Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

108  Vermögenszuwachssteuergesetz.  §  3.

Dem  pr.  OVG.  ist  allerdings  darin  nicht  ohne  Einschränkung  beizrrtreten,
daß  es  „den  steuerrechtlichen  Grundsätzen  nicht  entsprechen  würde",  wenn  Bezüge ­
  die  bei  den  Empfängern  nicht  angerechnet  werden,  beim  Verpfnchteten
rn  Abzug  gebracht  würden.  Ein  solcher  allgemeiner  Grundsatz  besteht  nicht.
Dem  bad.  BGH.  ist  auch  zuzugeben,  daß  den  Verpflichteten  eine  Verbindlichkeit ­
  der  in  §  7  c  bezeichneten  Art  „rechtlich  und  wirtschaftlich  wie  zed e  andere
Schuld  belastet".  Aber  schon  die  Fassung  des  §  7  BSt.G.:  „Die  Vorschrift  in
$  6  Nr.  5  gilt  nicht"  weist  dararif  hin,  daß  Ansprüche  der  in  §  7  bezeichneten
Art  nicht  als  solche  der  „in  §  6  Nr.  5  bezeichneten  Art"  im  Sinne  des  810  anzusehen ­
  sind.  Das  Gesetz  unterscheidet  eben  zwischen  solchen  der  in  §  6  Nr.  5
unb  solchen  in  §  7  bezeichneten  Arten.  Einer  ausdrücklichen  Anordnung  wegen
des  Ausschlusses  der  Leistungen  und  Ansprüche  der  im  §  7  bezeichneten  Art  in
s  10  bedurfte  es  daher  nicht.  Der  Auslegung  des  pr.  OVG.  ist  mithin  beizutreten.
Nicht  erforderlich  ist,  daß  tatsächlich  die  entsprechende  Berechtigung  beim
Berechtigten  zur  Abgabe  herangezogen  wird.
y )  Der  Wert  der  Leistungen  ist  ebenso  wie  der  Kapitalwert"  nach  §  (>
Nr.  5  BSt.G"  der  gemeine  Wert.  Bei  Feststellung  des  Wertes  eines  von
dem  Abgabepflichtigen  zu  leistenden  Altenteils  sind  auch  solche  Verpslichtuugen
zu  berücksichtigen,  die  ihm  zwar  keine  unmittelbaren  Aufwendungen  an  Geld
oder  Geldeswert  verursachen,  ihn  aber  auf  andere  Weise  in  der  Nutzung  semes
Grundstücks  behindern.  Daher  kann  der  Jahreswert,  nach  dem  der  Altenteil
zu  kapitalisieren  ist,  sehr  wohl  höher  sein  als  der  von  dem  Einkommen  in  Abzug
zu  bringende  Jahreswert  spr.  OVG.  in  St.  9  S.  361  ff.).
Abzugsfähig  sind  nur  Schulden  und  Leistungen  des  Steuerpflichtigen.
Aber  wie  das  Aktivvermögen  der  Ehegatten  nach  §  14  BSt.G.  zusammengerechnet ­
  wird,  so  werden  es  auch  deren  Schulden  und  unter  §  6  Ziff.  5  fallende
Leistungen,  und  da  nach  §  9  BSt.G.  das  zu  einem  Lehen,  Fideikommiß  oder
Stammgut  gehörige  Vermögen  als  Vermögen  des  Inhabers  „gilt,  gelten
auch  die  Schulden  und  Leistungsverpflichtungen  deS  Lehens,  Fideikommllses
oder  Stammguts  als  solche  des  Inhabers.  Besitzt  der  Steuerpflichtige  eigenes
Vermögen  nicht,  so  sind  daher  seine  eigenen  Schulden  von  dem  Aktivvermögen
seines  Ehegatten  bzw.  des  Lehens,  Fideikommisses  oder  Stammguts  rn  Älbzug
zu  bringen  (pr.  OVG.  in  St.  7  S.  283ff.).  .  .„
e)  Aus  §  9  BSt.G.  folgt  auch,  daß  Zahlungen,  welche  ein  gtbetlommtßbesitzer
  nach  der  Stiftungsurkunde  unb  ihren  Nachträgen  an  und  für  Angehörige ­
  der  Familie  zu  leisten  hat,  als  seine  Verbindlichkeiten  zu  behandeln
und  deshalb  nicht  als  Reallasten  bei  der  Bewertung  der  Fideikommißgüter  zu
berücksichtigen,  sondern  von  der  Summe  seines  Aktivvermögens  abzusetzen
sind  -  deshalb  ist  die  Dauer  solcher  Lasten  für  den  Fideikommißbesitzer  zu  prüfen
und  danach  ihre  Bewertung  vorzunehmen  (pr.  OVG.  in  St.  14  S.  390).
C)  Bürgschaftsverpflichtungen  gehören  nicht  zu  den  nach  §10  BSt.G.
abzuqsfähigen  Schulden  und  Lasten;  denn  auch  ein  selbstschuldnerpcher  Burge
ist  nur  ein  Bürge,  der  aus  die  Einrede  der  Vorausklage  verzichtet  hat.  Außerdem ­
  ist  die  Schuld  eines  selbstschuldnerischen  Bürgen,  solange  er  vom  Gläubiger
nicht  in  Anspruch  genommen  wird,  zweifechaft,  und  zweifelhafte  Schulden
und  Lasten  werden  nach  §  44  BSt.G.  bei  der  Ermittlung  des  wehrbeitragspflichtigen ­
  Vermögens  nicht  berücksichtigt  (so  in  Beziehung  aus  den  WB.  pr.  OVG.
V  W  B  345  v.  12.  Febr.  1916).
b)  Einschränkungen  der  öbzugsfähigkeit.  v  ^  t
«)  Der  Ausschluß  der  Haushaltungsschulden  von  der  Abrechnung  hat  in
der  Erwägung  seinen  Grund,  daß  dieselben  im  allgemeinen  nicht  das  Vermögen
vermindern,  sondern  ihre  Deckung  in  den  laufenden  Einnahmen  finden,  und  ent-
            
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