Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

Die Bewertung der Bilanzposten. 
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zukünftigen Vcräußemngswertes, der durch Verkauf erst be 
stimmt wird, sondern des am Bilanztage geltenden Veräuße 
rungswertes. Man exemplifiziert gewöhnlich nur auf Waren und 
Wertpapiere und denkt dabei an zur Veräußerung bestimmte 1 ). 
Die Sondervorschriften des § 261 wollen die Aufnahme 
nichtrealisierten Gewinns in die Bilanzen verhindern, aber noch 
nicht realisierte voraussichtliche Verluste berücksichtigen. Sie 
finden keine Anwendung auf Liquidationsbilanzen und auf 
Zwisten- oder Jahresbilanzen im Sinne des § 240 HGB. Der 
Entwurf 1896 enthielt die ausdrückliche Bestimmung, daß für 
die Feststellung, ob der Verlust die Hälfte des Grundkapitals er 
reicht oder ob eine Überschuldung vorliegt, die für die Aufnahme 
der Jahresbilanz geltenden Vorschriften nicht maßgebend sein 
sollen 2 ). 
Nach § 40 wünscht der Gesetzgeber im Interesse der Gläubiger 
eine V ermögensbilanz, die die Lage des Vermögens und der Schulden 
wahr und vollständig darstellt. Die Erfolgsermittlung ist Privat 
sache. Für Gewinnverteilungsgesellschaften ist die Gewinn 
ermittlung, d. h. die Berechnung des verteilungsfähigen Höchst 
betrages der primäre gesetzliche Zweck der B. Wer eine wahre 
Vermögensbilanz aufstellt, hat den Jahresreingewinn falsch be 
rechnet, wenn dieser auch nichtrealisierten rein buchmäßigen 
Bewertungsgewinn enthält. Der Jahresverlust wird durch solche 
Gewinne rechnungsmäßig kleiner. Soll der Jahreserfolg nach 
kaufmännischer Anschauung richtig berechnet sein, nur wirklich 
verdiente Gewinne enthalten, dann muß die B. als Vermögens- 
kilanz falsch sein, da ein Veräußerungsgegenstand höchstens 
«dt dem Anschaffungswert eingesetzt und der Wertzuwachs des 
Anlagevermögens nicht berücksichtigt werden kann. Dieses 
Bilemma zwischen Vermögens- und Erfolgsermittlungsbilanz ließe 
sich beseitigen, wenn man die Vermögensteile nach § 40 be 
wertet, auf der Passivseite hingegen einen Berichtigungsposten 
i« Höhe des nichtrealisierten Gewinnes auf Veräußerungsgegen 
l ) Berggewerkschaften können ihre BüanzaufsteUung nach § 40 wie 
ändere kaufmännische Unternehmungen machen, auch wenn sie nicht 
10 das Handelsregister eingetragen sind. 
s ) Passow, Bilanzen, S. 259.
	        
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