Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

Betriebsvermögen.

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der  Gesellschafter  nach  §  706  BGB.)  sind  nicht  buchungs-  oder
bilanzfähig.  Da  selbst  angemeldele  Patente  höchstens  mit  den
Versuchs-  und  Patenterwerbungskosten  bewertet  werden  dürfen,
werden  häufig  Tochtergesellschaften  behufs  Übernahme  des
Patentes  gegründet,  deren  Anteile  ausschließlich  im  Besitz  des
Erfinders  bleiben  und  in  dessen  B.  unter  Effektenbeständen
bzw.  Beteiligungen  angeführt  werden.
Einzahlungsverpflichtungen  auf  nicht  vollbezahlte  Aktien,
Beteiligungen  und  andere  Vermögenseinlagen  geben  einige  englische ­
  B.  vor  der  Goldspalte  an  (z.  B.:  Schwebende  Verbindlichkeiten ­
  für  nicht  eingeforderte  Einzahlungen  auf  Aktien  und  Investierungen ­
  £  975).  Nach  deutschem  Handelsbrauch  werden
Nachschüsse  erst  bei  ihrer  Fälligkeit  verbucht  und  erhöhen  erst
dann  den  Bilanzwert  der  Beteiligungen.  Bilanzwert  der  Kapitalbeteiligungen ­
  {Kommanditkapital)  ist  der  Erwerbspreis,  d.  s.
die  bisherigen  Einzahlungen  unter  Berücksichtigung  eines  etwaigen ­
  Minderwerts  durch  Verlust.
Versicherungspolicen  über  Sach-  oder  Vermögensversicheru
 ngen,  z.  B.  Feuer-,  Kautions-,  Kreditversicherung  und  einige
Arten  der  Personalversicherungen  (Haftpflicht,  Unfall),  bilden
Napiialersatzreserven,  bestimmt,  einen  Vermögensschaden  zu
ersetzen.  Die  vertragsmäßigen  Aufwendungen  für  den  Erwerb
sicher  Ersatzreserven  sind  Betriebsunkosten  des  Jahres  der
Aufwendungen  oder,  falls  Vorauszahlungen  erfolgen,  Kosten  der
Versicherungsjahre,  die  den  einzelnen  .Jahren  anteilsmäßig  berstet ­
  werden.  Keinesfalls  ist  der  Wert  solcher  Versicherungspolicen ­
  bilanzfähig.  Anders  die  Le&ensversicherungspolice,  deren
Vermögenswert  durch  den  Rückkaufswert  der  Police  bestimmt
Wlr d.  Doch  ist  es  nicht  üblich,  ihren  Wert  als  besonderes  Bilanzaktivum
  einzustellen.  Die  Beleihung  oder  der  Verkauf  einer
solchen  Police  wird  bilanzmäßige  Wirkungen  äußern,  da  in  dem
oißen  Fall  ein  Pfanddarlehn,  im  andern  ein  Vermögenszuwachs
xu  verrechnen  ist.  Eine  durch  Policenverpfändung  gesicherte
E°rderung  ist  mit  ihrem  vollen  Nennwert  einzusetzen.
Rechte  und  Pflichten  aus  zweiseitigen  Geschäften,  die  erst  in
Ankunft  von  beiden  Seiten  erfüllt  werden,  bleiben  ip  der  Regel
dar  Bilanz  unberücksichtigt,  ebenso  wie  Rechte  aus  Verträgen,
deren  Erwerb  keine  Aufwendungen  gemacht  wurden.  Z.  B.:
            
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