Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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III.  Der  Vermögensbegriff  des  Gesetzes.  §  3.  83

dienen,  als  Bestandteile  des  gewerblichen  Betriebsvermögens  zu  behandeln.
Bei  Betrieb  der  Land-  oder  Forstwirtschaft  auf  fremden  Grundstücken,  insbes.
durch  Pächter,  kann  das  dem  Wirtschafter  gehörige  Betriebsvermögen  nur  als
solches  nach  §  2  Zisf.  2  BSt.G.  in  Betracht  kommen,  da  das  bewirtschaftete
Grundvermögen  solches  des  Eigentümers,  nicht  des  Wirtschafters  ist.
B.  Grundvermögen.  Das  Grundvermögen  umfaßt  nach  §  2  Ziff.  1
BSt.G.  Grundstücke  nebst  Zubehör  und  nach  §  3  Berechtigungen,  für  welche
die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  gelten.
a)  Grundstücke.  Entsprechend  der  allgemeinen  Absicht  des  BSt.G.,  den
Begriff  des  steuerbaren  Vermögens  dem  des  pr.  Erg.St.G.  anzupassen,  sind
unter  Grundstücken  Liegenschaften  und  Gebäude  zu  verstehen.  Dementsprechend
  werden  auch  Gebäude,  die  auf  einem  fremden  Grundstück  errichtet
und  nach  §  95  BGB.  nicht  als  Bestandteil  des  letzteren  gelten,  als  Grundvermögen
zu  behandeln  sein,  mährend  sie  bürgerlich-rechtlich  nach  RGZ.  55  S.  284,59  S.  19
als  bewegliche  Sachen  gelten  (vgl.  BGB.  v.  RG.Räten  Amu.  1  zu  §  95),
sofern  sie,  wie  bei  Pächtern  und  Gewerbetreibenden,  zum  Betriebsvermögen
gehören  (vgl.  pr.  OVG.  57  S.  128).  Würde  die  Ansicht  des  RG.  auf  die  BSt.
iibertragen,  so  wären  sie,  sofern  sie  nicht  Betriebsvermögen  sind,  nur  insoweit
zum  steuerbaren  Vermögen  zu  rechnen,  als  sie  sich  unter  dem  Begriffe  des  „sonstigen ­
  Vermögens"  i.  S.  des  §  2  Zisf.  3  und  §  6  BSt.G.  unterbringen  ließen.
Die  von  einem  Mieter  auf  dem  gemieteten  Grundstück  errichteten  Gebäude
werden  regelmäßig  nicht  Bestandteile  dieses  Grundstücks  (pr.  OVG.  57  S.  128).
to)  Bestandteile.  Daß  zu  den  „Grundstücken"  i.  S.  des  §  2  Ziff.  1  auch
alle  Bestandteile  gehören,  ergibt  sich  ohne  besondere  Hervorhebung  im  Ges.
aus  dem  Begriffe  des  „Bestandteiles"  und  gilt  für  „wesentliche"  wie  für  „unwesentliche"
  Bestandteile.  „Zunächst  muß  eine  Sache  Bestandteil  einer  anderen
sein,  ehe  überhaupt  die  Frage  gestellt  und  entschieden  werden  kann,  ob  sie  zu
den  wesentlichen  Bestandteilen  gehöre.  Bestandteile  einer  Sache  sind  aber  alle
diejenigen  körperlichen  Gegenstände,  welche  entweder  von  Natur  eine  körperliche
Einheit  bilden  oder  durch  Verbindung  miteinander  ihre  Selbständigkeit  dergestalt
verloren  haben,  daß  sie  fortan,  solange  die  Verbindung  dauert,  als  ein  Ganzes,
als  eine  einheitliche  Sache  erscheinen.  Zubehörstücke  dagegen  haben  ihre  Selbständigkeit ­
  als  bewegliche  Sachen  bewahrt  und  stehen  nur  in  einem  ihrer  Bestimmung ­
  entsprechenden  räumlichen  Verhältnis  zu  einer  „Hauptsache"  (§  97
BGB.).  Entscheidend  also  für  Beantwortung  der  Frage,  ob  eine  Sache  —
gleichviel  ob  wesentlicher  oder  nicht  wesentlicher  —  Bestandteil  einer  andern
oder  nur  deren  Zubehör  sei,  ist  die  Art  der  Verbindung.  Um  einem  Gegenstände
die  Eigenschaft  eines  Bestandteils  eines  größeren  Ganzen  zuzusprechen,  genügt
mithin  ein  physischer  oder  mechanischer  Zusammenhang,  eine  körperliche  Verbindung, ­
  die  indessen  nicht  so  beschaffen  zu  sein  braucht,  um  an  und  für  sich  die
Eigenschaft  einer  Sache  als  wesentlicher  Bestandteil  zu  begründen.  Die  größere
oder  geringere  Festigkeit  der  Verbindung  (§93,  §  94  Abs.  1  BGB.)  ist  dabei
nicht  entscheidend  (RGZ.  63  S.  171  ff.)"  (pr.  OVG.  VII-c  484  v.  21.  Dez.  1908
und  viele  andere).  Auch  unwesentliche  Bestandteile  einer  Sache  bilden  einen
Teil  der  Sache  (pr.  OVG.  VII  C  213  v.  22.  Nov.  1909).
Über  die  Bestandteile  verhalten  sich  §§93—96  BGB.,  welche  lauten:
„§  93.  Bestandteile  einer  Sache,  die  voneinander  nicht  getrennt  werden
können,  ohne  daß  der  eine  oder  der  andere  zerstört  oder  in  seinem  Wesen  verändert ­
  wird  (wesentliche  Bestandteile),  können  nicht  Gegenstand  besonderer
Rechte  sein.
§  94.  Zu  den  wesentlichen  Bestandteilen  eines  Grundstücks  gehören  die
mit  dem  Grund  und  Boden  fest  verbundenen  Sachen,  insbes.  Gebäude,  sowie
            
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