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Die Kontingentierung der Fabriken allein batte jedoch nicht
genügt, um eine gleichmäßige Verteilung des Rohzuckers an die
Raffinerien durchzuführen. Während frachtgünstig gelegene Rohzuckerfabriken
die freigegebene Menge in kurzer Zeit abgeben konnten,
blieben in den ungünstig gelegenen Fabriken des östlichen Deutschlands
große Bestände liegen, die von den Raffinerien wegen der frachtungünstigen
Lage nicht abgenommen wurden. Durch die Bekanntmachung
vom 12. Februar 1915 wurde daher unter Beteiligung der
Verbände der Raffinerien und der Rohzuckerindustrie eine Verteilungsstelle
für Rohzucker geschaffen, der die Durchführung
der Verteilung nach Weisung des Reichskanzlers übertragen
wurde. Die Verteilungsstelle bestimmt, welche Rohzuckerfabrik an
eine bestimmte Verbrauchszuckerfabrik Rohzucker zu liefern hat, sowie
zu welcher Zeit die Lieferung zu erfolgen hat; bestehende Geschäftsbedingungen
und Gepflogenheiten sollen hierbei nach Möglichkeit
Berücksichtigung finden.
Zur Sicherung des Rohzuckerbedarfs für die Raffinerien im
Betriebsjahre 1914/15 wurde ferner bestimmt, daß von den in Rohzuckerfabriken
und den dazu gehörigen Lagern befindlichen Erstprodukten
65 Hundertteile des Kontingents für die Raffinerien vorhehalten
bleiben sollen. Von den hiernach verbleibenden Beständen
waren zunächst bestimmte, bereits abgeschlossene Verträge über
Lieferung von Zucker an Branntweinbrenner, über Lieferung zuckerhaltiger
Futtermittel und über Lieferung von Zucker zur Herstellung
von Futtermitteln zu erfüllen. Der hiernach noch verbleibende Zucker
war bis zur Höhe von 12 Hundertteilen des Kontingents zur Verfügung
der Bezugsvereinigung Deutscher Landwirte zu halten. Der
Rest durfte nach Vergällung zur Viehfütterung und zur Branntweinbereitung
abgegeben werden.
Der Lage des Zuckermarktes entsprechend wurden am 14. Januar
1915 15 Hundertteile und am 15. April weitere 10 Hundertteile zur
Verteilung freigegeben, so daß von den 65 Hundertteilen, die zum
steuerpflichtigen Jnlandsverbrauche bestimmt waren, bis dahin insgesamt
50 Hundertteilc verteilt werden konnten.
Die Errichtung der Verteiluugsstelle und die genaue Festsetzung
der zum steuerpflichtigen Jnlandsverbrauch zugelassenen Gesamtmenge,
sowie die ergänzenden Bekanntmachungen über die Verwendung
von Zucker zu Brennerei- und Futterzwecken traten vor allem den
eigenartigen Bestrebungen einzelner Rohzuckerfabriken entgegen, die
die Abgabe von Rohzucker verweigerten und diese Menge nach der mit
Ende des Betriebsjahres aufzuhebenden Sperre zu besser lohnenden