Ertragsbilanz.
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auf Grund der Bilanz (§ 338). Die Aktionäre haben Anspruch
auf den Reingewinn (§ 213 HGB.). Der Gewinn oder Verlust
uiuß am Schluß der B. besonders angegeben werden (§ 261„).
Aus dem jährlichen Reingewinn ist ein Reservefonds zu bilden
(§ 262 x ). Die Gesellschafter einer G. m. b. H. haben Anspruch
auf den aus der jährlichen Bilanz sich ergebenden Reingewinn
(§§ 29, 46). Für Aktien- und Kommanditaktiengesellschaften,
auch für die G. m. b. H. ist eine Gewinn- und Verlustrechnung
gesetzlich vorgeschrieben (§§ 260, 325 HGB.; § 41 G. m. b. H.).
Eingetragene Genossenschaften stellen eine Bilanz und eine den
Gewinn oder Verlust des Jahres zusammenstellende Berechnung
(Jahresrechnung) auf (§ 48 Abs. 2 Genossenschaftsgesetz).
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist eine Rechnung der
Leistungen und des Kapitalverbrauchs der Unternehmung, der
Erwerbswirtschaft, während Leistungen und Kapitalverbrauch
<ies Unternehmers auf einer Sonderrechnung dargestellt werden
(Privatkonto, Bd. I, Sachregister).
Die praktischen Beispiele werden über die Entstehung der
Gewinn- und Verlustrechnung und ihre organischen Mängel
genügend Aufschluß geben (vgl. Bd. I, S. 100 ff.).
Die Bilanzkritik gruppiert den Inhalt der Ertragsbilanz im
allgemeinen wie Seite 120. Die Scheidung der organischen
Gewinne, deren Erzielung Zweck der Unternehmung ist, von
*len anorganischen, sowie die Spezialisierung der ordentlichen
Gewinne nach den Gewinnquellen ist für eine sachgemäße Bi-
l^nzkritik von der größten Bedeutung. Für die ökonomische
Wertung der Unternehmung kann es nicht gleichgültig sein,
°1 ) eine Kohlensäurefabrik beispielsweise ihre 20 prozentige
Dividende vornehmlich aus dem Fabrikationsgewinn oder zum
g r Ößten Teil aus dem Verkauf von Grundstücken erzielt; wenn
ei äe Zuckerraffinerie in einem für die Presse bestimmten Auszug
aus dem Geschäftsbericht von einem „Gewinn“ des Jahres 1911
‘ü Höhe von 12000 M. spricht, obgleich der Betriebsverlust des
Jahres nahezu 330 000 M. beträgt, der durch Verkaufsgewinn
au l Anteile und Aktien und unter Einrechnung des Gewinn-
Ertrages ausgeglichen erscheint, so ist dies eine Irreführung
< J er Öffentlichkeit. Eine andere Zuckerfabrik verteilte für 1911
,r otz eines Bilanzverlustes von 1 % Mül. infolge Generalver-