Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  einzelnen  Kampfmittel.

Die  Sperre  jeder  Ausfuhr  aus  Deutschland  und  jeder  Einfuhr  nach
Deutschland  ohne  Rücksicht  auf  Eigentum  und  Flagge,  kann  als
vollständige  Handelssperre  zur  See  oder  wegen  des  Mangels  einer
eigentlichen  Küstensperre  nach  englischem  Sprachgebrauch  als  weite
Blockade  oder  Fernblockade  gekennzeichnet  werden.  Doch  ist
dabei  nicht  aus  dem  Auge  zu  verlieren,  daß  die  neue  Sperrmaßnahme,  wie
noch  gezeigt  werden  wird,  nicht  eine  Blockade  im  überlieferten  Sinne  und
auch  nicht  durch  das  Seeheuterecht  oder  das  Konterbanderecht  gedeckt  ist.
Den  Anfang  machte  England  mit  der  Verordnung  vom  11.  März  1915,
die  sich  zunächst  nur  gegen  Deutschland  richtete.  Ihre  Bestimmungen
wurden  aber  mit  der  Verordnung  vom  10.  Januar  1917  auf  alle  feindlichen
Länder  ausgedehnt  und  mit  der  Verordnung  vom  16.  Februar  1917  erheblich ­
  verschärft.
Was  zunächst  die  Sperre  des  Handels  nach  einem  deutschen  Hafen
anlangt,  so  gestattete  die  Verordnung  vom  11.  März  1915  keinem  Handelsschiff, ­
  das  seinen  Abfahrtshafen  nach  dem  1.  März  1915  verlassen  hatte,
die  Fortsetzung  der  Reise  nach  einem  deutschen  Hafen.  Wenn  das  Schiff
nicht  einen  P  a  ß  für  einen  neutralen  oder  alliierten  Hafen  erhielt,  werden
alle  an  Bord  befindlichen  Güter  in  einem  englischen  Hafen  gelöscht  und  in
den  Gewahrsam  des  Marschalls  des  Prisenhofes  übergeben.  Die  Güter,
die  als  Bannware  galten,  wurden  eingezogen,  die  übrigen  Güter  entweder
angefordert  oder  unter  den  vom  Prisenhof  für  angebracht  erachteten  Bedingungen ­
  dem  Berechtigten  zurückgestellt.  Dies  war  die  Sperre  wegen
vermuteter  deutscher  Bestimmung.
Die  Verordnung  gestattete  ferner  keinem  Handelsschiff,  das  einen
deutschen  Hafen  nach  dem  1.  März  1915  verlassen  hatte,  die
Fortsetzung  der  Reise  mit  irgendwelchen  in  diesem  Hafen  geladenen
Waren;  diese  Güter  mußten  in  einem  englischen  oder  alliierten  Hafen  gelöscht ­
  werden.  Die  in  einem  englischen  Hafen  gelöschten  Waren  kamen
in  den  Gewahrsam  des  Marschalls  des  Prisenhofes  und  wurden  entweder
angefordert  oder  nach  den  Weisungen  des  Prisenhofes  zurückbehalten  oder
verkauft.  Kein  Erlös  aus  dem  Verkaufe  solcher  Waren  durfte  vor  Friedensschluß ­
  ausgezahlt  werden,  es  sei  denn  auf  Antrag  des  zuständigen  Vertreters ­
  der  Krone  und  wenn  nachgewiesen  wurde,  daß  die  Waren  bereits
vor  dem  Erlasse  der  Verordnung  neutrales  Eigentum  geworden  sind.
Dies  war  die  Sperre  wegen  vermuteten  d  e  u  tschen  Ursp  r  u  n  g  s.
Dazu  kam  die  Sperre  des  Verkehrs  nach  oder  von  nicht  deutschen ­
  Häfen.  Jedes  Handelsschiff,  das  seinen  Abfahrtshafen  nach  dem
l.März  1915  verlassen  hat  und  auf  der  Fahrt  nach  einem  nicht
deutschen  Hafen  mit  Waren  feindlicher  Bestimmung  oder  feindlichen
Eigentums  begriffen  war,  konnte  zur  Löschung  dieser  Waren  in  einem
englischen  oder  alliierten  Hafen  verhalten  werden.  Die  Ware  traf  das
gleiche  Schicksal  wie  die  nach  einem  deutschen  Hafen  bestimmten  Güter.
            
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