Full text : Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

76

Die  Menschen  im  Betrieb.

Erst  durch  die  Gewerkschaften  und  den  Aufbau  der  Tarifverträge  wurde  nach
dem  Kriege  eine  scharfe  Senkung  erreicht,  die  ausging  von  der  Internationalen
Arbeitskonferenz  in  Washington  (1919),  die  durch  das  Internationale  Arbeitsamt
in  Genf  einberufen  wurde.  Diese  Konferenz  forderte  die  allgemeine  Einführung
des  Achtstundentages,  ohne  allerdings  damit  durchzudringen.  In  Deutschland
wurde  zwar  grundsätzlich  der  Achtstundentag  eingeführt,  aber  sowohl  die  Verordnung ­
  vom  21.  Dezember  1923  als  auch  das  Arbeitszeitgesetz  vom  14.  April  1927
ließen  wesentliche  Abweichungen  zu.  Durch  behördliche  Anordnung,  durch  Vereinbarung ­
  im  Tarifverträge  und  in  Notfällen  durch  einseitige  Bestimmung  des
Betriebsleiters  war  eine  Erhöhung  auf  10  Stunden  möglich;  bei  Notstandsarbeiten
und  bei  dringenden  Fällen  des  Gemeinwohls  kann  sogar  über  10  Stunden  hinausgegangen ­
  werden.  Eine  Verkürzung  für  gesundheitsgefährliche  Betriebe  und  eine
Erlaubnis  der  Sonntagsarbeit  —  die  im  übrigen  allgemein  verboten  wurde  —
für  gewisse  Betriebe  (Verkehr,  Gastwirtsgewerbe  u.  a.)  war  daneben  vorgesehen.
Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeit  sowie  die  Pausen  sollten  durch  die  Arbeitsordnungen ­
  vereinbart  werden.
Wichtig  ist  in  diesem  Zusammenhang,  daß  nunmehr  die  Mehrarbeit  besonders
vergütet  werden  soll;  allerdings  sind  auch  hier  viele  Ausnahmen  vorgesehen,  so
bei  Arbeitsbereitschaft,  Bewachung,  Instandhaltung  oder  in  Saisonbetrieben,
wenn  sie  durch  später  verkürzte  Arbeitszeit  wieder  ausgeglichen  wird.
Als  Erfolg  dieser  gesetzlichen  Maßnahmen  konnte  im  Jahre  1929  eine  Umfrage  des  Deutschnationalen
  Handlungsgehilfenverbandes  bei  166  000  Mitgliedern  feststellen,  daß  nur  noch  7%
der  erfaßten  Personen  mehr  als  54  Stunden  wöchentlich  arbeiteten;  über  71  %  arbeiteten  unter
48  Stunden,  weitere  10%  zwischen  48  und  51  Stunden.  Dabei  wurde  allerdings  die  gelegentliche ­
  Mehrarbeit  nicht  erfaßt.  Besonders  aufschlußreich  war  die  Erfahrung,  daß  mit  steigendem ­
  Einkommen  der  Anteil  derer  wächst,  die  'unter  48  Stunden  arbeiten;  regelmäßig  lange
Arbeitszeiten  wurden  im  Kleinhandel  (hier  besonders  im  Drogen-,  Eisenwaren-  und  Lebensmittelhandel), ­
  im  Hotel-  und  Gastwirtsgewerbe  und  bei  den  Auskunfteien  festgestellt.  Besonders ­
  bei  den  einfachen  Tätigkeitsgruppen,  vor  allem  den  Verkäufern,  und  in  kleinen  Städten
lagen  die  Arbeitszeiten  noch  in  großem  Umfang  über  48  Stunden  wöchentlich;  in  Städten  mit
über  V 2  Million  Einwohnern  hatten  fast  80%  der  Kaufmannsgehilfen  den  Achtstundentag.  Von
den  zweiten  Verkäufern  arbeiteten  noch  30%  über  54  und  56%  über  51  Stunden,  von  den
zweiten  Dekorateuren  und  Filialleitern  etwa  25%  über  54  und  fast  die  Hälfte  über  51  Stunden.
Trotz  der  gesetzlich  vorgesehenen  Eegelung  einer  „angemessenen“  Bezahlung  der  Mehrarbeit
erhielten  über  80%  der  Überstunden  leistenden  Angestellten  überhaupt  keine  Vergütung,  bei
den  übrigen  war  die  Bezahlung  durchaus  ungenügend;  so  besonders  in  Ostpreußen.
Starke  gelegentliche  Mehrarbeit  wird  neben  dem  Einzelhandel  besonders  bei
den  Banken,  im  Verkehrsgewerbe  und  beim  Großhandel  gefordert.  Hier  wird
besonders  der  Einfluß  der  Tarifverträge  deutlich,  da  festgestellt  werden  konnte,
daß  beim  Bestehen  von  Tarifverträgen  immerhin  ein  Fünftel  der  Beteihgten  eine
Bezahlung  für  ihre  Überarbeit  erhielten,  dagegen  bei  den  tariflich  nicht  erfaßten
Kaufmannsgehilfen  nur  9%  für  die  geleistete  Mehrarbeit  entschädigt  wurden.
Da  es  sich  bei  der  Erhebungszeit  um  einen  Zeitraum  der  Hochkonjunktur  handelt,
werden  in  der  darauffolgenden  Krise  die  Verhältnisse  sich  sehr  verschlechtert
haben.
Zur  Frage  der  Arbeitszeit  gehört  endlich  auch  der  Urlaub,  den  der  kaufmännische ­
  Angestellte  erhält.  Die  Tatsache,  daß  gerade  die  kaufmännischen  Angestellten ­
  schon  frühzeitig  in  den  Genuß  des  Urlaubs  gekommen  sind,  der  später
in  den  Tarifverträgen  eine  allgemeine  Regelung  gefunden  hat,  diese  verhältnismäßig ­
  leichte  Regelung  des  Urlaubs  hängt  in  etwa  mit  der  Natur  der  kaufmännischen ­
  Arbeit  zusammen.  Dort,  wo  erfahrungsgemäß  mit  stillen  Zeiten  gerechnet
werden  kann,  ist  eine  vorübergehende  Stellvertretung  innerhalb  der  Nebenarbeiten
möglich.  Dazu  kommt,  daß  sich  gewisse  Buchhaltungs-  und  Abrechnungsarbeiten
auf  bestimmte  Termine  (Monatsende)  zusammendrängen  oder  auch  für  einige  Zeit
aufspeichern  lassen.  In  anderen  Fällen  stehen  Aushilfskräfte  (im  Warenhaus  etwa
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.