Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Seehandelssperre.

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1909  mit  der  Verordnung  vom  20.  August  1914  gebunden  hatte,  war  es
anfänglich  genötigt,  die  Bestimmung  der  feindlichen  Eigenschaft  durch
die  Flagge  allein  nach  Art.  57  der  Londoner  Erklärung  hinzunehmen.
Mit  der  Verordnung  vom  20.  Oktober  1915  kehrte  aber  England  zu
seinem  Gewohnheitsrecht  zurück,  das  ihm  ermöglicht,  Handelsschiffe
selbst  unter  neutraler  Flagge  wegzunehmen,  wenn  sie  nur  in  einer  der
vorhin  aufgezählten  Beziehungen  zum  Feinde  oder  zum  Feindesland  stehen.
Die  feindliche  Eigenschaft  der  Ware  wird  durch  die  feindliche
Eigenschaft  ihres  Eigentümers  bestimmt.  Für  diese  ist  aber  nach
englisch-amerikanischem  Gewohnheitsrecht  wieder  der  Wohnsitz  oder  die
Handelsniederlassung  in  Feindesland  (Domizilprinzip)  maßgebend.  Nach
der  französischen  Anschauung  ist  für  die  feindliche  Eigenschaft  der
Ware  die  feindliche  Staatsangehörigkeit  des  Eigentümers  entscheidend
(Personalitätsprinzip).  Dieser  Gegensatz  ist  auch  in  der  Londoner  Seerechtserklärung ­
  (Art.  58),  die  nur  die  feindliche  Eigenschaft  des  Eigentümers ­
  maßgebend  sein  ließ,  nicht  beseitigt  worden.  Dies  gestattete
England,  alle  Waren  von  neutralen  Eigentümern  in  Feindesland  als  feindliche ­
  zu  behandeln.
Der  Wegnahme  nach  Seebeuterecht  unterliegen  seit  der  Pariser  Seerechtserklärung ­
  vom  16.  April  1856,  Ziffer  2  und  3  nicht  mehr  das  feindliche ­
  Gut  unter  neutraler  Flagge  und  das  neutrale  Gut  unter  feindlicher
Flagge,  in  beiden  Fällen  mit  Ausnahme  der  Kriegskonterbande.  Nur  das
feindliche  Gut  auf  feindlichem  Schiffe  kann  nach  dem  in
diesem  Punkte  allgemeinen  Völkerrechte  weggenommen  werden.
Diese  Grundsätze  hat  England  durch  die  Verordnung  vom  11.  März  1915
über  die  sogenannte  „w  e  i  t  e  B1  o  c  k  a  d  e“  verleugnet.  Mit  dieser  Verordnung, ­
  die  bei  Erörterung  des  Blockaderechts  noch  näher  zu  besprechen  ist,
wurde  sowohl  der  unmittelbare,  wie  der  über  neutrales  Gebiet  gehende
Handelsverkehr  mit  den  England  feindlichen  Staatsgebieten  auf  neutralen ­
  Schiffen  mit  Waren  feindlicher  Herkunft  oder  feindlicher  Bestimmung ­
  gehindert.  Insoweit  dadurch  auch  feindliches  Eigentum
auf  neutralen  Schiffen  vom  freien  Verkehr  ausgeschlossen  wurde,  verstieß
die  englische  Verordnung  gegen  den  zweiten  Grundsatz  der  Pariser  Seerechtserklärung: ­
  „Frei  Schiff,  frei  Gut“.
b)  Die  Wegnahme  von  Bannware.
Nach  allgemeinem  Gewohnheitsrecht  ist  jeder  Kriegführende  befugt,
dem  neutralen  Handel  die  Zufuhr  von  Gegenständen  zu  verbieten,  die  zur
Kriegführung  geeignet  und  für  den  Gegner  bestimmt  sind.
Als  Bannware  gilt  nach  Gewohnheitsrecht  jeder  Gegenstand,  der
entweder  ausschließlich  zur  Kriegführung  (absolute  Bannware)  oder  sowohl ­
  für  kriegerische  wie  für  friedliche  Zwecke  geeignet  ist  (relative  Bannware). ­
  Hierbei  zeigt  die  geschichtliche  Entwicklung  zwar  ein  stetes  An-
            
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