Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

96  Bermögenszuwachssteuergesetz.  §  3.

läge  sollte  erreicht  werden,  „daß  aus  den  Jahreseinkünften  herrührende  Beträge
dann  als  beitragspflichtiges  Vermögen  herangezogen  werden,  wenn  sie  zur  Uberführung
  in  das  Vermögen  bestimmt  seien  und  nur  noch  zufällig  oder  in  der  Absicht ­
  zurückgehalten  würden,  um  sie  der  Abgabe  zu  entziehen"  (Komm.Ber.  z.
$558®.  S.  31  f.).  Deshalb  sind  die  Worte  „soweit  sie  zur  Bestreitung  der  laufenden ­
  Ausgaben  für  drei  Monate  dienen"  eingefügt.  Die  Worte  „Bank-  oder
sonstige  Guthaben"  aber  sind  erst  im  Plenum  eingeschaltet  worden,  um  diese
Guthaben  von  der  Beitragspflicht  gleichfalls  insoweit  auszunehmen,  als  sie  zur
Bestreitung  der  laufenden  Ausgaben  für  drei  Monate  dienen,  damit  diejenigen
Kreise,  die  den  bargeldlosen  Zahlungsverkehr  durch  Überweisung  pflegen^  nicht
vor  denen  benachteiligt  werden,  die  die  Zahlungen  im  Wege  der  Bargeldleistung
bewirken  (RT.  Sten.B.  S.  5792  D).  Die  „Bank-  oder  sonstigen  Guthaben"
fallen  aber  schon  unter  Ziff.  2;  die  hinsichtlich  ihrer  in  Ziff.  4  gemachte  Ausnahme ­
  gehörte  also  in  die  Ziff.  2.  Unzweifelhaft  ergibt  sich  nun  folgender  Sinn:
Bestände  in  barem  Geld  deutscher  Währung,  fremden  Geldsorten,  Banknoten
und  Kassenscheinen  sowie  Bank-  und  sonstige  Guthaben  gehören  insoweit  nicht
zum  steuerbaren  Kapitalvermögen,  als  sie  zur  Bestreitung  der  laufenden  Ausgaben ­
  für  drei  Monate  dienen.  Dagegen  werden  die  Worte  „ausgenommen
die  aus  den  laufenden  Jahreseinkünsten"  nur  auf  die  vorhergehenden  „bares
Geld"  bis  „Kassenscheine"  bezogen  werden  können.  Die  Absicht  des  Gesetzgebers ­
  scheint  aber  dahin  gegangen  zu  sein,  sie  auch  auf  „Bank-  oder  sonstige  Guthaben" ­
  zu  beziehen;  wenigstens  bemerkte  der  Reichsschatzsekretär  in  der  Kommission, ­
  „daß  in  der  preußischen  Praxis  sich  der  Grundsatz  herausgebildet  habe,
daß,  wenn  jemand  Geld  aus  den  lausenden  Jahreseinkünften  auf  der
Bank  zu  jeder  Zeit  zur  Verfügung  habe,  dies  nicht  als  Kapitalvermögen  angesehen ­
  werde.  Die  Beibehaltung  dieser  Praxis  für  das  gegenwärtige  Gesetz  sei
zu  erwarten"  (Komm.Ber.  z.  WBG.  S.  32).  Das  entspricht  auch  dem  ganzen
Grundgedanken  der  im  §  6  Ziff.  4  gemachten  Ausnahme  von  der  Steuerpslicht,
der  nur  der  einer  Unterscheidung  von  Vermögen  und  Einkommen  ist  und  nur
durch  den  Zusatz  „soweit  sie  zur  Bestreitung  der  laufenden  Ausgaben  für  drei
Monate  dienen"  eine  prinziplose  Einschränkung  erfahren  hat.  So  bemerkte
auch  der  Berichterstatter  über  das  WBG.  (Komm.Ber.  @.32):  „Im  Leben  z.  B.
desjenigen,  der  nicht  kaufmännisch  rechne,  werde  der  Anteil  an  Gehalt,  Zinsen
und  Kapitalvermögen,  über  den  er  noch  nicht  verfügt  hat,  Bestandteil  des  Einkommens ­
  sein.  Vermögen  werde  das  Nichtgebrauchte  erst  dann,  wenn  man  den
Beschluß  gefaßt  und  ausgeführt  habe,  diesen  Teil  als  Ersparnis  anzulegen.
Den  noch  als  Einkommen  zu  betrachtenden  Aktiven  stünden  die  laufenden
Haushaltungsschulden  gegenüber;  sie  seien  vom  Vermögen  konsequenterweise
nicht  abzusetzen.  Er  gebe  zu,  daß  dieser  Gegensatz  flüssig  und  vielleicht  nicht  überall
folgerichtig  durchgeführt  sei.  So  werde  ein  Bankdepot  sehr  häufig  Einkommensteile ­
  umfassen,  die  noch  nicht  in  das  Vermögen  übergegangen  seien.  Jedenfalls
sei  es  aber  richtig,  daß  dasjenige  Bargeld,  was  man  zu  Hause  liegen  habe,  soweit
es  aus  den  Jahreseinkünften  herrühre,  als  Bestandteil  des  Einkommens  behandelt
werde."  Wenn  aber  jemand,  weil  sein  Einkommen  nicht  ausreicht,  Beträge  eines
nicht  aus  dem  Einkommen  des  laufenden  Jahres  herrührenden  Bank-  oder
sonstigen  Guthabens  zur  Bestreitung  der  laufenden  Ausgaben  verwendet,
so  werden  diese  Beträge  dadurch  nicht  Einkommen.
Andererseits  ist  es  freilich  folgewidrig,  den  Ausschluß  vom  steuerbaren
Vermögen  auf  diejenigen  Beträge  der  laufenden  Jahreseinkünfte  zu  beschränken,
die  zur  Bestreitung  der  laufenden  Ausgaben  für  drei  Monate  dienen  —
richtiger  wäre  statt  „dienen"  zu  sagen  gewesen  „dienen  sollen",  „zu  dienen  bestimmt ­
  find"  oder  „bestimmt  sind"  —.  Denn  (Jahres-)  Einkommen  ist  die  Ge-
            
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