Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Die Bewertang der Bilanzposten. 
stände und Anlagevermögen einstellt 1 ). Bedenklich wäre die 
Verallgemeinerung einer solchen Bilanzierungsmethode immerhin, 
seihst wenn die Wertkorrekturen deutlich als solche in der B. 
bezeichnet würden, bedenklich wegen der Gefahr fiktiver Re 
serven und der Verschleierung bereits erlittener Verluste. 
§ 261, Ziff. 4 HGB.: Die Kosten der Errichtung und Ver 
waltung dürfen nicht als Aktiva in die B. eingesetzt werden. 
Die laufenden Ausgaben für Verwaltung müssen als Jahres 
verlust abgebucht werden. Die einmaligen Ausgaben für Er 
richtung, Gründung und Einrichtung dürfen nicht auf mehrere 
Jahre verteilt werden, nicht als transitorisches Aktivum erschei 
nen, wie es ausländische Gesetzgebungen erlauben. Die erheb 
lichen Gründungskosten werden regelmäßig von den Gründern 
übernommen. (Vgl. Passow, Bilanzen, S. 253.) 
Der Reichsbank, die dem Aktienrecht nicht unterstellt ist, 
ist es gestattet, die Herstellungskosten der Banknoten, nicht auch 
andere Kosten der Organisation und Verwaltung, auf mehrere 
Jahre zu verteilen. Nach preußischem Sonderrecht darf die 
Aufsichtsbehörde den Gegenseitigkeitsvereinen unter gewissen 
Einschränkungen erlauben, die Kosten der Errichtung, z. B. der 
Vorverhandlungen, der Finanzierung, Drucksachen, Gerichts 
kosten und die im ersten Geschäftsjahre entstehenden Kosten 
der Einrichtung als Aktivum in die B. einzusetzen und allmählich 
abzuschreiben (transitorische Behandlung einer Verlustausgabe). 
Bauzinsen 2 ) (§ 215, Ziff. 2) werden dem Anlagekonto zuge 
schrieben und nicht dem Gewinn- und Verlustkonto belastet. 
Auch die Pfandbriefanfertigungs- und Unterbringungskosten 
müssen von Hypothekenbanken mit ihrem vollen Betrage dem 
!) Vgl. „Ertragsbilanzen“. Amerikanische Eisenbahngesellschaften 
schreiben auf der Passivseite: Noch nicht realisiertes Einkommen aus Werten 
im Besitz der Gesellschaft. Dementsprechend könnte man rein buchmäßige 
Bewertungsverluste als Wertergänzungsposten unter den Aktiven aufführen, 
z. B. in Höhe des Unterschiedes zwischen Anschaffungswert und Börsen 
kurs der Wertpapiere als „Kursverlust auf Effektenbestände“, ein nach 
deutschem Aktienrecht unzulässiges Verfahren. 
s ) Fischer, I. S. 7 ff- Zeitschr. f, Handelswissenschaft und Handels 
praxis, 3. Jahrg., S. 163 ff., 213 ff. (Ein Beitrag zur Lehre von den Ban 
zinsen.)
	        
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