Full text : Der Zucker im Kriege

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Die  Kontingentierung  der  Fabriken  allein  batte  jedoch  nicht
genügt,  um  eine  gleichmäßige  Verteilung  des  Rohzuckers  an  die
Raffinerien  durchzuführen.  Während  frachtgünstig  gelegene  Rohzuckerfabriken ­
  die  freigegebene  Menge  in  kurzer  Zeit  abgeben  konnten,
blieben  in  den  ungünstig  gelegenen  Fabriken  des  östlichen  Deutschlands
große  Bestände  liegen,  die  von  den  Raffinerien  wegen  der  frachtungünstigen ­
  Lage  nicht  abgenommen  wurden.  Durch  die  Bekanntmachung ­
  vom  12.  Februar  1915  wurde  daher  unter  Beteiligung  der
Verbände  der  Raffinerien  und  der  Rohzuckerindustrie  eine  Verteilungsstelle ­
  für  Rohzucker  geschaffen,  der  die  Durchführung ­
  der  Verteilung  nach  Weisung  des  Reichskanzlers  übertragen
wurde.  Die  Verteilungsstelle  bestimmt,  welche  Rohzuckerfabrik  an
eine  bestimmte  Verbrauchszuckerfabrik  Rohzucker  zu  liefern  hat,  sowie
zu  welcher  Zeit  die  Lieferung  zu  erfolgen  hat;  bestehende  Geschäftsbedingungen ­
  und  Gepflogenheiten  sollen  hierbei  nach  Möglichkeit
Berücksichtigung  finden.
Zur  Sicherung  des  Rohzuckerbedarfs  für  die  Raffinerien  im
Betriebsjahre  1914/15  wurde  ferner  bestimmt,  daß  von  den  in  Rohzuckerfabriken ­
  und  den  dazu  gehörigen  Lagern  befindlichen  Erstprodukten ­
  65  Hundertteile  des  Kontingents  für  die  Raffinerien  vorhehalten
  bleiben  sollen.  Von  den  hiernach  verbleibenden  Beständen
waren  zunächst  bestimmte,  bereits  abgeschlossene  Verträge  über
Lieferung  von  Zucker  an  Branntweinbrenner,  über  Lieferung  zuckerhaltiger ­
  Futtermittel  und  über  Lieferung  von  Zucker  zur  Herstellung
von  Futtermitteln  zu  erfüllen.  Der  hiernach  noch  verbleibende  Zucker
war  bis  zur  Höhe  von  12  Hundertteilen  des  Kontingents  zur  Verfügung ­
  der  Bezugsvereinigung  Deutscher  Landwirte  zu  halten.  Der
Rest  durfte  nach  Vergällung  zur  Viehfütterung  und  zur  Branntweinbereitung ­
  abgegeben  werden.
Der  Lage  des  Zuckermarktes  entsprechend  wurden  am  14.  Januar
1915  15  Hundertteile  und  am  15.  April  weitere  10  Hundertteile  zur
Verteilung  freigegeben,  so  daß  von  den  65  Hundertteilen,  die  zum
steuerpflichtigen  Jnlandsverbrauche  bestimmt  waren,  bis  dahin  insgesamt ­
  50  Hundertteilc  verteilt  werden  konnten.
Die  Errichtung  der  Verteiluugsstelle  und  die  genaue  Festsetzung
der  zum  steuerpflichtigen  Jnlandsverbrauch  zugelassenen  Gesamtmenge, ­
  sowie  die  ergänzenden  Bekanntmachungen  über  die  Verwendung
von  Zucker  zu  Brennerei-  und  Futterzwecken  traten  vor  allem  den
eigenartigen  Bestrebungen  einzelner  Rohzuckerfabriken  entgegen,  die
die  Abgabe  von  Rohzucker  verweigerten  und  diese  Menge  nach  der  mit
Ende  des  Betriebsjahres  aufzuhebenden  Sperre  zu  besser  lohnenden
            
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