Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Reservekapitalien.

Rücklage),  oder  2.  eine  Schuld  der  Gesellschaft  auf  Grund  eingegangener ­
  Verpflichtungen  zur  Pensionszahlung.  Die  Pensionskasse ­
  kann  ein  selbständiges  Rechtssubjekt  sein;  die  Überweisungen ­
  der  Gesellschaft  sind  steuerfrei,  ob  sie  auf  Grund
einer  Verpflichtung  oder  freiwillig  erfolgen.  Das  Vermögen  der
Kasse  gehört  nicht  in  die  Bilanz.  Gehört  das  Vermögen  der
Pensionskasse  der  Gesellschaft,  ist  sie  also  kein  selbständige 9
Rechtssubjekt,  besteht  aber  eine  Verpflichtung  gegenüber  den
Angestellten,  dann  sind  Zuwendungen  steuerfrei.  Besteht  aber
keine  Verpflichtung  zur  Pensionszahlung,  sind  die  Überweisungen
steuerpflichtig.  Gezahlte  Pensionen  rechnen  als  Betriebsausgaben, ­
  die,  wenn  sie  einem  Fonds  entnommen  wurden,  bei  der
Besteuerung  abgezogen  werden  können.
Der  Gewinnvortrag  als  Gewinnrest  zur  Vermeidung  unbequemer ­
  Bruchteile  der  Dividenden  ist  ein  Reservekonto,  eine
Gewinnrücklage,  die  den  Überschuß  des  nächsten  Jahres  vermehrt. ­
  Er  ist  eine  Art  Dispositionsfonds,  über  den  die  nächste
Generalversammlung  verfügt,  kann  aber  auch  eine  dauernde
Gewinnrücklage  mit  annähernd  konstanter  oder  alljährlich  zunehmender ­
  Höhe  des  Betrages  sein.  In  anderen  Fällen  stellt
er  einen  Dividendenergänzungsfonds  in  alljährlich  schwankender
Höhe  dar.
C.  Die  Verminderung  des  Alüienkapitals  kann,  abgesehen
von  hier  nicht  interessierenden  Fällen,  erfolgen  durch  Herabsetzung ­
  des  Grundkapitals  als  Sanierungsmaßregel,  um  einen
Bilanzverlust  aus  der  Welt  zu  schaffen;  durch  Rückkauf  von
Aktien,  insbesondere  wenn  sie  unter  Hundert  notieren;  durch
Auszahlung  im  Falle  der  Liquidation  einer  Gesellschaft,  durch
Rückzahlung  des  Grundkapitals,  wenn  beispielsweise  Teile  des
Kapitals  überflüssig  geworden  sind.  Auf  diese  Formen  kommen
die  Bestimmungen  der  §§  288—291  HGB.  zur  Anwendung.  Abgesehen ­
  von  der  Herabsetzung  des  Grundkapitals  durch  Zusammenlegung ­
  oder  Abstempelung  bedingt  jede  andere  Minderung ­
  des  Grundkapitals  auch  eine  Veränderung  der  Vermögensmüsse.

Die  Einziehung  oder  Amortisation  von  Aktien  durch  Auslosung, ­
  Kündigung  (im  Geschäftsvertrage  vorgesehen  bei  Heimfallunternehmungen
  [Zwangsamortisation]  oder  durch  Ankauf
            
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