Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Der  Vermögensbegriff  des  Gesetzes.  §  3.

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Kaufpreisen  für  das  Unternehmen  als  Ganzes,  so  muß  der  umgekehrte  Weg
eingeschlagen  werden.  Auszugehen  ist  dann  von  der  Bewertung  der  einzelnen
Gegenstände  des  Anlage-  und  Betriebskapitals;  auf  dieser  Grundlage  ist  der
Wert  des  steuerbaren  Anlage-  und  Betriebskapitals  int  ganzen,  als  eine  einzige
wirtschaftliche  Einheit,  zu  ermitteln."  Aber  in  §  6  E.  Pr.  Erg.St.G.  liegt  der
Schwerpunkt  darauf,  daß  „sämtliche"  dem  Betriebe  gewidmete  geldwerte
Gegenstände  und  Rechte  zum  Anlage-  und  Betriebskapital  gehören;  daraus
folgt  nicht,  daß  der  Wert  des  ganzen  Unternehmens  „immer  nur  den  Ausgangspunkt ­
  für  die  Bewertung"  bilden  dürfe.  Vielmehr  kommen  die  einzelnen  Bestandteile ­
  nur  als  Rechnungsfaktoren  unter  Berücksichtigung  ihrer  gegenwärtigen
Verwendung  in  Betracht,  und  die  Summe  der  Einzelwerte  bildet  keineswegs
der  maßgebende  Gesamtwert  des  Anlage-  und  Betriebskapitals,  vielmehr  ist
auf  Grund  der  Bemerkungen  der  einzelnen  Teile  „der  Verkaufswert  der  Gesamtheit ­
  als  eines  einheitlichen  Steuerobjektes  zu  ermitteln  (E.  d.  Pr.  OVG.
in  St.  5  S.  117,  6  S.  33  ff.,  38,  42).  Der  Verkaufswert  der  Gesamtheit,  der
das  Ziel  der  Schätzung  bildet,  wird  aber  gerade  auch  durch  immaterielle  Rechte
beeinflußt;  eine  Buchdruckerei  z.  B.,  in  deren  Verlag  eine  Zeitung  mit  gesichertem
Leserkreis  erscheint,  hat  hierdurch  eben  einen  höheren  Berkaufswert.  Nicht
den  Ausgangspunkt  hat  der  Wert  des  ganzen  Unternehmens  zu  bilden,
sondern  die  Ermittlung  des  Wertes  der  ganzen  gewerblichen  Anlage  ist  das
Ziel,  zu  dessen  Erreichung  die  Einzelbewertungen  nur  Material  liefern,  aber
nicht  das  alleinige,  mechanisch  zusammenzurechnende.
Rein  persönliche  immaterielle  Rechte  können  freilich,  da  sie  nicht  übertragen ­
  werden  können,  den  gemeinen  Wert  eines  Unternehmens  nicht  beeinflussen ­
  Deshalb  sind  auch  Konzessionen,  die  nur  eine  persönliche  Befugnis
oder  Erlaubnis  zur  Ausübung  des  Gewerbebetriebs  sind,  wie  z.  B.  Schankkonzessionen, ­
  weder  steuerbare  Rechte  oder  Bestandteile  eines  steuerbaren  gegewerblichen
  Anlage-  und  Betriebskapitals,  da  sie  nicht  veräußert  werden,  also
keinen  gemeinen  Wert  haben  können.  Beim  Verkaufe  einer  Schankwirtschaft
kann  wohl  der  Verkäufer  auf  seine  Konzession  zugunsten  des  Käufers,  der  für
seine  Person  eine  neue  Konzession  erwirbt,  verzichten  und  sich  für  den  Verzicht ­
  vom  Käufer  eine  Vergütung  zahlen  lassen,  nicht  aber  ist  ein  Verkauf  der
Konzession  rechtlich  möglich  (pr.  OVG.  in  St.  5  S.  371s.).  Was  die  Apothekenberechtigungen ­
  anlangt,  so  bilden  die  veräußerlicheit  und  vererblichen
Privilegien  Bestandteile  des  Betriebsvermögens  (vgl.  die  vorige  Sinnt.),  während ­
  die  Konzessionen  unterschiedslos  wie  die  Schankkonzessionen  persönliche
Erlaubnisse  ohne  rechtliche  Verkaufsmöglichkeit  und  daher  ohne  gemeinen  Wert
sind,  somit  nicht  zum  steuerbaren  Vermögen  gehören  (pr.  OVG.  in  St.  6  S.  101  ff.).
Jetzt  hat  auch  der  RFH.  sich  in  dem  Urteile  I  A 108  v.  27.  Nov.  1919  meiner
vorstehend  entwickelten,  von  der  des  Pr.  OBG.  abweichenden  Ansicht  angeschlossen, ­
  indem  er  ausführt:  „Ideelle  Werte  wie  die  Kundschaft  sind  regelmäßig ­
  nur  werterhöhende  Eigenschaften,  die  den  Wert  des  Geschäfts,  mithin
des  steuerbaren  Betriebsvermögens,  erhöhen.  Sie  können  ausnahmsweise
aus  besonderen  Gründen  auch  als  selbständige  Vermögensgegenstände  anzusehen ­
  sein,  z.  B.  wenn  die  Kundschaft  gegen  Entgelt  erworben  und  mit
dem  Betrage  des  Entgelts  in  die  Bilanz  eingestellt  ist.  Hier  sind  sie  selbst
steuerbares  Vermögen."
<*)  Im  wesentlichen  kommen  also  die  in  Art.  10  III  Ausf.Anw.  z.  Pr.
Erg.  St.G.  aufgeführten  Sachen  und  Rechte  als  Bestandteile  des  Betriebs-Vermögens
  in  Betracht,  nämlich
„1.  die  dem  Betriebe  dienenden  Grundstücke,  Gebäude,  baulichen  Anlagen,
Wasserkräfte,  Maschinen,  Gerätschaften,  Werkzeuge,  Tiere  und  Futter-
            
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