Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Inhalt  und  Form  der  B.

ist  völlig  ungeeignet,  ein  klares  Bild  vom  Vermögensstande  und
seiner  Zusammensetzung  zu  geben.
Für  Gesellschaftsunternehmungen  sind  überdies  Sonder
bestimmungen  maßgebend.  So  muß  die  Bilanz  einer  Aktiengesellschaft ­
  (§  261,  Ziff.  5,  6  HGB.)  auf  der  Passivseite  angeben:
den  Betrag  des  Grundkapitals  und  eines  jeden  Reservefonds,  am
Schluß  der  Bilanz  den  aus  der  Vergleichung  sämtlicher  Aktiva
und  sämtlicher  Passiva  sich  ergebenden  Gewinn  oder  Verlust
(Unterbilanz,  §  329  HGB.).  Sie  kann  auch  einen  der  Abnutzung
des  Anlagevermögens  gieichkommenden  Erneuerungsfonds  auf
der  Passivseite  enthalten  (§  261,  Ziff.  3).  Für  die  G.  m.  b.  H.
bestehen  dem  Aktienrecht  ähnliche  Vorschriften  für  den  Inhalt
der  Bilanz  (§  42;  Stammkapital  nach  den  Bestimmungen  des
Gesellschaftsvertrages,  Reserven  und  Erneuerungsfonds,  Gewinn
oder  Verlust);  dann  sind  noch  nichteingezahlte  Nachschüsse  auf
beiden  Seiten  der  Bilanz  ersichtlich  zu  machen,  eingezahlte
Nachschüsse  unter  die  Passiva  aufzunehmen,  soweit  nicht  die
Verwendung  eine  Abschreibung  der  betreffenden  Passivposten
begründet.
Die  Inventarbilanz,  die  wir  kurzweg  als  „Bilanz“  (die  B.)
bezeichnen  werden,  kann  als  Kapital-  oder  als  Erfolgsermittlungsbilanz ­
  aufgestellt  werden.  Ein  paar  schematische  Beispiele
sollen  zunächst  den  formalen  Unterschied  klarlegen.
ou  Die  B.  als  Kapitalermittlungsbilanz.

Aktiva

Schulden

Kapital

Ergebnis  der  Vergleichung

1.  Jahr
2.  „

100
80

70
60

30
20

>  Kapitalvermindenmg  10

3-  „

120

85

35

>  Kapitalzuwachs  +  15

Diese  Bilanzen  stellen  Vermögen  und  Schulden  sowie  deren
Wertunterschied  dar.  Der  Kapitalzuwachs  oder  die  Kapitalverminderung ­
  des  Bilanzjahres  ist  nicht  unmittelbar  zu  ersehen,
kann  aber  durch  Vergleichung  berechnet  werden  (letzte  Spalte).
ß.  Die  B.  als  Erfolgsermittlungsbilanz.  Die  ursprüngliche
Kapitaleinlage  (Grund-,  Stammkapital)  muß  in  der  B.  unver-
            
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