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sofern er vor dem Verhandlungstage dem Eomptrotler
des Patentamtes die Absicht, zu dem angegebenen Zweck
zu erscheinen, angezeigt hat.
Kundmachung des Handelsamtes,
betreffend die Anwendung der Gesetze
vom Jahre 1814 über die zeitweiligenBest
i m m u n g c n iu Patent-, Muster- und Markenfache».
Es erscheint wünschenswert, dem Publikum die allgemeinen
Grundsätze bekanntzugeben, nach denen das
Handelsamt (Board of Trade) bei der Behandlung
der Gesuche um dauernde oder zeitweilige Außerkraftsetzung
von Patenten und Marken auf Grund der oben
angeführten Gesetze vorzugehen gedenkt. Folgende Grundsätze
können als allgemein anwendbar betrachtet werden,
wenn auch AuSnahmssälle einer besonderen Behandlung
unterzogen werden müssen.
Patente. Lizenzen werden in der Regel erteilt
werden, wenn der Antragsteller die in Ziffer 1 der
zeitweiligen Verordnung angeführten erforderlichen Bedingungen
erfüllt:
1. Wenn im Lande keine Fabrikation nach dem
Patente stattfindet sowie
2. wenn eine Fabrikation stattfindet, diese aber
von einer Gesellschaft oder Firma zugunsten eines im
Auslande wohnenden feindlichen Ausländers geführt
wird, und Grund vorliegt, zu bezweifeln, daß die Fabrikation
fortgesetzt werden wird, oder wenn es im
Jntereffe des Landes liegt, daß die Fabrikation von
anderer Seite im britische» Interesse aufgenommen
wird.
Marken: Die zeitweilige Außerkraftsetzung wird
in der Regel nur in folgenden Fällen bewilligt werden:
1. Wenn die Marke der Name einer patentierten
Ware ist und eine Lizenz für die Ausübung des sie
schützenden Patentes erteilt ist,
2. wenn sie der einzige Name oder der allein
brauchbare Name einer nach einem erloschenen Patent
hergestellten Ware ist,
3. wenn sie der Name oder der allein brauchbare
Name einer Ware ist, die gemäß einem bekannten Verfahren
oder nach einer veröffentlichten oder im Handel
wohlbekannten Vorschrift hergestellt wird.
Im allgemeinen wird die zeitweilige Außerkraftsetzung
von Marken, die aus bildlichen Elementen
bestehen, nicht bewilligt werden.
(„La Proprietd Industrielle“ 1914, Nr. 11, 8. 152.)
Verordnung des Handelsamtes vom
4. November 1914, betreffend die Gebührenzahlungen
in Patent-, Muster- und Markensachen
in Großbritannien und de» feindliche»
Staaten.
In der Erwägung, daß die königliche Proklaniation
vom 9. September 1914, betreffend den Handelsverkehr
mit dem Feinde,
in der Erwägung endlich, daß es zufolge der Bestimmungen
der erwähnten Proklamatloir vom 8. Oktober
1914 wünschenswert ist, die in der früher angeführten
Verordnung*) vom 23. September 1914 enthaltenen
Vorschriften neuerlich festzusetzen imd abzuändern,
hebt das Handelsamt im Namen Sr. Majestät und
kraft der ihm durch die genannte Proklamation übertragenen
Befugiris uird aller airdereir daraus fließenden
Befugnisse die oberwähnte Verordnung vom 23. September
1914 auf und erteilt durch die vorstehende Verordnung
allen Personen, die im Vereinigten Königreich
ihren Wohnsitz haben, ein Unternehmen betreiben oder
sich aufhalten, die Ermächtigung:
die erforderlichen Gebühren zu bezahlen, um in
einem „feindlichen Staate" die Erteilung oder weitere
Aufrechterhaltung eines Patentes, die Registrierung
eines Musters oder einer Marke oder die Erneuerung
einer solchen Registrierung zu erlangen;
ferner für Rechnung eines „Feindes" jede Gebühr
einzuzahlen, die im Vereinigten Königreiche für die
Anmeldung oder Aufrechthaltung eines Patentes oder
für das Ansuchen um Registrierung oder Erneuerung
eines Musters oder einer Marke zu entrichten ist.
(„La l'ropriete industrielle“ 1914, Nr. 11, ©• 152.)
Erklärung des Präsidenten des englischen Handelsamtes.
Wie die „Annalen für Gewerbe und Bauwesen"
berichten, hat der Präsident des englischen Handelsamtes
bei der Einbringung zu den Ausnahmsbestimmungen
auf dem Gebiete des Patent-, Muster- und
Markenschutzes folgendes ausgeführt: „Ich möchte eine
Erklärung abgeben, wegen der mir viele Anfragen zugegangen
sind. Ich möchte allen, die Patente in fremden
Ländern besitzen, die Versicherung geben, die sie zu ihrer
Beruhigung verlangen. Ich bin gefragt worden, ob wir
im Sinne haben, die Rechte von Ausländern an Patenten,
die vordem in diesem Lande ausgeübt wurden,
vollständig zu konfiszieren. Der Zweck des Gesetzes und
der Ergänzungsnovelle ist die Außerkraftsetzung und
nicht die Vernichtung. Ich niöchte ausdrücklich erklären,
daß während der ganzen Tauer des Krieges die Rcgierung
das Recht hat, die Gebühren, die an die ausländischen
Patentinhaber zu zahlen wären, einzuziehen.
Die Regierung kann diese Gebühren zurückhalten, und
wenn sich nach Beendigung des Krieges herausstellt,
daß Deutschland und Österreich die Patente unserer
Untertanen löschen, so würden wir natürlich gezwungen
sein, in ähnlicher Weise mit den Patenten zu verfahren,
die die Ausländer in diesem Lande besitzen. Wenn jedoch
Deutschland und Österreich-Ungarn nach Beendigung
des Krieges bereit sind, Patente britischer Untertanen
in Kraft zu erhalten, so wären auch wir bereit,
Patente, die deutsche und österreichiscke Untertanen in
diesem Lande besitzen, aufrecht zu erhalten. Wir haben
uns jedoch das Recht vorbehalten, eine Lizenz, die
einem britischen Untertan zur Ausübung eines Patents
in diesem Lande gewährt wird, nicht nur für die Dauer
des Krieges, sondern für die volle Zeit des Patents
zu vergeben, so daß Fabrikanten, die diese Lizenzen er-*)
Siehe Seite 79.