Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

308 Die Regelung des Wettbewerbes in den Friedensschlüssen von Versailles usw. 
ebenso verboten, wie eine militärische Ausbildung der Eingeborenen, 
soweit sie nicht für die Polizei oder die Verteidigung des Gebietes er 
forderlich ist. Es wird somit die an sich durchaus billigenswerte Vor 
mundschaft nur den früheren mittelafrikanischen Besitzungen Deutsch 
lands auferlegt, während die wirtschaftliche Ausbeutung der Kolonien, 
die, wie wir gesehen haben, eine a 1 lg em e in e Funktion des wirtschaft 
lichen Imperialismus ist und die militärische Ausbildung derjenigen Ein 
geborenen, die auf Seite der Entente gekämpft haben, auch weiterhin ge 
stattet sein wird. Es wird gerade wieder nur in den mittelafrikanischen 
Kolonialgebieten Deutschlands allen Mitgliedern des Völkerbundes die 
Gleichheit im Handel und Verkehr gewährleistet, während in den Kolo 
nien der Entente, insbesondere in denen Frankreichs und Englands die 
Bevorzugung oder gar die ausschließliche Privilegierung des Mutterlandes 
in handelspolitischer Beziehung weiterhin geduldet wird. 
Es würden die Ansprüche einiger alliierter und assoziierter 
Mächte auf den Erwerb bestimmter deutscher Kolonien maßgebend sein, 
wenn wirklich nur bestimmte Kolonialgebiete, wie Südwestafrika 
und gewisse Inseln des australischen Stillen Ozeans, ge 
radezu dem imperialistisch darauf aspirierenden Staate zur Verwaltung 
nach seinen Gesetzen und als integrierender Bestandteil 
seines Gebietes zugewiesen werden sollten. Die hypothetische Passung 
der Begründung durch die geringe Bevölkerungsdichte, die geringe Aus 
dehnung, die Entfernung von den Mittelpunkten der Zivilisation und die 
geographische Lage nahe dem Gebiete des Vormundes und andere Um 
stände verschleiern die Annexion kaum (Erzberger, Völkerbund 19; 
Fried in der holländischen Zeitschrift „Völkerbund“' 39); doch werden 
Sicherungen für die eingeborenen Völker Vorbehalten. Schließlich fehlt 
es an einer Aufsicht über die Vormundschaft gänzlich, obwohl die 
Kongogreuel hierfür einen international anerkannten Grund abgegeben 
hätten (Bryce, Völkerbund 95). Der deutsche Völkerbundsvorschlag 
(Art. 57—-61) will den Völkerbund zum allgemeinen Kontrollorgan 
für die gesamte Kolonialverwaltung aller dem Völkerbund angehörenden 
Mächte machen (ebenso Quid de, Völkerbund 222; Resolution des 
Eighty Club in London, Völkerbund 126). 
Aber selbst unter den Mitgliedern des Völkerbundes wird keine Gleich 
heit bestehen. Haben wir unter dem wirtschaftlichen Im 
perialismus das Streben nach unbegrenzt wachsendem Anteil an 
der Weltwirtschaft verstanden, so finden wir ihn in verhüllter Form im 
Völkerbunde wieder. Schon im Eingänge der Friedensverträge werden 
die Vereinigten Staaten von Amerika, das britische Reich, Frankreich, 
Italien und Japan als die alliierten und assoziierten Hauptmächte 
bezeichnet. Wir sehen die oligarchische Vorherrschaft der mili 
tärischen Großmächte, insbesondere Großbritanniens durch die Ver
	        
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