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Gegenüber den Ansprüchen, die die Ostpreußen erhoben hatten, wurde
mit schneidender Schärfe erklärt: „Durch eine Kriegserklärung wird das
Vermögen der Individuen, die zum Staate gehören, nicht gleich in ein
gemeinschaftliches Gut Aller umgewandelt. Es bleibt demjenigen, den: es
bis zu diesem Augenblick zugehörte, und schon dieser unlängbare Grundsatz
scheint zu der Behauptung zu berechtigen, daß i. A. Alles, was hierbei
eingebüßt wird, dem Eigentümer zugrunde gehe." „Es würde die Aus
bildung des Staats-Vereins zu einer großen Assekuranz-Anstalt gegen das
Kriegsungemach ebenso unausführbar als unpolitisch sein." Denn, wenn
dieses allgemeine Ausgleichungssystem anerkannt wird, werden dem Feind,
der einen Teil des eigenen Territoriums in seine Gewalt bekommt, wichtige
Mittel zur Bekämpfung und Schwächung in die Hand gegeben, er vermag
in einer einzigen Provinz den Kredit des ganzen Staates zugrunde zu
richten, — eine Argumentation, die im Geiste des alten K'abinettskriegs
geführt ist und doch schon die alles ausnutzenden Kampfmethoden des
heutigen Volkskrieges ahnen läßtH.
I) Gutachten der Abteilungen des Königlichen Staatsrates für die Justiz, das
Innere und die Finanzen v. 11. Jan. 1821. Geh. St. A. 80 Innere Angelegenheiten
21. II. Die meisten Argumente dieses Gutachtens finden sich wieder in einer von den
Ministerien des Innern, der Finanzen und der Polizei im Jahre 1839 angefertigten
„Darstellung der Verhältnisse des Kriegsschulden-Wesens der Provinz Ost-Preußen
und der Stadt Königsberg". Avgedrucktbei Adolf Schaff, Die Königsberger Kriegs
schuldobligationen. Königsberg 1901. S. 37—73.