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Einstandspreise bei Rindern 11 bis 30 v. H., Kälbern 13 bis 35 v. H-,
Schafen 12 bis 21 v. H. und Schweinen 4 bis 9 v. H. gutgeschrieben
zu werden.. Dabei ist es ein Fehler mancher Städte, für Wurstgut
nichts gutzuschreiben, also das Fleisch zu verteuern, um daun auffällig
billige Wurst abzugeben.
Als Zuschläge fcnmuen die Generalunkosten der Verteilungszentrale
in Frage. Diese können zunächst in ganz geringen Spesen
für Bürohaltung, Besoldung von Verteilnngsbeamtcn, Fleischkartendruck,
Bekanntinachungskosten und dergl. bestehen. Anderseits ist
cs nicht unangemessen, die Generalunkosten für die Haltung von
Kühlhäusern und Gefrierräunien sowie von Fleischrücklagen für Notstandszeiten
hier einzurechnen. Im allgemeinen werden insgesamt
hierfür 3 6is 6 für ein Pfnnd nicht überschritten.
Völlig unangemessen würde es dagegen sein, Neingewinne einzurechnen,
selbst wenn diese auf anderem Wege der Volksernährung
zugeführt würden. Wenn z. B., wie es geschehen ist, die Abgabe von
Gemüsekonserven unter Einstandspreis aus das Fleisch geschlagen
wird, dann hört jede durchsichtige und vergleichbare Veranschlagung
des Fleischpreises auf.
Wenn nach alledem der Kommunaloerband den Preis errechnet
hat, zu dem er in der Lage ist, das Frischfleisch au die Ladenfleischer
(Fleischverkäufer) abzugeben, dann setzt die Preispolitik für
d e n K l e i n h a n d e l ein.
Der Kleinhandel muß heute, wo ihm üblicher Weise nur der
reine Fleischverkauf verbleibt, noch mit folgenden Kosten rechnen:
Zunächst hat er den sogenannten „Hauverlust" zu tragen, der
darin besteht, das; beim Auswiegen des Fleisches, insbesondere der
Knochcnbeigabe, Gewichtsverluste unvermeidlich sind, zumal übrigbleibende
Knochen, so gern sie als Suppenknochen gekauft werden,
nur zu Höchstpreisen abzusetzen sind, die weit unter dem Fleischpreise
stehen. Der Hauverlust ist um so höher, je magerer ein Tier ist.
Hieraus erklärt sich, daß mancherorts 8 v. H. Hauvcrlust als
Mindestmaß gcfordct' werden, während andere Städte, insbesondere
wenn sie 3 v. H. Schwundverlust ans das Warmgewicht geben, mit
4 v. H. Hauverlust auskommen.
Weiter muß der Fleischverkäufer die allgemeinen Unkosten
seines Ladens bezahlen, die insbesondere Miete, Personal,
Inventar, Steuern, Licht, Heizung u. a. m. umfassen. Sehr eingehende
Berechnungen der Reichsfleischstelle haben ergeben, daß diese
Unkosten in Abhängigkeit vom Umsätze stehen und bei der Normalration
von 250 g auf den Kopf und die Woche bis zu 18 bei der