Full text : Der Wirtschaftsbetrieb als Betrieb (Arbeit)

Die  Menschenführung  im  Betrieb  (Betriebliche  Personalpolitik).

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es  je  nach  der  Vorbildung,  der  Art  und  der  Größe  des  Geschäfts  auch  kürzere
oder  längere  Lehrzeiten,  doch  nicht  über  4  und  selten  unter  2  Jahre.  Der  Entwurf
eines  Berufsausbildungsgesetzes  sah  eine  Höchstzeit  von  4  Jahren  vor.  Die  Art
der  Ausbildung  ist  völlig  dem  Betrieb  selbst  überlassen,  obwohl  seitens  der
Verbände  der  Angestellten  und  der  Handelskammern  die  Verpflichtung  der  Betriebe ­
  zur  Festlegung  von  Ausbildungsplänen  gefordert  worden  ist.  Viele  Großbetriebe ­
  haben  zwar  von  sich  aus  solche  Ausbildungspläne  eingeführt,  doch  gelten
sie  oft  nur  für  Lehrlinge  mit  besonderer  Vorbildung.  Für  die  einzelnen  Geschäftszweige ­
  ist  naturgemäß  die  Ausbildung  je  nach  der  betrieblichen  Hauptarbeit  sehr
verschieden.  Nach  Feststellungen  des  früheren  Gewerkschaftsbundes  der  Angestellten ­
  (GDA.)  überwiegt  im  Kleinhandel  die  Kundenbedienung,  während  die
Büroarbeiten  meist  sehr  vernachlässigt  werden.  Der  Großhandel  dagegen  beschäftigt ­
  im  allgemeinen  seine  Lehrlinge  vielseitiger,  vor  allem  im  Warenversand,
Briefwechsel  nach  Diktat  oder  Stichworten,  Maschinenschreiben,  Lagerarbeiten,
Kundenbedienung,  weniger  in  der  Buchhaltung  und  Lohnrechnung.  In  der  Industrie ­
  scheinen  einfache  Arbeiten  einen  großen  Umfang  zu  haben;  das  Ablegen
von  Briefschaften,  das  Ausschreiben  von  Empfangs-  und  Versandanzeigen,  Auftragsbestätigungen, ­
  kleine  Bestellungen,  Briefwechsel  nach  Diktat  und  Stichworten, ­
  Rechnungsausfertigung,  Maschinenschreiben.
Daß  sich  auch  nicht  alle  Betriebe  zur  praktischen  Ausbildung  gleich  gut
eignen,  ist  selbstverständlich.  Ein  Betrieb,  der  keine  richtige  Buchführung  hat
(Zweigbetriebe)  oder  bei  dem  nur  einzelne  Zweige  besonders  hervortreten  (Abzahlungsgeschäfte) ­
  oder  nur  bestimmte,  eng  begrenzte  Tätigkeiten  ausgeführt
werden  (Adressenbüros,  Annahmestellen,  Einheitspreisgeschäfte,  Spezial-Versandgeschäfte ­
  u.  a.)  ist  sachlich  ungeeignet,  ganz  abgesehen  von  den  fehlenden  persönlichen ­
  Eigenschaften  der  Lehrherren  oder  Lehrenden.  Der  GDA.  verlangte  daher,
daß  Minderkaufleute  (§4HGB.)  von  der  Berechtigung  zur  Ausbildung  kaufmännischer ­
  Lehrlinge  grundsätzlich  ausgeschlossen  sein  sollten,  eine  Forderung,
die  nicht  ganz  unberechtigt  ist.
Der  Erfolg  der  praktischen  Lehre  ist  abhängig  von  der  Vorbildung  und  Ausbildung, ­
  welche  die  Lehrlinge  besitzen  und  erhalten.  Die  Frage,  ob  die  theoretische
Ausbildung  vor  oder  während  der  Lehrzeit  liegen  soll,  ist  eindeutig  wohl  nicht  zu
beantworten.  Die  Lehrlingssohule  als  kaufmännische  Berufsschule  hat  neben  der
nicht  zu  übersehenden  Tatsache,  daß  sie  auch  Unbemittelten  die  Lehre  ermöglicht
und  somit  die  Berufswahl  freier  macht,  vor  allem  den  Vorteil  enger  zeitlicher  Verbindung ­
  von  Schule  und  Praxis,  im  Falle  der  Werkschule  oft  sogar  auch  den  der
räumlichen  und  sachlichen  Einheitlichkeit;  ein  schwerer  Nachteil  liegt  in  der
beschränkten  Zeit  und  der  Überanstrengung  der  Schüler.  Bei  der  Vorschule,  der
Handelsschule,  fehlt  vor  allem  die  Vorkenntnis  der  Praxis;  an  Planmäßigkeit
und  Gründlichkeit  ist  sie  naturgemäß  der  Lehrlingsschule  überlegen;  aber  sie
erkauft  diese  Vorteile  durch  Zeitverlust,  der  oft  auch  durch  eine  kürzere  Lehrzeit ­
  nicht  ausgeglichen  werden  kann;  daneben  spielen  die  Kosten  der  Ausbildung
eine  Rolle.
Zum  Schluß  soll  noch  kurz  auf  eine  besondere  Eigentümlichkeit  der  kaufmännischen  Lehrzeit ­
  eingegangen  werden,  daß  sie  nämlich  lange  Zeit  und  auch  heute  noch  vielfach  ohne  abschließende ­
  Prüfung  gewesen  ist.  Zwar  wurden  in  Württemberg  schon  vor  dem  Kriege  (seit
1885)  Lehrlingsprüfungen  durohgeführt  und  noch  heute  werden  dort  nach  staatlichen  Richtlinien ­
  von  den  Handelsschulen  unter  Beteiligung  von  Praktikern  Prüfungen  veranstaltet,  aber
ihre  Teilnahme  ist  freiwillig.  Allgemein  wird  man  eine  Eignungsprüfung  ablehnen  müssen  und
nur  eine  Leistungsprüfung  in  gewissem  Umfang,  allein  schon  aus  erzieherischen  Gründen,  vorsehen. ­
  Neuerdings  werden  von  fast  allen  Handelskammern  Deutschlands  Gehilfenprüfungen
mit  freiwilliger  Beteiligung  durchgeführt.
Als  glücklicher  Gedanke  muß  der  Reichsberufswettkampf  angeführt  werden,  der  sich  auf
dem  Gebiet  des  kaufmännischen  Nachwuchses  besonders  leicht  durchführen  läßt.  Seine
            
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