Full text : Der Wirtschaftskrieg

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hatten,  eine  gewisse  Berechtigung  zu  der  Annahme
haben,  daß  ihr  Eigentum  nicht  während  der  Dauer  des
Patents  in  Gefahr  gerät."
(„Österreichisches  Patentblatt"  Nr.  23.  vom  1.  Dezember ­
  1914)
In  einer  Ende  Jänner  an  das  Internationale
Bureau  in  Bern  gerichteten,  in  der  „Propridte  industrielle" ­
  veröffentlichten  Zuschrift  teilt  die  englische
Verwalt  ring  einigeDaten  über  dieHandh
  a  b  u  n  g  des  Gesetzes  v  o  m  7.  A  u  g  u  st  1914,
betreffend  die  Ernrächtigung  des  britischen ­
  Handelsamtes  zur  dauernden  oder
zeitweiligen  Außerkraftsetzung  von
Patenten,  Mustern  und  Marken  Angehöriger ­
  feindlicherStaaten,  mit.  In  der  Zuschrift ­
  werden  angeführt:  2  dauernd  und  115  zeitweilig
außer  Kraft  gesetzte  Patente,  ein  zeitweilig  außer  Kraft
gesetztes  Muster,  seiner  vier  dauernd  und  20  zeitiveilig
außer  Kraft  gesetzte  Marken.  Tie  beiden  außer  Kraft
gesetzten  Patente  beziehen  sich  auf  ein  alumino-ther,irisches ­
  Verfahren  und  stehen,  und  zwar  das  eine  etwas
mehr,  das  andere  etwas  weniger  als  ein  Jahr,  vor
dem  Ablauf  ihrer  normalen  Schutzdauec.  Von  den  115
zeitweilig  außer  Kraft  gesetzten  Patenten  scheinen  sich
nur  25  auf  chemische  Produkte  oder  Verfahren  zu  beziehen. ­
  Ob  die  zahlreichen  anbeten  Gesuche  um  dauernde
oder  zeitweilige  Außerkraftsetzung  vorr  Patenten  auf
chemische  Produkte  oder  Verfahren  zurückgewiesen  oder
noch  in  Behandlung  sind,  ist  aus  der  englischerr  Mitteilung
  nicht  zu  entnehmen
Tie  dauernde  Außerkraftsetzung  der
vier  Marken  („L  y  s  o  l",  „G  l  y  c  i  n".  „M  e  t  o  l"
und  „T  h  e  r  m  i  t")  scheint  damit  begründet  worden  zu
sein,  daß  diese  Marken  ln  der  zum  freien  Warennamen
gewordenen  Benennung  des  nach  einem  erloschenen
oder  nichtig  erklärten  Patent  hergestellten  ErzerrgnisseS
bestehen.  Was  die  zeitweilige  Außerkraftsetzung  von
Marken  betrifft,  so  würde  sie  in  den  Fällen  verfügt,  in
denen  die  Marke  aus  dem  Namen  eines  patentierten
Erzeugnisses  besteht  und  das  betreffende  Patent  gemäß
dem  Gesetze  vom  7.  August  1914  zeitweilig  aufgehoben
und  zum  Gegenstand  einer  Zwangslizenz  gemacht
worden  ist.
Über  die  Bedingungen,  unter  denen  Zwangslizenzen ­
  verliehen  werden,  enthält  das  angeführte  Gesetz
keine  Bestimmung.  Das  Handelsamt  hat  jedoch  diesbezüglich ­
  den  Grundsatz  aufgestellt,  daß  für  ihre  Einräumung ­
  in  der  Regel  eine  Gebühr  an  den  Staat  zu
entrichten  ist.  In  letzter  Linie  wird  die  Entscheidung
hierüber  von  der  Haltung  abhängen,  die  die  Regierungen ­
  der  mit  England  Krieg  führenden  Staaten  in
Ansehung  der  dortigen  Patente  britischer  Untertanen
einnehmen.  Die  Zwangslizenz  wird,  falls  ste  nicht  aus
Gründen  widerrufen  wird,  die  dem  Gesetze  vom
7.  August  1914  fremd  sind,  bis  zu  dem  Zeitpunkte
dauern,  in  dem  der  Patentinhaber,  nach  Beendigung
des  Krieges,  ein  Lizenzanbot  zu  angemessenen  Bedingungen ­
  stellt.

