Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Das  privatwirtschaftliche  Kampfrecht  der  Entente.  63

eignung  des  Unternehmens  an  Angehörige  Rußlands,  verbündeter  oder
neutraler  Staaten  zu  (Vogel,  Wirtschaftskrieg  46).  Das  Gesetz  vom
2./15.  Januar  1916  erklärte  alle  Rechtsgeschäfte  und  Verträge,  die  feindliche ­
  Staatsangehörige  mit  Russen  oder  Personen  des  nicht  feindlichen  Auslandes ­
  über  die  Veräußerung  von  Handels-  und  Gewerheunternehmungen
oder  des  Aktienbesitzes  nach  dem  11.  Januar  1915  abgeschlossen  hatten,
für  anfechtbar,  wenn  sie  auf  eine  Umgehung  der  Liquidation  ahzielten
oder  simuliert  waren  (K1  i  b  a  n  s  k  y,  Russische  Kriegsgesetze  17).
In  Portugal  haben  das  Dekret  vom  20.  April  1916  die  Zwangsverwaltung ­
  aller  Unternehmen,  an  denen  feindliche  Untertanen  beteiligt ­
  sind,  und  das  Dekret  vom  23.  April  1916  die  Liquidation
der  Unternehmungen,  die  nicht  im  öffentlichen  Interesse  durch  einen
Sequester  weiter  geführt  werden,  verfügt.
c)  Eingriffe  in  das  gewerbliche  und  literarische  Eigentum.
Der  sonst  rücksichtslose  Wirtschaftskrieg  gegen  das  feindliche  Privateigentum ­
  hat  auf  dem  Gebiete  des  gewerblichen  Eigentums  beträchtlich
mildere  Formen  angenommen.  Hier  hat  die  wechselseitige
Verknüpfung  der  Interessen,  insbesondere  durch  Lizenzen,  zum  ausdrücklichen ­
  Ausschluß  einer  Konfiskation  des  gewerblichen  Eigentums
auf  englischer  und  französischer  Seite  geführt;  anders  ist  allerdings
Rußland  vorgegangen.
Auf  Grund  der  Patents,  Designs  and  Trade  Marks  (Temporary  Rules)
Akte  vom  7.  und  28.  August  1914  und  der  Verordnungen  des  Board  of
Trade  vom  21.  August,  5.  und  7.  September  1914  konnte  das  englische
Handelsamt  auf  Antrag  einer  Person  die  gänzliche  oder  teilweise  Außerkraftsetzung ­
  oder  Aufhebung  eines  Patents,  einer  Patentlizenz
oder  einer  Handelsmarke,  die  dem  Angehörigen  eines  feindlichen  Staates
zustehen,  anordnen.  Als  feindlicher  Untertan  kam  in  Ausdehnung  des
sonstigen  Begriffes  auch  jede  in  britischem  Gebiete  registrierte  Gesellschaft ­
  in  Betracht,  deren  Geschäfte  von  Angehörigen  eines  feindlichen
Staates  geleitet,  beaufsichtigt  oder  ganz  oder  vorwiegend  zum  Nutzen  oder
für  Rechnung  feindlicher  Staatsangehöriger  betrieben  werden.
Die  Außerkraftsetzung  oder  Aufhebung  wurde  aber  nur  unter  den
Voraussetzungen  erteilt:
a)  daß  der  Antragsteller  beabsichtigte,  den  patentierten  Gegenstand
oder  die  Ware,  für  die  eine  Handelsmarke  oder  ein  Muster  eingetragen
w ar,  gewerbsmäßig  herzustellen  oder  hersteilen  zu  lassen,  oder  das
Patentierte  Verfahren  auszufü.hren  oder  ausführen  zu  lassen;
b)  daß  es  im  allgemeinen  Interesse  des  Landes  oder
eines  Teiles  der  Allgemeinheit  oder  eines  Gewerbes  lag,  daß
das  Schutzrecht  des  Feindes  dauernd  oder  zeitweilig  aufgehoben  wurde.
In  den  Bekanntmachungen  vom  11.  November  1914  teilte  der  Board  of
            
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