Full text : Der Wirtschaftskrieg

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nimg  „Salvarsan"  verkauft  werden  darf,  wenn  ein
Vermerk  des  Inhalts  beigefügt  ist,  daß  es  in  England ­
  von  der  Firma  BoiroughS  &  Wellcome  erzeugt ­
  ist.
(Österreichisches  Patentblatt  1915,  Seite  122.)
Ablehnung  der  Übersendung  von  Patentschriften
an  deutsche  Interessenten.
Durch  Vermittlung  deutscher  Patentanwälte  sind
folgende  Schreiben  des  Board  of  Trade  an  englische
Patentanwälte  bekannt  geworden:
Board  ok  Trade  (Gornrnercial  Department)
Gwydyr  House,  Whitehall,  London  SW
18th  February  1915.
Gentlemen,
Witli  rcference  to  yonr  letter  of  January  7th
(E/G)  addressed  to  the  Home  Office,  and  to  yonr
letter  of  January  18th  (N),  I  am  directed  by  the
Board  of  Trade  to  state  that  tbey  do  not  consider
that  their  General  License  of  November  4th  last
anthorises  Patent  agents  in  the  United  Kingdom  to
forward  to  enemy  countries  British  or  foreign  patent
specifications.  The  Board  will,  however,  bc  prepared
to  consider  the  question  of  granting  you  permission
to  forward  patent  specifications  to  enemy  countries
whcn  such  specifications  are  required  in  order  to
safeguard  the  interests  of  British  Subjects  in  those
countries,  or  when  British  patent  specifications  are
quoted  against  a  patent  application  made  in  the
United  Kingdom  on  behalf  of  an  enemy  Subject.  It
will,  however,  be  necessary  for  you  to  apply  to  this
Departement  in  each  case  for  permission  to  forward
such  specifications  to  enemy  countries  and  to  state
the  particular  specifications  which  you  desire  to  send.
I  am  to  add  that  the  Board  are  no  longer  able  to
authorize  you  to  act  as  agents  on  behalf  of  enemy
Subjects  in  connexion  with  applications  for  patents
in  neutral  or  allied  countries.
The  original  enclosure  which  accompanied  yonr
letter  of  January  7th  is  rcturned  to  you  herewith.
I  am,  Gentlemen,  Your  obedient  Servant,
Board  of  Trade.  (Commercial  Departement)
Gwydyr  House,  Whitehall,  London  SW.
25th  February  1915.
Gentlemen.
With  reference  to  your  letter  of  15th  February
(N.)  in  which  you  ask  to  be  allowed  to  forward  to
Germany  a  certified  copy  of  a  British  patent  specification
  I  am  directed  by  the  Board  of  Trade  to  state
that  they  presume  that  the  application  in  connection
with  the  document  in  question  is  required,  is  one
made  to  the  German  Patent  Office  on  behalf  of  the
Allgemeine  Elektricitäts-Gesellschaft  of  Berlin,  and  in
these  circumstance  they  are  unable  to  accede  to  your
request.
I  am,  Gentlemen,  Your  obedient  Servant,
(Gewerblicher  Rechtsschutz  und  Urheberrecht  1915,  S.  92.)

5.  Prozeßfähigkeit  feindlicher  Ausländer. ­

Der  Oourt  of  Appeal  hat  im  Jänner  1915  eine  Entscheidung ­
  gefällt,  in  der  die  Frage  der  Prozeßfähigkcit
der  „Alien  enemies“,  das  ist  der  Angehörigen  eines
Staates,  der  sich  mit  England  im  Kriegszustände  befindet, ­
  erörtert  wird.
In  dieser  Entscheidung  wird  es  als  eine  alte
Regel  des  englischen  Rechtes  bezeichnet,  daß  ein  Angehöriger ­
  eines  feindlichen  Staates  in  England  während
der  Dauer  des  Krieges  keine  Klage  erheben  kann.
Der  Angehörige  eines  feindlichen  Staates  kann
dagegen  geklagt  werden  und,  wenn  ein  Urteil  gegen
ihn  gefällt  wurde,  die  Berufung  erheben.
Wenn  jedoch  der  Angehörige  eines  feindlichen
Staates  vor  Ausbruch  des  Krieges  eine  Klage  erhoben
hat.  kann  er  nach  Ausbruch  des  Krieges  nicht  berufen,
weil  es  grundsätzlich  gleichgültig  sei,  ob  er  sein  Recht
in  erster  oder  zweiter  Instanz  durchsetzen  will,  da  er
in  jedem  Falle  Kläger  sei  und  er,  sobald  der  Krieg  begonnen ­
  hat,  in  keinem  Prozesse  Gehör  finden  könne,
indem  er  jene  Partei  ist,  die  das  Gericht  zuerst  angerufen ­
  hat.  Hat  er  vor  Ausbruch  des  Krieges  die  Berufung ­
  bereits  erhoben,  so  muß  das  Verfahren  bis
zum  Friedensschluß  unterbrochen  werden.
Nur  Angehörige  eines  feindlichen  Staates,  die
nach  der  Aliens  Restriction  Act  1914  registriert  wurden,
gelten  als  unter  des  Königs  Schutz  stehend  und
können  Klage  erheben;  ebenso  die  Ausländer,  die  eine
besondere  Erlaubnis  oder  Ermächtigung  des  Königs
zum  Aufenthalt  und  zum  Betrieb  des  Handels  in
England  besitzen.
(Verordnungsblatt  des  k.  k.  Justizministeriums  vom
20.  März  1915,  S.  83.)
Die  Zeitschrift  TheTimes  Law  Reports
Vo  l.  31,  N  r.  12  v  o  m  5.  F  e  b  r»  a  r  1915  enthält
einige  wichtige  einschlägige  Urteile.
Die  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung"  schreibt:
In  England  ist  ant  16.  März  1915  ein  Gesetz
„zur  Erleichterung  von  Gerichtsverfahren
gegenFeinde  ingewissenFällen"  ergangen.
Das  Gesetz  enthält  lediglich  prozessuale  Vorschriften.  Es
schafft  die  bis  dahin  fehlende  Möglichkeit,  vor  englischen
Gerichten  Klagen  auf  Feststellung  der  Wirkung  zu  erheben, ­
  die  der  Krieg  auf  die  zwischen  Engländern  und
ihren  Feinden  vor  Kriegsausbruch  geschlossenen  Verträge
ausübt,  und  derartige  Klagen  in  Abwesenheit  des  Beklagten ­
  zur  Entscheidung  zu  bringen.  In  Deutschland
ist  die  Durchführung  entsprechender  Klagen  gegen  Engländer ­
  meist  schon  nach  den  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung ­
  über  die  öffentliche  Zustellung  und  die  Feststellungsklage
  möglich;  doch  sind  die  deutschen  Gerichte
nach  8  247  der  Zivilordnung  befugt,  auch  von  Amts
wegen  die  Aussetzung  des  Verfahrens  anzuordnen,  wenn
eine  Partei  sich  an  einem  Orte  aufhält,  der  durch  Krieg
von  dem  Verkehr  mit  dem  Prozeßgericht  abgeschnitten
            
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