Anlegung der Reservekonten.
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Im allgemeinen bestehen im Deutschen Reich keine gesetz
liehen Vorschriften, welche die Zusammensetzung des Aktivver
mögens oder das prozentuale Verhältnis der einzelnen Bestand
teile zum Gesamtvermögen bestimmend beeinflussen. Doch
sind für eine Reihe von Instituten sozialen Charakters be
schränkende bzw. zwingende Anordnungen getroffen worden.
So hat Preußen im Verwaltungswege auf die Anlegung eines
Teils der Vermögensbestände der Klein- und Privatbahnunter'
üehmungen, der kommunalen Pfandbriefämter und der öffent
lichen Lebensversicherungsanstalten in Reichs- und Staats
papieren hingewirkt. Durch Reichsgesetz ist in die Reichs-
Versicherungsordnung vom 19. Juli 1911 ein Zwang zur Anlage
Von 25 % des Vermögens der Anstalten in Reichs- und Staats-
Papieren für die Berufsgenossenschaften der Gewerbe und der
landwirtschaftlichen Unfallversicherung sowie für die Landes-
Versicherungs-Anstalten aufgenommen. Für die sächsischen
Sparkassen hat das sächsische Ministerium vom 2. August 1906
25 % Anlage in Inhaberpapieren, für Bayern haben die Grund-
Bestimmungen für die öffentlichen Sparkassen vom 1. Juli 1911
eine 25proz. Anlage des Gesamtvermögens der Sparkassen in ge
setzlichen Zahlungsmitteln qder in leichtflüssiger Weise verfügt
ünd insbesondere bestimmt, daß Sparkassen, deren Anlagen in
Hypotheken 50 % des Gesamtvermögens nicht übersteigen
dürfen, mindestens 20 %, die übrigen, besonders die überwiegend
ländlichen Sparkassen mindestens 15 % des Gesamtvermögens
111 Inhaberpapieren des Reichs oder der Bundesstaaten anzu-
• e gen haben. Eine entsprechende Vorschrift findet sich auch
J ni Reichsgesetz betreffend die Versicherung der Privatangestell
ten vom 20. Dezember 1911, und zwar auch für die zugelassenen
Ersatzkassen. Für die preußischen öffentlichen Feuerversiche-
f üngsanstalten war eine solche Bestimmung bereits durch Lan
desgesetz vom 25. Juli 1910 getroffen 1 ).
•) Das Rücklagengesetz (24. Dezbr. 1915) hatte die Bildung einer
Sonderrücklage für die Kriegsgewinnsteuer vorgeschrieben (§§ 6—8); Vgl.
Aorden-Friedländer, Kriegssteuergesetz, Berlin 1916.