Full text : Der Zucker im Kriege

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Zuteilung  ist  durch  die  vorhandenen  Bestände  unter  allen  Umständen
gesichert.
Das  in  den  vorstehenden  Zeilen  mit  wenigen  Strichen  entworfene
Bild  der  deutschen  Zuckerwirtschaft  im  Kriege  verfolgt  den  Zweck,  dem
Leser  einen  raschen  Überblick  über  den  gesamten  Stoff  zu  ermöglichen
und  das  Verständnis  der  nun  folgenden  Ausführungen  zu  erleichtern.
Hier  sollen  die  Entwicklung  vom  Zuckerüberfluß  zur  Knappheit  und
zur  Verbrauchsregelung,  soweit  es  der  zu  dieser  Abhandlung  verfügbare ­
  Raum  gestattet,  näher  betrachtet,  in  ihren  Zusammenhängen
erforscht  und  die  aus  der  jeweiligen  Lage  heraus  entstandenen  gesetzlichen ­
  Maßnahmeü  besprochen  werden.  Die  Bewirtschaftung  der
zuckerhaltigen  Futtermittel  kann  hierbei  nur  vorübergehend  Erwähnung ­
  finden.  Die  Darstellung  der  Bewirtschaftung  des  Zuckers
nach  der  grundlegenden  Verordnung  vom  10.  April  1916  durch  die
Reichszuckerstelle  bleibt  einem  späteren  Kapitel  zur  eingehenderen
Besprechung  vorbehalten.
1.  Die  Zeit  vom  31.  Juli  1914  bis  April  1915.
Durch  Verordnung  vom  31.  Juli  1914  wurde  die  Ausfuhr
von  Verpflegungs-,  Streu-  und  Futtermitteln-  über  die  Grenzen  des
Deutschen  Reiches  verboten.  In  die  Liste  der  dem  Ausfuhrverbot
unterliegenden  Verpflegungsmittel  wurde  durch  Bekanntmachung  des
Reichskanzlers  der  Zucker  aufgenommen.  Durch  Gesetz  vom  4.  August
1914  wurde  der  Bundesrat  ermächtigt,  anzuordnen,  daß  Börsentermingeschäste
  in  Waren,  die  gemäß  §  50  Abs.  1  des  Börsengesetzes
zum  Börsenterminhandel  zugelassen  sind,  und  Geschäfte  der  im  §  67
des  Börsengesetzes  bezeichneten  Art,  soweit  sie  nach  den  Geschäftsbedingungen ­
  einer  deutschen  Börse  vor  dem  1.  August  1914  abgeschlossen ­
  und  erst  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  zu  erfüllen
sind,  mit  dem  Inkrafttreten  der  Verordnung  so  anzusehen  sind,  als
ob  ein  Vertragsteil  geinäß  eines  ihm  zustehenden  Rechtes  zurückgetreten ­
  ist.  Durch  Verordnung  vom  24.  August  1914  hat  der
Bundesrat  angeordnet,  daß  diese  Bestimmungen  auf  Börsentermingeschäfte ­
  in  Zucker,  die  vor  dem  1.  August  1914  abgeschlossen  und
erst  mit  dem  4.  August  1914  zu  erfüllen  sind,  Anwendung  finden
sollen.  Gleichzeitig  wurde  die  Fälligkeit  der  Forderungen  aus  llörscutermingeschäften
  in  Zucker  bestimmt:
a)  für  die  Monate  August  und  September  1914
auf  den  1.  September  1914,
für  den  Monat  Oktober  1914-auf
  den  1.  Oktober  1914,
            
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