Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III. Der Vermögensbegriff des Gesetzes. § 3. 87 
b) Hum Betriebsvermögen gehören alle dem Unternehmen gewidmeteir 
„Geaenstän-e". Eine Begriffsbestimmung für „Gegenstand" enthalten BSt.G. 
und WBG. ebensowenig wie das BGB. (vgl. BGB. v. RG.Räten, Anm 3 
a u §90), während §6 Pr. Erg.St.G. neben „Gegenständen" auch „Rechte 
erwähnt. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß der Begriff „Gegen- 
stände" im BSt.G. und WBG. wie im BGB. (vgl. BGB. v. RG.Raten a. 
n ß) in dem über den körperlicher Sachen hinausgehenden werteren Smne 
von allem, was Bestandteil des Vermögens einer Person fein kann zu verstehen, 
gleichbedeutend mit „Vermögensgegenständen" i. S. des § 6 BSt.Gmsü Anderer 
seits beschränkt sich aber der Begriff der „Gegenstände' r S. des § 4 BSt.G. auf 
materielle Betriebsmittel, d. h. Sachen und Rechte. Immaterielle Umstande, 
>vie Ruf der Firma, Kundschaft usw., beeinflussen wohl den Wert des Betriebs- 
Vermögens, sind aber nicht selbst Bestandteil des letztern. In der Bilanz kann 
allerdings bei entgeltlicher Erwerbung solcher immateriellen Rechte und Gegen 
ständes wie Firma, Kundschast usw., eine entsprechende Bewertung unter den 
Aktivis haiidelsrechtlich rinbedenklich erfolgen (pr. OVG ,n St 11 S. 422) , 
ist eine solche erfolgt, so sind nach pr. OVG. in St. 6 S. 38 behufs Feststellung 
des steuerbaren Anlage- und Betriebskapitals die entsprechenden Werte aus- 
znscheiden. In E. in St. 17 S. 355 hat das pr. OVG. zwar den Grundsatz ,n 
E. in St. 6 S. 38 wiederholt, aber in dem dortigen Zusammenhange doch nur 
in Beaiebunq auf „rein persönliche" immaterielle Rechte: 
Die Rechte, welche als ein Bestandteil des gewerblichen Anlage- und 
Betriebskapitals in Frage kommen, müssen materielle Betriebsmittel 
darstellen, während rein persönliche mmatene 11 e ^16 W "^j’ c 
gegen Entgelt erworben sind und deshalb in der Semaß§§ 38ff HGB. aufzu- 
stellenden Bilanz Aufnahme zu finden haben (vgl pr OVG. rn St. 15 S. 344), 
bei der Ermittlung des steuerbaren gewerblichen Anlage- und Betriebskapital, 
auster Betracht bleiben und borkommendenfalls von den Bilanzwerten ab 
gesondert werden müssen (Art. 12 Nr. 1 Abs. 4 der Ausf.Anw. M 25. Juli 1906 
zum Erg. St G.; E. a. a. O. 6 S. 33ff., 105/106; Fürst,ng. Die preuß. direkten 
Steuern, 2. 93b., 2. Aufl., S. 36, Note 4 letzter Abs. zu § 6).' 
Dagegen hat ein Rundschreiben des Reichsschatzamtes v. 5. liebt. . 1914 
(AM. 1914 S. 57) unter Berufung auf die Entscheidungen des pr. OVG. m St. 
11 (S. 419ff., 12 S. 311, 318, nnd das sachs. OVG. 5 S. 364ff., 7 C. 362 ff., 
14 S. 95 ff. ausgeführt, daß „sog. immaterielle Gegenstände, die ,n den Bilanzen 
der Gewerbetreibenden auftreten", — „insbes. kämen hier Flrmenkonten^ Vcr- 
lagskonten bei Zeitungen, Geschäftswertkonten in Frage - wie also Flrma 
Kundschaft usw." zwar „in der Regel m der Hand dessen, der sie geichasfen hat, 
steuerlich nicht zu berücksichtigen seien", daß aber solche immateriellen Rechte 
I.nd Gegenstände „bei entgeltlicher Erwerbung" „emen greifbaren Wert er. 
hielten; würden sie, „was handelsrechtlich keinen Bedenken unterliegt, mit einer 
entsprechenden Bewertung unter den Aktiven der Bilanz aufgeführt , so seien 
diese Bilanzposten bei der Ermittlung des Wertes des Betriebsvermögen., 
also aller in dem Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundenen 
Vermöqensqcqenstände mitzuberücksichtigen . Das sachs. OVG. aber hat tn 
einer L v. 25. Nov. 1915 (AM. 1916 S. 95), ebenfalls unter Bezugnahme auf 
m* OVG. in St. 11 S. 422) ausgesprochen, das Firmenrecht fei . zwar lern 
selbständiges Recht, wohl aber „ein bilanzfähiges Aktivum, mithm ein dem ge 
werblichen Unternehmen gewidmeter Vermogensgegenstand r. S. v°n§4Abs.l 
WBG geworden", „wenn es" vom Beitragspflichtigen „gegen Entgelt erworben 
worden war"; da „dauerndes Betriebsvermögen Äs Ganzes .. zu veranlagen 
sei, so dürfe der Wert des Firmcnkontos dabei nicht unberücksichtigt blechen, bei
	        
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