Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

304  435-437.  Anweisung  im  Eisenbahnverkehre  mit  Ansageschein.
Wenn  jedoch  darüber  ein  Zweifel  obwaltet,  auf  welcher  Bahnstrecke
die  Waare  in  Verstoß  gerieth  ober  unterschlagen  wurde,  so  haften  die  erwähnten
  Eisenbahn-Verwaltungen  solidarisch  sowol  mit  einander,  als  mit
dem  Aussteller  der  Erklärung.  (8-  37  d.  V.)
c)  Überschrift  der  Ladungsliste.
Die  Uebernahme  der  Verbindlichkeit  zu  der  unter  litt,  d  erwähnten
Haftung  wird  schon  durch  die  Ueberschrift  der  betreffenden  Ladungsliste  ausgedrückt, ­
  welche  zu  lauten  hat:  „Ladungsliste  über  Waaren,  welche  zur
Durchfuhr  durch  das  österr.-ung.  Zollgebiet  im  ununterbrochenen  Eisenbahntransporte ­
  mittelst  Ansageschein-Verfahrens  bestimmt  sind/'
(§.  37  d.  93.)

s)  Strecken,  in  welchen  dieses  Verfahren  stattfindet.
Dieses  abgekürzte  Durchfuhr-Zollverfahren  findet  zwischen  allen  jenen
an  den  Grenzen  des  Zollgebietes  gelegenen  Zollämtern  (z.  B.  zwischen  Triest,
Salzburg,  Passau.  Bodenbach,  Zittau,  Oderberg.  Szczakowa  einerseits  und
Bazias  andererseits  oder  umgekehrt),  welche  durch  Eisenbahnen  mit  einander ­
  in  ununterbrochener  Verbindung  stehen,  und  auch  auf  jene  Durchfuhrgüter ­
  Anwendung,  welche  von  Triest  auf  der  Eisenbahn  nach  Ofen  oder  Pest
gelangen  und  von  dort  unmittelbar  auf  der  Donau  weiter  gehen,  und  über
Semlin  oder  Orsowa  in  das  Ausland  auszutreten,  oder  welche  von  Orsowa
oder  Semlin  auf  der  Donau  nach  Ofen  oder  Pest  und  von  dort  auf  der
GifenWn  ^ieß  betfenbet  üetben.  ^  :  y  t  v
Bei  deiwUebergange  von  der  Effenbahn  auf  die  Wasserstraße  und
umqefeW  iß  ß4  M  bet  439  %  1  %u  benehmen.
(R.  G.  B.  1861,  Nr.  114,  Vdgb.  Nr.  53.)

3.  ^erfahren  des  Ginlrtttsamtes.
436.  Das  Eintrittsamt  hat  nach  den  Bestimmungen  der  Zahl  418
und  rücksichtlich  419  und  421  vorzugehen  und  Durchfuhrwaaren  mittelst  An-  '
sagescheines  an  das  Austrittsamt  anzuweisen.  (§.  38  d.  B.)

4.  Werfahren  des  AustrMsamtes.
437.  Das  Austrittsamt  hat  sich  nach  den  Anordnungen  der  Zahl
431  jedoch  mit  folgenden  Abweichungen  zu  benehmen:
a)  Da  die  Verbuchung  der  im  ununterbrochenen  Eisenbahntransporte  .
mittelst  Ansagescheines  transitirenden  Waaren  beim  Austrittsamte  jedenfalls
im  Erklärungs-  oder  Notizregister  statt  findet,  so  sind  solche  Sendungen  in
die  nach  dem  Schlußsätze  der  Zahl  431  zu  führende  Vormerkung  nicht  aufzunehmen ­
  39  b.  Ņ.)
b)  An  das  Eintrittsamt  oder  an  das  Zwischenamt,  von  welchem  der
letzte  Ansageschein  ausgefertiget  wurde,  ist  nur  der  von  demselben  ausgestellte
Wageflm,  mit  bet  Bestätigung  bea  SWttitteg  unb  bet  im  Matunga,
obet  Äotiategißet  gef^enen  Bettung  betfe#,
Es  ist  nämlich  die  mit  dem  Ansagescheme  zum  Austritte  eingelangte
Ladung  von  Durchfuhrwaaren  bei  dem  Austrittsamte  sogleich  in  dem  Erkla-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.