Full text: Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

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Gegenüber den Ansprüchen, die die Ostpreußen erhoben hatten, wurde 
mit schneidender Schärfe erklärt: „Durch eine Kriegserklärung wird das 
Vermögen der Individuen, die zum Staate gehören, nicht gleich in ein 
gemeinschaftliches Gut Aller umgewandelt. Es bleibt demjenigen, den: es 
bis zu diesem Augenblick zugehörte, und schon dieser unlängbare Grundsatz 
scheint zu der Behauptung zu berechtigen, daß i. A. Alles, was hierbei 
eingebüßt wird, dem Eigentümer zugrunde gehe." „Es würde die Aus 
bildung des Staats-Vereins zu einer großen Assekuranz-Anstalt gegen das 
Kriegsungemach ebenso unausführbar als unpolitisch sein." Denn, wenn 
dieses allgemeine Ausgleichungssystem anerkannt wird, werden dem Feind, 
der einen Teil des eigenen Territoriums in seine Gewalt bekommt, wichtige 
Mittel zur Bekämpfung und Schwächung in die Hand gegeben, er vermag 
in einer einzigen Provinz den Kredit des ganzen Staates zugrunde zu 
richten, — eine Argumentation, die im Geiste des alten K'abinettskriegs 
geführt ist und doch schon die alles ausnutzenden Kampfmethoden des 
heutigen Volkskrieges ahnen läßtH. 
I) Gutachten der Abteilungen des Königlichen Staatsrates für die Justiz, das 
Innere und die Finanzen v. 11. Jan. 1821. Geh. St. A. 80 Innere Angelegenheiten 
21. II. Die meisten Argumente dieses Gutachtens finden sich wieder in einer von den 
Ministerien des Innern, der Finanzen und der Polizei im Jahre 1839 angefertigten 
„Darstellung der Verhältnisse des Kriegsschulden-Wesens der Provinz Ost-Preußen 
und der Stadt Königsberg". Avgedrucktbei Adolf Schaff, Die Königsberger Kriegs 
schuldobligationen. Königsberg 1901. S. 37—73.
	        
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