Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Der  Vermögensbegriff  des  Gesetzes.  §  3.  87

b)  Hum  Betriebsvermögen  gehören  alle  dem  Unternehmen  gewidmeteir
„Geaenstän-e".  Eine  Begriffsbestimmung  für  „Gegenstand"  enthalten  BSt.G.
und  WBG.  ebensowenig  wie  das  BGB.  (vgl.  BGB.  v.  RG.Räten,  Anm  3
a u  §90),  während  §6  Pr.  Erg.St.G.  neben  „Gegenständen"  auch  „Rechte
erwähnt.  Es  kann  aber  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  der  Begriff  „Gegenstände"
  im  BSt.G.  und  WBG.  wie  im  BGB.  (vgl.  BGB.  v.  RG.Raten  a.
n  ß)  in  dem  über  den  körperlicher  Sachen  hinausgehenden  werteren  Smne
von  allem,  was  Bestandteil  des  Vermögens  einer  Person  fein  kann  zu  verstehen,
gleichbedeutend  mit  „Vermögensgegenständen"  i.  S.  des  §  6  BSt.Gmsü  Andererseits ­
  beschränkt  sich  aber  der  Begriff  der  „Gegenstände'  r  S.  des  §  4  BSt.G.  auf
materielle  Betriebsmittel,  d.  h.  Sachen  und  Rechte.  Immaterielle  Umstande,
>vie  Ruf  der  Firma,  Kundschaft  usw.,  beeinflussen  wohl  den  Wert  des  Betriebs-Vermögens,
  sind  aber  nicht  selbst  Bestandteil  des  letztern.  In  der  Bilanz  kann
allerdings  bei  entgeltlicher  Erwerbung  solcher  immateriellen  Rechte  und  Gegenständes ­
  wie  Firma,  Kundschast  usw.,  eine  entsprechende  Bewertung  unter  den
Aktivis  haiidelsrechtlich  rinbedenklich  erfolgen  (pr.  OVG  ,n  St  11  S.  422)  ,
ist  eine  solche  erfolgt,  so  sind  nach  pr.  OVG.  in  St.  6  S.  38  behufs  Feststellung
des  steuerbaren  Anlage-  und  Betriebskapitals  die  entsprechenden  Werte  ausznscheiden.
  In  E.  in  St.  17  S.  355  hat  das  pr.  OVG.  zwar  den  Grundsatz  ,n
E.  in  St.  6  S.  38  wiederholt,  aber  in  dem  dortigen  Zusammenhange  doch  nur
in  Beaiebunq  auf  „rein  persönliche"  immaterielle  Rechte:
Die  Rechte,  welche  als  ein  Bestandteil  des  gewerblichen  Anlage-  und
Betriebskapitals  in  Frage  kommen,  müssen  materielle  Betriebsmittel
darstellen,  während  rein  persönliche  mmatene  11  e  ^16  W  "^j’ c
gegen  Entgelt  erworben  sind  und  deshalb  in  der  Semaß§§  38ff  HGB.  aufzustellenden
  Bilanz  Aufnahme  zu  finden  haben  (vgl  pr  OVG.  rn  St.  15  S.  344),
bei  der  Ermittlung  des  steuerbaren  gewerblichen  Anlage-  und  Betriebskapital,
auster  Betracht  bleiben  und  borkommendenfalls  von  den  Bilanzwerten  abgesondert ­
  werden  müssen  (Art.  12  Nr.  1  Abs.  4  der  Ausf.Anw.  M  25.  Juli  1906
zum  Erg. St  G.;  E.  a.  a.  O.  6  S.  33ff.,  105/106;  Fürst,ng.  Die  preuß.  direkten
Steuern,  2.  93b.,  2.  Aufl.,  S.  36,  Note  4  letzter  Abs.  zu  §  6).'
Dagegen  hat  ein  Rundschreiben  des  Reichsschatzamtes  v.  5.  liebt. .  1914
(AM.  1914  S.  57)  unter  Berufung  auf  die  Entscheidungen  des  pr.  OVG.  m  St.
11  (S.  419ff.,  12  S.  311,  318,  nnd  das  sachs.  OVG.  5  S.  364ff.,  7  C.  362  ff.,
14  S.  95  ff.  ausgeführt,  daß  „sog.  immaterielle  Gegenstände,  die  ,n  den  Bilanzen
der  Gewerbetreibenden  auftreten",  —  „insbes.  kämen  hier  Flrmenkonten^  Vcrlagskonten
  bei  Zeitungen,  Geschäftswertkonten  in  Frage  -  wie  also  Flrma
Kundschaft  usw."  zwar  „in  der  Regel  m  der  Hand  dessen,  der  sie  geichasfen  hat,
steuerlich  nicht  zu  berücksichtigen  seien",  daß  aber  solche  immateriellen  Rechte
I.nd  Gegenstände  „bei  entgeltlicher  Erwerbung"  „emen  greifbaren  Wert  er.
hielten;  würden  sie,  „was  handelsrechtlich  keinen  Bedenken  unterliegt,  mit  einer
entsprechenden  Bewertung  unter  den  Aktiven  der  Bilanz  aufgeführt  ,  so  seien
diese  Bilanzposten  bei  der  Ermittlung  des  Wertes  des  Betriebsvermögen.,
also  aller  in  dem  Unternehmen  zu  einer  wirtschaftlichen  Einheit  verbundenen
Vermöqensqcqenstände  mitzuberücksichtigen  .  Das  sachs.  OVG.  aber  hat  tn
einer  L  v.  25.  Nov.  1915  (AM.  1916  S.  95),  ebenfalls  unter  Bezugnahme  auf
m*  OVG.  in  St.  11  S.  422)  ausgesprochen,  das  Firmenrecht  fei .  zwar  lern
selbständiges  Recht,  wohl  aber  „ein  bilanzfähiges  Aktivum,  mithm  ein  dem  gewerblichen ­
  Unternehmen  gewidmeter  Vermogensgegenstand  r.  S.  v°n§4Abs.l
WBG  geworden",  „wenn  es"  vom  Beitragspflichtigen  „gegen  Entgelt  erworben
worden  war";  da  „dauerndes  Betriebsvermögen  Äs  Ganzes  ..  zu  veranlagen
sei,  so  dürfe  der  Wert  des  Firmcnkontos  dabei  nicht  unberücksichtigt  blechen,  bei
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.