Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Die  Bewertung  der  Bilanzposten.

den  Betrag  des  Reingewinns  zur  Deckung  des  in  der  nächsten  B.
zu  verrechnenden  Verlustes  zurückstellen.
Nach  dem  deutschen  Aktienrecht  hat  die  Feststellung  der
Bilanz  durch  die  Generalversammlung  zu  erfolgen.  Es  kann  Vorkommen, ­
  daß  die  in  der  Generalversammlung  entscheidende  Mehrheit ­
  die  Bilanzwerte  falsch  schätzt,  indem  sie  sie  zu  hoch  oder
zu  niedrig  bewertet.  Nun  enthält  der  §  261  HGB.  gewisse  Vorschriften ­
  zwingender  Natur  über  die  Aufstellung  von  Bilanzen
und  es  ist  möglich,  daß  die  von  der  Generalversammlung  geschaffene ­
  Schätzung  der  Bilanzwerte  die  Normen  des  §  261
materiell  verletzt.  Unterliegt  eine  materiell  falsche  Bilanzwertung ­
  der  Anfechtung  und  macht  es  hierbei  einen  Unterschied,
ob  die  Werte  zu  hoch  oder  ob  sie  zu  niedrig  geschätzt  sind  ?
Hierüber  hat  das  Reichsgericht  Grundsätze  (Entsch.  des  RG.
72/33.  Urteil  II  717/08  vom  15.  Oktober  1909)  formuliert,
die  besagen:
„Allerdings  enthalte  §  261  Nr.  3  HGB.  zwingendes  Recht.
Aber  über  die  Höhe  der  Abschreibung  entscheide  doch  in  jedem
Fall  die  Generalversammlung,  indem  sie  gemäß  §  260  HGB.  eine
Abschätzung  nach  dem  Ermessen  der  Mehrheit  vornehme.  Ein
Vergreifen  bei  dieser  Schätzung  sei  somit  keine  Verletzung  der
Zwangsvorschrift  des  §  261  Nr.  3  HGB.,  sondern  eine  in  Anerkennung ­
  dieser  Grundsätze  vorgenommene,  nur  tatsächlich  zu
hohe  Bewertung  der  Anlagen.  Genehmige  die  Generalversammlung ­
  eine  Bilanz  mit  den  geringen  Abschreibungen,  so  verfahre
sie  wirtschaftlich  unrichtig,  sie  verletze  aber  kein  Gesetz,  wenn
sie  das  Verhältnis  der  Abnutzung  zum  Anschaffungs-  oder  Herstellungspreis ­
  unrichtig  beurteile.  Der  Aktionär  könne  also
nicht  damit  gehört  werden,  daß  die  Bewertung  materiell  unrichtig ­
  sei;  das  würde  das  Schätzungsrecht  der  Mehrheit  aufheben.
  Was  das  Reichsgericht  früher  bei  zu  hohen  Abschreibungen ­
  angenommen  habe  (daß  die  Anfechtung  nur  zulässig  sei,
wenn  Arglist  nachzuweisen  oder  die  Bilanz  als  eine  willkürliche,
nach  kaufmännischen  Grundsätzen  offenbar  irrtümliche  erscheine), ­
  müsse  auch  bei  zu  niedrigen  Abschreibungen  Geltung
haben.“
Der  Gesetzgeber  verlangt  nach  §  40  Einstellung  von  Tageswerten ­
  für  Veräußerungsgegenstände,  d.  h.  nicht  des  wirklichen
            
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