96 Bermögenszuwachssteuergesetz. § 3.
läge sollte erreicht werden, „daß aus den Jahreseinkünften herrührende Beträge
dann als beitragspflichtiges Vermögen herangezogen werden, wenn sie zur Uberführung
in das Vermögen bestimmt seien und nur noch zufällig oder in der Absicht
zurückgehalten würden, um sie der Abgabe zu entziehen" (Komm.Ber. z.
$558®. S. 31 f.). Deshalb sind die Worte „soweit sie zur Bestreitung der laufenden
Ausgaben für drei Monate dienen" eingefügt. Die Worte „Bank- oder
sonstige Guthaben" aber sind erst im Plenum eingeschaltet worden, um diese
Guthaben von der Beitragspflicht gleichfalls insoweit auszunehmen, als sie zur
Bestreitung der laufenden Ausgaben für drei Monate dienen, damit diejenigen
Kreise, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr durch Überweisung pflegen^ nicht
vor denen benachteiligt werden, die die Zahlungen im Wege der Bargeldleistung
bewirken (RT. Sten.B. S. 5792 D). Die „Bank- oder sonstigen Guthaben"
fallen aber schon unter Ziff. 2; die hinsichtlich ihrer in Ziff. 4 gemachte Ausnahme
gehörte also in die Ziff. 2. Unzweifelhaft ergibt sich nun folgender Sinn:
Bestände in barem Geld deutscher Währung, fremden Geldsorten, Banknoten
und Kassenscheinen sowie Bank- und sonstige Guthaben gehören insoweit nicht
zum steuerbaren Kapitalvermögen, als sie zur Bestreitung der laufenden Ausgaben
für drei Monate dienen. Dagegen werden die Worte „ausgenommen
die aus den laufenden Jahreseinkünsten" nur auf die vorhergehenden „bares
Geld" bis „Kassenscheine" bezogen werden können. Die Absicht des Gesetzgebers
scheint aber dahin gegangen zu sein, sie auch auf „Bank- oder sonstige Guthaben"
zu beziehen; wenigstens bemerkte der Reichsschatzsekretär in der Kommission,
„daß in der preußischen Praxis sich der Grundsatz herausgebildet habe,
daß, wenn jemand Geld aus den lausenden Jahreseinkünften auf der
Bank zu jeder Zeit zur Verfügung habe, dies nicht als Kapitalvermögen angesehen
werde. Die Beibehaltung dieser Praxis für das gegenwärtige Gesetz sei
zu erwarten" (Komm.Ber. z. WBG. S. 32). Das entspricht auch dem ganzen
Grundgedanken der im § 6 Ziff. 4 gemachten Ausnahme von der Steuerpslicht,
der nur der einer Unterscheidung von Vermögen und Einkommen ist und nur
durch den Zusatz „soweit sie zur Bestreitung der laufenden Ausgaben für drei
Monate dienen" eine prinziplose Einschränkung erfahren hat. So bemerkte
auch der Berichterstatter über das WBG. (Komm.Ber. @.32): „Im Leben z. B.
desjenigen, der nicht kaufmännisch rechne, werde der Anteil an Gehalt, Zinsen
und Kapitalvermögen, über den er noch nicht verfügt hat, Bestandteil des Einkommens
sein. Vermögen werde das Nichtgebrauchte erst dann, wenn man den
Beschluß gefaßt und ausgeführt habe, diesen Teil als Ersparnis anzulegen.
Den noch als Einkommen zu betrachtenden Aktiven stünden die laufenden
Haushaltungsschulden gegenüber; sie seien vom Vermögen konsequenterweise
nicht abzusetzen. Er gebe zu, daß dieser Gegensatz flüssig und vielleicht nicht überall
folgerichtig durchgeführt sei. So werde ein Bankdepot sehr häufig Einkommensteile
umfassen, die noch nicht in das Vermögen übergegangen seien. Jedenfalls
sei es aber richtig, daß dasjenige Bargeld, was man zu Hause liegen habe, soweit
es aus den Jahreseinkünften herrühre, als Bestandteil des Einkommens behandelt
werde." Wenn aber jemand, weil sein Einkommen nicht ausreicht, Beträge eines
nicht aus dem Einkommen des laufenden Jahres herrührenden Bank- oder
sonstigen Guthabens zur Bestreitung der laufenden Ausgaben verwendet,
so werden diese Beträge dadurch nicht Einkommen.
Andererseits ist es freilich folgewidrig, den Ausschluß vom steuerbaren
Vermögen auf diejenigen Beträge der laufenden Jahreseinkünfte zu beschränken,
die zur Bestreitung der laufenden Ausgaben für drei Monate dienen —
richtiger wäre statt „dienen" zu sagen gewesen „dienen sollen", „zu dienen bestimmt
find" oder „bestimmt sind" —. Denn (Jahres-) Einkommen ist die Ge-