Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Vermögenszuwachssteuergesetz.  §  3.

die  Erzeugnisse  des  Grundstücks,  solange  sie  mit  dem  Boden  zusammenhängen.
Samen  wird  mit  dem  Aussäen,  eine  Pflanze  wird  mit  dem  Einpflanzen  wesentlicher ­
  Bestandteil  des  Grundstücks.
Zn  den  wesentlichen  Bestandteilen  eines  Gebäudes  gehören  die  zur  Herstellung ­
  des  Gebäudes  eingefügten  Sachen.
§  95.  Zn  den  Bestandteilen  eines  Grundstücks  gehören  solche  Sachen  nicht,
die  nur  zu  einem  vorübergehenden  Zwecke  mit  dem  Grund  und  Boden  verbunden ­
  sind.  Das  gleiche  gilt  von  einem  Gebäude  oder  anderen  Werke,  das
in  Ausübung  eines  Rechtes  an  einem  fremden  Grundstücke  von  dem  Berechtigten
mit  dem  Grundstücke  verbunden  worden  ist.
Sachen,  die  nur  zu  einem  vorübergehenden  Zwecke  in  ein  Gebäude  eingefügt ­
  sind,  gehören  nicht  zu  den  Bestandteilen  des  Gebäudes.
§  96.  Rechte,  die  mit  dem  Eigentum  an  einem  Grundstücke  verbunden  sind,
gelten  als  Bestandteile  des  Grundstücks."
Gemeint  sind  im  §  96  BGB.  die  subjektiv-dinglichen  Rechte,  also  Rechte,
welche  untrennbar  mit  dem  Grundstücke  verbunden  sind  und  dessen  dauernde
Ausstattung  bilden  (Dernburg  Bürgerl.  Recht,  4.  Ausl.  Bd.  3  §  68  S.  232f.,
pr.  OVG.  43  S.  49  ff.,  52  S.  126).
Bestandteil  eines  Landgutes  ist  daher  auch  das  Guthaben  des  Gutsbesitzers
an  dem  für  das  Gut  angesammelten  landschaftlichen  Amortisationsfonds,
sofern  nach  den  Satzungen  des  betreffenden  Kreditverbandes  das  Guthaben
untrennbar  mit  dem  Gut  verbunden  ist,  mit  diesem  auf  jeden  neuen  Eigentümer
übergeht  und  ohne  das  Gut  weder  abgetreten  noch  sonst  Gegenstand  einer  Verfügung ­
  des  Gutsbesitzers  werden  kann  (pr.  OVG.  VII  C  434  v.  17.  Okt.  1913
und  VII  C  943  v.  22.  Mai  1914;  anders  pr.  OBG.  in  St.  8  S.  340,  wogegen
aber  schon  Strutz  Erg.St.G.  Sinnt.  7  zu  ?  4).
c)  Zubehör.  Maßgebend  ist  der  Zubehörbegriff  des  BGB.,  wo  er,  wie
folgt,  bestimmt  ist:
„§  97.  Zubehör  sind  bewegliche  Sachen,  die,  ohne  Bestandteile  der  Hauptsache ­
  zu  sein,  dem  wirtschaftlichen  Zwecke  der  Hauptsache  zu  dienen  bestimmt
sind  und  zu  ihr  in  einem  dieser  Bestimmung  entsprechenden  räumlichen  Verhältnisse ­
  stehen.  Eine  Sache  ist  nicht  Zubehör,  wenn  sie  im  Verkehr  nicht  als  Zubehör
angesehen  wird.
Die  vorübergehende  Benutzung  einer  Sache  für  den  wirtschaftlichen  Zweck
einer  anderen  begründet  nicht  die  Zubehöreigenschaft.  Die  vorübergehende  Trennung ­
  eines  Zubehörstückes  von  der  Hauptsache  hebt  die  Zubehöreigenschast  nicht  auf.
§  98.  Dem  wirtschaftlichen  Zwecke  der  Hauptsache  sind  zu  dienen  bestimmt:
1.  bei  einem  Gebäude,  das  für  einen  gewerblichen  Betrieb  dauernd  eingerichtet ­
  ist,  insbes.  bei  einer  Mühle,  einer  Schmiede,  einem  Brauhaus,
einer  Fabrik,  die  zu  dem  Betriebe  bestimmten  Maschinen  und  sonstigen
Gerätschaften;
2.  bei  einem  Landgute  das  zum  Wirtschaftsbetriebe  bestimmte  Gerät  und
Vieh,  die  landwirtschaftlichen  Erzeugnisse,  soweit  sie  zur  Fortführung
der  Wirtschaft  bis  zu  der  Zeit  erforderlich  sind,  zu  welcher  gleiche  oder
ähnliche  Erzeugnisse  voraussichtlich  gewonnen  werden,  sowie  der  vorhandene, ­
  auf  dem  Gute  gewonnene  Dünger."
Vgl.  hierzu  die  Erläuterungen  im  BGB.  v.  RG.Räten,  ferner  RGZ.  83  @.284;
84  S.  54.  Eine  Sache  „dient"  einer  anderen  als  Hauptsache  i.  S.  des  §  97  BGB.,
wenn  sie  zu  ihr  in  einem  Abhängigkeitsverhältnisse  steht  lRGZ.  86  S.  326).
Ohne  Bedeutung  für  den  Zubehörbegrisf  ist  es,  ob  die  Zubehörstücke  mehr  wert
sind  als  die  Hauptsache  (IW.  15  S.  908,  1).  §  98  BGB.  will  keineswegs  erschöpfend ­
  auszählen,  was  Zubehör  ist,  sondern  will  nur  §  97  erläutern  und  seine
            
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