Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

Anlegung der Reservekonten. 
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Im allgemeinen bestehen im Deutschen Reich keine gesetz 
liehen Vorschriften, welche die Zusammensetzung des Aktivver 
mögens oder das prozentuale Verhältnis der einzelnen Bestand 
teile zum Gesamtvermögen bestimmend beeinflussen. Doch 
sind für eine Reihe von Instituten sozialen Charakters be 
schränkende bzw. zwingende Anordnungen getroffen worden. 
So hat Preußen im Verwaltungswege auf die Anlegung eines 
Teils der Vermögensbestände der Klein- und Privatbahnunter' 
üehmungen, der kommunalen Pfandbriefämter und der öffent 
lichen Lebensversicherungsanstalten in Reichs- und Staats 
papieren hingewirkt. Durch Reichsgesetz ist in die Reichs- 
Versicherungsordnung vom 19. Juli 1911 ein Zwang zur Anlage 
Von 25 % des Vermögens der Anstalten in Reichs- und Staats- 
Papieren für die Berufsgenossenschaften der Gewerbe und der 
landwirtschaftlichen Unfallversicherung sowie für die Landes- 
Versicherungs-Anstalten aufgenommen. Für die sächsischen 
Sparkassen hat das sächsische Ministerium vom 2. August 1906 
25 % Anlage in Inhaberpapieren, für Bayern haben die Grund- 
Bestimmungen für die öffentlichen Sparkassen vom 1. Juli 1911 
eine 25proz. Anlage des Gesamtvermögens der Sparkassen in ge 
setzlichen Zahlungsmitteln qder in leichtflüssiger Weise verfügt 
ünd insbesondere bestimmt, daß Sparkassen, deren Anlagen in 
Hypotheken 50 % des Gesamtvermögens nicht übersteigen 
dürfen, mindestens 20 %, die übrigen, besonders die überwiegend 
ländlichen Sparkassen mindestens 15 % des Gesamtvermögens 
111 Inhaberpapieren des Reichs oder der Bundesstaaten anzu- 
• e gen haben. Eine entsprechende Vorschrift findet sich auch 
J ni Reichsgesetz betreffend die Versicherung der Privatangestell 
ten vom 20. Dezember 1911, und zwar auch für die zugelassenen 
Ersatzkassen. Für die preußischen öffentlichen Feuerversiche- 
f üngsanstalten war eine solche Bestimmung bereits durch Lan 
desgesetz vom 25. Juli 1910 getroffen 1 ). 
•) Das Rücklagengesetz (24. Dezbr. 1915) hatte die Bildung einer 
Sonderrücklage für die Kriegsgewinnsteuer vorgeschrieben (§§ 6—8); Vgl. 
Aorden-Friedländer, Kriegssteuergesetz, Berlin 1916.
	        
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