Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Ordnung  des  Wettbewerbes  im  einzelnen.

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b)  Die  einseitige  Gleichheit  und  Meistbegünstigung  im  Handwerk,  Beruf,
Handel  und  in  der  Industrie.
Die  Friedensschlüsse  sichern  den  Angehörigen  der  AAM  in  Deutschland ­
  und  Österreich  die  einseitige  Meistbegünstigung  bei  der
Ausübung  von  Handwerk,  Beruf,  Handel  und  Industrie  (D  Art.  276  a,
ö  Axt.  228  a);  sie  sichern  diese  Begünstigung  gegen  unmittelbare  oder
mittelbare  Umgehung  (D  Art.  276  b,  ö  Art.  228  b);  sie  gewährleisten
die  Gleichstellung  der  Angehörigen  der  AAM  und  ihres  Vermögens ­
  einschließlich  der  Gesellschaften  und  Vereinigungen,  bei  denen
sie  beteiligt  sind,  mit  den  Staatsangehörigen  Deutschlands  und  Österreichs ­
  und  deren  Vermögen  hinsichtlich  der  direkten  oder  indirekten
Auflagen,  Gebühren  oder  Steuern  nach  Art  und  Höhe  (D  Art.  276  c,
ö  Art.  228  c).  Den  Angehörigen  der  AAM  dürfen  nicht  Beschränkungen ­
  auferlegt  werden,  die  nicht  am  1.  Juli  1914  in  Deutschland
bzw.  am  28.  Juli  1914  in  Österreich  für  diese  Angehörigen  galten,  es
sei  denn,  daß  sie  auch  den  eigenen  Staatsangehörigen  auferlegt  werden
(D  Art.  276  d,  Ö  Art.  228  d).
Die  Meistbegünstigung  und  die  Parität  sollen  mit  oder  ohne  Abänderung ­
  nach  Ablauf  der  Mindestfrist  von  5  Jahren  in  Kraft  bleiben,  gegebenenfalls ­
  für  einen  solchen  weiteren  Zeitraum,  den  die  Mehrheit  des
Völkerbundrates  festsetzt,  jedoch  nicht  über  5  Jahre  (D  Art.  280,  Abs.  2;
ö  Art.  232,  Abs.  3).
Um  eine  Bevorrechtung  der  deutschen  und  der  österreichischen  Regie ­
  r  u  n  g  als  Handelssubjekte  zu  verhindern,  werden  ihnen,  soweit  sie
internationalen  Handel  treiben,  alle  Rechte,  Vorrechte  und  Freiheiten
der  Souveränität  abgesprochen  (D  Art.  281,  ö  Art.  233).
c)  Die  einseitige  Meistbegünstigung  in  der  Fischerei,  Küsten-  und  Schleppschiffahrt ­
  und  das  Flaggenrecht  der  Staaten  ohne  Meeresküste.
Den  Schiffen  der  AAM  wird  in  den  deutschen  Hoheitsgewässern  die
Meistbegünstigung  in  bezug  auf  die  Seefischerei-,  Küsten-  und
Schleppschiffahrt  zugestanden  (D  Art.  271);  die  Polizei-  und  Untersuchungsrechte ­
  über  die  Fischerei  und  den  Spirituosentransport  der  Fahrzeuge ­
  der  AAM  in  der  Nordsee  werden  deren  Uberwachungsfahrzeugen
übertragen  (D  Art.  272).  Diese  Begünstigungen  sind  ebenso  zeitlich  begrenzt ­
  wie  die  zollpolitischen  (D  Art.  280).
Alle  Zeugnisse  und  Urkunden  der  AAM,  die  vor  dem  Kriege
von  Deutschland  als  gültig  anerkannt  wurden  und  in  Zukunft  durch
die  Hauptseemächte  anerkannt  werden  sollten,  sind  gültig  und  gleichwertig ­
  mit  den  deutschen  Urkunden;  die  den  Gebräuchen  der  Hauptseemächte ­
  entsprechend  ausgestellten  Zeugnisse  und  Urkunden  der
neuen  Staaten,  gleichviel  ob  sie  über  Meeresküsten  verfügen  oder
nicht,  werden  anerkannt  (D  Art,  273,  Abs.  1  u.  2).
            
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