Full text : Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

ostpreußische  und  die  westpreußische  Generallandschaftsdirektion  lehnten
ihn  damals  am  entschiedensten  ab.  Sie  hofften  immer  noch,  daß  das  Regulierungsedikt ­
  ganz  aufgehoben  würde.  Anderwärts  zeigte  sich  mehr
guter  Wille.  Die  Sache  verlief  aber  schließlich  im  Sande,  da  sie  auch  von
den  Berliner  Ministerien  nicht  energisch  betrieben  wurde.  Die  Zulassung
der  bäuerlichen  Grundstücke  zu  den  Landschaften  ist  in  den  folgenden  Jahrzehnten ­
  in  Ostpreußen  noch  mehrfach  angeregt,  aber  erst  in  den  40er  Jahren
durchgeführt  worden.
Die  regulierten  Bauern  waren  aber  auch  in  der  Aufnahme  von  privatem ­
  Kapital  im  Wege  des  Jndividualkredits  eng  beschränkt.  Das
Regulierungsedikt  von  1811  bestimmte,  daß  sie  ihre  Stellen  nicht  über
ein  Viertel  des  Werts  verschulden  durften.  Man  wollte  damit  die  Parzellierung ­
  der  Bauerngüter  erreichen.  Diese  Verschuldungsbeschränkung  wurde
zwar  1826  gemildert,  blieb  aber  bis  1843  bestehen,  obwohl  ihre  Zweckmäßigkeit ­
  vielfach  bestritten  wurde.  Eine  Umfrage,  die  der  Justizminister
im  Jahre  1838  an  die  Oberlandesgerichte  ergehen  ließ,  ergab  eine  einstimmige ­
  Ablehnung.  In  Ost-  und  Westpreußen  wurde  namentlich  darauf
hingewiesen,  daß  hier  die  vom  Gesetzgeber  beabsichtigte  Wirkung  keineswegs
erwünscht  sei.  Bei  Erbteilungen  sei  die  Folge  oft  nur  die,  daß  das  Grundstück ­
  überhaupt  aus  dem  Besitz  der  Familie  käme,  da  das  erwerbende
Familienmitglied  ohne  Kredit  keine  Abfindungen  zahlen  könne.  Die  Verschuldungsgrenze ­
  mindere  überhaupt  den  Wert  der  bäuerlichen  Grundstückeft. ­

Trotzdem  fand  sie  einen  warmen  Verteidiger  in  Schön,  der  ihr  sogar
einen  weiteren  Geltungsbereich  geben  wollte.  Jeder  Versuch,  die  Kreditwirtschaft-
  in  der  Provinz  Preußen  auch  im  Bauerntum  einzubürgern,
scheiterte  an  seinen  grundsätzlichen  Bedenken,  die  er  nach  seiner  Art  in
doktrinäre  Formen  kleidete.  Als  der  Generallandtag  von  1832  beantragte,
den  kleineren  köllmischen  Besitzern  den  Kredit  zu  erleichtern,  hielt  ihm  Schön
entgegen:  „Gebildete  Völker  gingen  darauf  aus,  den  kleinen
und  unkultivierten  Grundbesitzer  von  allem  Realkredit  auszuschließen, ­
  weil  er  sonst  bald  mit  zuviel  Schulden  belastet  und  ruiniert
wäre;  es  sei  daher  eher  besser,  den  Kredit  für  den  kleineren  Grundbesitzer
noch  mehr  als  bisher  einzuschränken"^).
Schön  ist  also  seinem  alten  Ideal  der  Kreditfreiheit,  dem

0  Berichte  der  Oberlandesgerichte  Königsberg  und  Marienwerder  an  den  Justizminister ­
  v.  11.  u.  31.  Mai  1839.  Königsberg  Acta  gen.  des  OLG.  Sit.  B  Nr.  10  vol.  II;
Danzig  St.  A.  91,  882.  —  H.  Mauer,  Die  Berschuldungsgrenze  für  Bauerngüter
in  Preußen  1811—43.  Archiv  für  Sozialwissenschaft  u.  Sozialpolitik,  Bd.  24  (1607),
S.  647  ff.
0  H.  Mauer,  Kreditwesen  S.  109.
            
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