Full text : Gleichberechtigung von Kapital und Arbeit

38

dieses  Argument  enthält  mein  System  der  Gleichberechtigung  von
Kapital  und  Arbeit  und  Kapitalisierung  der  Arbeitskraft  durch  die
Arbeitsaktie  seine  Begründung  in  der  gleichen  Weise,  wie  alle  bisherigen ­
  Gewinnbeteiligungssysteme  ihr  Urteil.  Auch  ein  Vorschlag ­
  des  Landrats  v.  Dewitz  in  den  Preußischen  Jahrbüchern
vom  Juli  1919,  der  darauf  ausgeht,  die  Aufzugskosten  des  arbeitenden ­
  Menschen  bis  zum  15.  Lebensjahre  mit  einem  festen  Satze  von
4000  Mk.  als  Beteiligungsfaktor  einzuführen,  hat  nur  in  der  Tendenz ­
  eine  gewisse  Berechtigung,  insofern,  als  auch  er  darauf  ausgeht, ­
  dem  Arbeiter  ein  gewisses  Unternehmerrecht  zuzuerkennen.
Aber  mit  einem  vor  allen  Dingen  schematisch  festgesetzten  Betrage ­
  wird  er  in  keiner  Weise  dem  Werte  der  Arbeit  gerecht,  der
tatsächlich  in  den  Betrieb  eingelegt  wird  und  hier  Werte  schafft.
Wenn  auch  von  Erziehung  und  damit  von  den  Aufzugskosten  im
gewissen  Sinne  der  Wert  der  Arbeit  des  erwachsenen  Menschen
hergeleitet  werden  kann,  so  enthält  diese  Lösung  keinen  gerechten
Wertmesser  dafür,  was  die  persönliche  Initiative  in  der  Zeit  der
Auswirkung  der  Kräfte  bei  den  einzelnen  Individuen  leistet.  Der
arbeitende  Mensch  darf  aber  füglich  beanspruchen,  daß  er
nicht  mit  allen  über  einen  Kamm  geschoren  wird.  Dazu
sind  die  Tätigkeit,  der  Kräfteverbrauch  und  die  Fähigkeit  des
einzelnen  viel  zu  stark  differenziert,  um  sich  mit  einem  4000  Mk.-Anteil
  am  Betriebe  abfinden  zu  lassen.  Die  tatsächlich  geleistete
Arbeit  und  ihr  Wert  muß  die  Grundlage  für  die  Beteiligung  des
arbeitenden  Menschen  nicht  nur  am  Ertrage,  sondern  auch  an  der
administrativen  Mitwirkung  im  Produktionsprozeß  bilden.  Durch
das  Genossenschaftsverhältnis  wird  der  Arbeiter  zum  gleichberechtigten ­
  Faktor  der  Wirtschaft  neben  dem  Unternehmer.  Mitbesitz, ­
  Mitverantwortung,  Mitleitung  und  Mitnutznießung ­
  werden  je  nach  dem  Anteil,  den  der  Betrieb  von  dem
einzelnen  erhält,  erworben;  und  hier  liegt  der  Schwerpunkt  des
Problems,  der  auch  in  den  bisherigen  Systemen  der  konstitutionellen
Fabrik  nicht  entsprechend  berücksichtigt  ist.  Die  Begründung,
mit  der  Fabrikant  Heinrich  Freese  der  Arbeiterschaft  die  Gewinnbeteiligung ­
  freiwillig  einräumte,  ist  durchaus  ein  Argument,  auf
das  ich  mein  System  der  neuen  Wirtschaft  stützen  kann.  Es  ist
ein  Trugschluß  der  Berliner  Handelskammer,  wenn  sie  glaubt,  daß
jährliche  Gewinnanteile  von  im  Frieden  durchschnittlich  200  Mk.
zu  gering  wären,  um  eine  nachhaltige  moralische  Wirkung  auf  die
Arbeitnehmer  auszuüben,  denn  es  ist  falsch,  mit  irgendwelchem
Kapitalbetrage  das  Interesse  der  Arbeiterschaft  am  Betriebe  er ­
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.