Die Bewertung der Bilanzposten.
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zukünftigen Vcräußemngswertes, der durch Verkauf erst be
stimmt wird, sondern des am Bilanztage geltenden Veräuße
rungswertes. Man exemplifiziert gewöhnlich nur auf Waren und
Wertpapiere und denkt dabei an zur Veräußerung bestimmte 1 ).
Die Sondervorschriften des § 261 wollen die Aufnahme
nichtrealisierten Gewinns in die Bilanzen verhindern, aber noch
nicht realisierte voraussichtliche Verluste berücksichtigen. Sie
finden keine Anwendung auf Liquidationsbilanzen und auf
Zwisten- oder Jahresbilanzen im Sinne des § 240 HGB. Der
Entwurf 1896 enthielt die ausdrückliche Bestimmung, daß für
die Feststellung, ob der Verlust die Hälfte des Grundkapitals er
reicht oder ob eine Überschuldung vorliegt, die für die Aufnahme
der Jahresbilanz geltenden Vorschriften nicht maßgebend sein
sollen 2 ).
Nach § 40 wünscht der Gesetzgeber im Interesse der Gläubiger
eine V ermögensbilanz, die die Lage des Vermögens und der Schulden
wahr und vollständig darstellt. Die Erfolgsermittlung ist Privat
sache. Für Gewinnverteilungsgesellschaften ist die Gewinn
ermittlung, d. h. die Berechnung des verteilungsfähigen Höchst
betrages der primäre gesetzliche Zweck der B. Wer eine wahre
Vermögensbilanz aufstellt, hat den Jahresreingewinn falsch be
rechnet, wenn dieser auch nichtrealisierten rein buchmäßigen
Bewertungsgewinn enthält. Der Jahresverlust wird durch solche
Gewinne rechnungsmäßig kleiner. Soll der Jahreserfolg nach
kaufmännischer Anschauung richtig berechnet sein, nur wirklich
verdiente Gewinne enthalten, dann muß die B. als Vermögens-
kilanz falsch sein, da ein Veräußerungsgegenstand höchstens
«dt dem Anschaffungswert eingesetzt und der Wertzuwachs des
Anlagevermögens nicht berücksichtigt werden kann. Dieses
Bilemma zwischen Vermögens- und Erfolgsermittlungsbilanz ließe
sich beseitigen, wenn man die Vermögensteile nach § 40 be
wertet, auf der Passivseite hingegen einen Berichtigungsposten
i« Höhe des nichtrealisierten Gewinnes auf Veräußerungsgegen
l ) Berggewerkschaften können ihre BüanzaufsteUung nach § 40 wie
ändere kaufmännische Unternehmungen machen, auch wenn sie nicht
10 das Handelsregister eingetragen sind.
s ) Passow, Bilanzen, S. 259.