Uber  die  Art  der  Handhabung  der  Ausnahmsbesiimmuugen
  über  Zwangslizenzen  von  seilen  des
Handelsamtes  geben  die  Bedingungen  Aufschluß,  unter
denen  dieses  Amt  die  Lizenzen  an  den  drei
„S  a  l  v  a  r  s  a  n"  -Patenten  eingeräumt  hat.  Nach
Mitteilung  der  Zeitschrift  „Gewerblicher  Rechtsschutz
und  Urheberrecht"  haben  diese  Bedingungen  den  folgenden ­
  Wortlaut:
1.  Die  Lizenznehmer  werden  den  patentierteu  Artikel ­
  gemäß  den  Patent  beschreibungen  erzeugen  und
jeder  vom  Handelsamt  ermächtigten  Person  die  Besichtigung ­
  der  Räumlichkeiten,  wo  dieser  Artikel  erzeugt
wird,  und  des  zu  dieser  Erzeugung  angewendeten  Verfahrens ­
  gestatten.
2.  Tie  Lizenznehmer  dürfen  ohne  Zustimmung  des
Handelsamtes  weder  die  Lizenz  übertragen  noch  Sublizenzen ­
  einräumen.
3.  Die  Lizenznehmer  werden  ordnungsmäßige
Bücher  führen,  in  die  sie  alle  Verläufe  des  patentierten
Artikels  genau  eintragen  werden.  Die  Rechnungsabschlüsse ­
  werden  zu  den  in  der  Lizenzurkunde  angegebeneir
Zeitpunkten  erfolgen,  und  jeder  vom  Handelsamt  ermächtigten ­
  Person  wird  die  Einsicht  in  diese  Bücher
und  Rechnungen  gewährt  werden.
4.  Die  von  den  Lizenznehmern  für  den  patentierten
Artikel  zu  fordernden  Preise  dürfen  nicht  höher  als  die
von  den  Patentinhabern  bisher  berechneten  sein  und
müssen  in  der  Lizenzurkunde  selbst  oder  in  einem  ihr
anzuheftenden  Anhang  angesührt  sein.
5.  Tie  Lizenznehmer  haben  dem  Schatz-  oder
Handelsamt  eine  Lizenzgebühr  von  5"/»  des  Bruttoerlrägnisses
  aus  den  Verkäufen  des  patentierten  Artikels ­
  während  des  Krieges  und  der  darauffolgenden
sechs  Monate  311  bezahlen.  Für  die  Verkäuse  in  der
Zeit  nach  Ablauf  dieser  sechs  Monate  wird  dem  Patentinhaber ­
  eine  Lizenzgebühr  bezahlt  worden,  deren
Höhe,  falls  die  Parteien  sich  hierüber  nicht  einigen,  das
Handelsamt  bestimmen  wird.
6.  Das  Handelsamt  kann  die  Lizenz  jederzeit
widerrufen;  es  übernimmt  keinerlei  Verantwortung,  sei
es  für  die  Gültigkeit  der  Patente,  sei  es  für  ben  den
Lizenznehmern  aus  dem  Widerrufe  der  Lizenz  etlva
erwachsenden  Schaden.
7.  Alles  zum  Verkauf  bestimmte  Salvarsan  unterliegt ­
  der  vorherigen  biologischen  Untersuchung  durch  eine
vom  Handelsanit  als  zuständig  anerkannte  Autorität
und  dem  Artikel  muß  ein  diese  Untersuchung  bestätigendes ­
  Zeugnis  beigegeben  werden.
Zur  Bekanntgabe  eines  zur  biologischen  Untersuchung ­
  des  Salvarsans  befähigten  Fachmannes  hat
das  Handelsanit  die  Lizenznehmer  aufgefordert.
Was  die  W  0  r  t  m  a  r  k  e  „Salvarsa  n"  anbelangt, ­
  hat  das  Handelsamt  erklärt,  daß  dieses  Zeichen
zum  verkehrsüblichen  Warennamen  des  Heilmittels  geworden ­
  ist  und  demgemäß  die  Registrierung  dieser
Marke  bis  zur  Erlassung  einer  gegenteiligen  Verfügung
z  u  g  u  n  st  e  n  d  e  r  L  i  z  e  n  z  n  e  h  m  e  r  a  u  ß  e  r  K  r  a  f  t
gesetzt.  Das  Handelsamt  macht  jedoch  zur  Bedingung, ­
  daß  das  Mittel  nur  dann  unter  der  Bezeich-
            
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