III. Der Vermögensbegriff des Gesetzes. § 3. 87
b) Hum Betriebsvermögen gehören alle dem Unternehmen gewidmeteir
„Geaenstän-e". Eine Begriffsbestimmung für „Gegenstand" enthalten BSt.G.
und WBG. ebensowenig wie das BGB. (vgl. BGB. v. RG.Räten, Anm 3
a u §90), während §6 Pr. Erg.St.G. neben „Gegenständen" auch „Rechte
erwähnt. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß der Begriff „Gegen-
stände" im BSt.G. und WBG. wie im BGB. (vgl. BGB. v. RG.Raten a.
n ß) in dem über den körperlicher Sachen hinausgehenden werteren Smne
von allem, was Bestandteil des Vermögens einer Person fein kann zu verstehen,
gleichbedeutend mit „Vermögensgegenständen" i. S. des § 6 BSt.Gmsü Anderer
seits beschränkt sich aber der Begriff der „Gegenstände' r S. des § 4 BSt.G. auf
materielle Betriebsmittel, d. h. Sachen und Rechte. Immaterielle Umstande,
>vie Ruf der Firma, Kundschaft usw., beeinflussen wohl den Wert des Betriebs-
Vermögens, sind aber nicht selbst Bestandteil des letztern. In der Bilanz kann
allerdings bei entgeltlicher Erwerbung solcher immateriellen Rechte und Gegen
ständes wie Firma, Kundschast usw., eine entsprechende Bewertung unter den
Aktivis haiidelsrechtlich rinbedenklich erfolgen (pr. OVG ,n St 11 S. 422) ,
ist eine solche erfolgt, so sind nach pr. OVG. in St. 6 S. 38 behufs Feststellung
des steuerbaren Anlage- und Betriebskapitals die entsprechenden Werte aus-
znscheiden. In E. in St. 17 S. 355 hat das pr. OVG. zwar den Grundsatz ,n
E. in St. 6 S. 38 wiederholt, aber in dem dortigen Zusammenhange doch nur
in Beaiebunq auf „rein persönliche" immaterielle Rechte:
Die Rechte, welche als ein Bestandteil des gewerblichen Anlage- und
Betriebskapitals in Frage kommen, müssen materielle Betriebsmittel
darstellen, während rein persönliche mmatene 11 e ^16 W "^j’ c
gegen Entgelt erworben sind und deshalb in der Semaß§§ 38ff HGB. aufzu-
stellenden Bilanz Aufnahme zu finden haben (vgl pr OVG. rn St. 15 S. 344),
bei der Ermittlung des steuerbaren gewerblichen Anlage- und Betriebskapital,
auster Betracht bleiben und borkommendenfalls von den Bilanzwerten ab
gesondert werden müssen (Art. 12 Nr. 1 Abs. 4 der Ausf.Anw. M 25. Juli 1906
zum Erg. St G.; E. a. a. O. 6 S. 33ff., 105/106; Fürst,ng. Die preuß. direkten
Steuern, 2. 93b., 2. Aufl., S. 36, Note 4 letzter Abs. zu § 6).'
Dagegen hat ein Rundschreiben des Reichsschatzamtes v. 5. liebt. . 1914
(AM. 1914 S. 57) unter Berufung auf die Entscheidungen des pr. OVG. m St.
11 (S. 419ff., 12 S. 311, 318, nnd das sachs. OVG. 5 S. 364ff., 7 C. 362 ff.,
14 S. 95 ff. ausgeführt, daß „sog. immaterielle Gegenstände, die ,n den Bilanzen
der Gewerbetreibenden auftreten", — „insbes. kämen hier Flrmenkonten^ Vcr-
lagskonten bei Zeitungen, Geschäftswertkonten in Frage - wie also Flrma
Kundschaft usw." zwar „in der Regel m der Hand dessen, der sie geichasfen hat,
steuerlich nicht zu berücksichtigen seien", daß aber solche immateriellen Rechte
I.nd Gegenstände „bei entgeltlicher Erwerbung" „emen greifbaren Wert er.
hielten; würden sie, „was handelsrechtlich keinen Bedenken unterliegt, mit einer
entsprechenden Bewertung unter den Aktiven der Bilanz aufgeführt , so seien
diese Bilanzposten bei der Ermittlung des Wertes des Betriebsvermögen.,
also aller in dem Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundenen
Vermöqensqcqenstände mitzuberücksichtigen . Das sachs. OVG. aber hat tn
einer L v. 25. Nov. 1915 (AM. 1916 S. 95), ebenfalls unter Bezugnahme auf
m* OVG. in St. 11 S. 422) ausgesprochen, das Firmenrecht fei . zwar lern
selbständiges Recht, wohl aber „ein bilanzfähiges Aktivum, mithm ein dem ge
werblichen Unternehmen gewidmeter Vermogensgegenstand r. S. v°n§4Abs.l
WBG geworden", „wenn es" vom Beitragspflichtigen „gegen Entgelt erworben
worden war"; da „dauerndes Betriebsvermögen Äs Ganzes .. zu veranlagen
sei, so dürfe der Wert des Firmcnkontos dabei nicht unberücksichtigt blechen, bei