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Vermögenszuwachssteuergesetz. § 3.
die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen.
Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher
Bestandteil des Grundstücks.
Zn den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung
des Gebäudes eingefügten Sachen.
§ 95. Zn den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht,
die nur zu einem vorübergehenden Zwecke mit dem Grund und Boden verbunden
sind. Das gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werke, das
in Ausübung eines Rechtes an einem fremden Grundstücke von dem Berechtigten
mit dem Grundstücke verbunden worden ist.
Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt
sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.
§ 96. Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstücke verbunden sind,
gelten als Bestandteile des Grundstücks."
Gemeint sind im § 96 BGB. die subjektiv-dinglichen Rechte, also Rechte,
welche untrennbar mit dem Grundstücke verbunden sind und dessen dauernde
Ausstattung bilden (Dernburg Bürgerl. Recht, 4. Ausl. Bd. 3 § 68 S. 232f.,
pr. OVG. 43 S. 49 ff., 52 S. 126).
Bestandteil eines Landgutes ist daher auch das Guthaben des Gutsbesitzers
an dem für das Gut angesammelten landschaftlichen Amortisationsfonds,
sofern nach den Satzungen des betreffenden Kreditverbandes das Guthaben
untrennbar mit dem Gut verbunden ist, mit diesem auf jeden neuen Eigentümer
übergeht und ohne das Gut weder abgetreten noch sonst Gegenstand einer Verfügung
des Gutsbesitzers werden kann (pr. OVG. VII C 434 v. 17. Okt. 1913
und VII C 943 v. 22. Mai 1914; anders pr. OBG. in St. 8 S. 340, wogegen
aber schon Strutz Erg.St.G. Sinnt. 7 zu ? 4).
c) Zubehör. Maßgebend ist der Zubehörbegriff des BGB., wo er, wie
folgt, bestimmt ist:
„§ 97. Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache
zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt
sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse
stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör
angesehen wird.
Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck
einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung
eines Zubehörstückes von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschast nicht auf.
§ 98. Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt:
1. bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet
ist, insbes. bei einer Mühle, einer Schmiede, einem Brauhaus,
einer Fabrik, die zu dem Betriebe bestimmten Maschinen und sonstigen
Gerätschaften;
2. bei einem Landgute das zum Wirtschaftsbetriebe bestimmte Gerät und
Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung
der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder
ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene,
auf dem Gute gewonnene Dünger."
Vgl. hierzu die Erläuterungen im BGB. v. RG.Räten, ferner RGZ. 83 @.284;
84 S. 54. Eine Sache „dient" einer anderen als Hauptsache i. S. des § 97 BGB.,
wenn sie zu ihr in einem Abhängigkeitsverhältnisse steht lRGZ. 86 S. 326).
Ohne Bedeutung für den Zubehörbegrisf ist es, ob die Zubehörstücke mehr wert
sind als die Hauptsache (IW. 15 S. 908, 1). § 98 BGB. will keineswegs erschöpfend
auszählen, was Zubehör ist, sondern will nur § 97 erläutern und seine