 zum Schutze der Literatur und Kunst und
anderen Abkommen beizutreten (ö Art. 239 u. 240). Während das
Haager Abkommen vom 17. Juli 1906 über den Zivilprozeß grundsätzlich
in Kraft gesetzt wird, werden doch Frankreich, Portugal und Rumänien
ausgenommen (D Art. 287, ö Art. 238).
Im übrigen wird es jeder der AAM überlassen, jene mit