Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Ergänz  nngsposten.

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3.  Praktiker  lassen  häufig  die  Konten  zunächst  offen  und
buchen  die  in  den  ersten  Wochen  des  neuen  Bilanzjahres  eingehenden ­
  Beträge  in  den  alten  Büchern  und  au!  den  alten  Konten;
sie  vermeiden  dadurch  die  Bildung  von  Vortragsposten.  Jedenfalls ­
  hat  die  Bilanzkritik  allen  Grund,  die  Berechtigung  transitorischer ­
  Buchungen  in  einer  B.  genauer  zu  prüfen,  um  das
Hinüberschmuggeln  von  Verlusten,  nicht  aufklärbarer  Bilanznnd
  Buchungsdifferenzen  oder  die  Einsetzung  fingierter  Posten
S'üfzudecken.
Die  Bemerkung  Passows 1 ),  daß  Rechte  und  Verpflichtungen
ans  Miet-  und  Versicherungsverträgen  usw.  genau  so  gut  Aktiva
°der  Schulden,  wie  z.  B.  Geldforderungen  und  Geldschulden
Seien,  keinerlei  „antizipatorischen“  Charakter  haben,  ist  soweit
Hchtig,  in  ihrer  Allgemeinheit  aber  nicht  erschöpfend.  Zweifellos
sind  unter  den  Erfolgsregulierungsposten  rechtlich  echte  Schulden,
rückständige  Leistungen,  die  nur  deshalb  in  der  B.  eine  Sonderstellung ­
  einnehmen,  weil  man  solche  Leistungen  erst  am  Fälligkeitstage ­
  bucht,  nicht  als  Schuld,  sondern  als  Gewinn  oder
Verlust  oder  Kostenbestandteil  (Bd.  I  S.  217),  z.  B.  Anteilssinsen, ­
  Miete.  Vorleistungen,  denen  die  Gegenleistung  im  nächsten
Bilanzjahre  folgt,  wie  Überfahrtsgelder,  Abonnements,  sind  ebenfalls ­
  hierher  zu  rechnen.  Dann  gibt  es  aber  auch  Verrechnungs-P°sten,
  bei  denen  auch  der  gewiegte  Jurist  keine  echten  Verbindlichkeiten ­
  konstruieren  kann,  z.  B.  beim  Provisionsvortrag
der  Hypothekenbanken,  Disagiovortrag,  Rückdiskcnt  auf  Wech-8e
 lbestände,  die  nur  die  Erfolgsberichtigung  zweier  Bilanzjahre,
die  Verteilung  von  Gewinneinnahmen  und  Verlustausgaben  zum
Zwecke  haben.
„Eine  für  10  Jahre  vorausbezahlte  Miete  bleibt  Einnahme
für  jedes  dieser  10  Jahre.  Für  die  Annahme  eines  Einkommens
ist  entscheidend,  für  welchen  Zeitraum  dem  Steuerpflichtigen ­
  die  Einnahmen  zustehen“ 2 ).  Die  an  den  Unternehmer ­
  im  voraus  bezahlten  als  Passivum  gebuchten  Zinsen
(verfrühte  Einnahmen)  dürfen  bei  der  Ermittlung  des  Ertrages
nicht  berücksichtigt  werden,  da  sie  Einnahmen  des  folgenden
*)  Bilanzen,  S.  77.
•j  Enlsch.  des  Oberverwaltnngsgerichts  30.  April  1897,  Bd.  VI  S.  14.
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