Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

111-  Die  für  d.  Feststell,  b.  Anfangsvermög,  mas  g.  Vorschr.  b.  BSt.G.  §  4.  131

der  wirtschaftlichen  Einheit  nur  bie  Wertsteigerung  zu  berücksichtigen,  bie  bie
Einheit  als  Ganzes  burch  bie  Verwertbarkeit  jener  einzelnen  Teile  zur  Bebauung ­
  bereits  erfahren  hatte  (Pr.  OVG.  XI  c  8.  09  v.  10.  Febr.  1910).
12.  Der  Regel  nach,  b.  h.  wenn  nicht  aus  besonberen  Umstänben  bie  Bestimmung
  ber  verschiebenen  Hausgrunbstücke  zu  einem  einheitlichen  Ganzen  zu
entnehmen  ist,  sinb  mehrere  Hausgrunbstücke  als  voneinanber  wirtschaftlich  unabhängige ­
  Grunbstücke,  b.h.  selbstänbige  wirtschaftliche  Einheiten,  anzu  eben
(pr.  OVG.  62  S.  45  unb  VII  434  v.  12.  Nov.  1915).
13.  Der  Begriff  ber  wirtschaftlichen  Einheit  einer  Besitzung  wirb  Weber
baburch  ausgeschlossen,  baß  ein  Teil  berselben  in  einem  anbereti  Laube  liegt,
noch  baburch,  baß  bie  Besitzung  aus  Hausgrunbstücken,  Ackern  unb  Weinbergen
ober  ähnlich  verschiebenartigen  Bestanbteilen  zusammengesetzt  ist;  nur  bie  Rechnung ­
  mit  einem  Einheitssätze  für  bie  ganze  Besitzung  kann  sich  baburch  verbieten
unb  eine  gesäuberte  Bewertung  ber  einzelnen  Bestanbteile  nötig  werben,  bamit
  unter  Berücksichtigung  ber  gefunbenen  Einzelwerte  als  Faktoren  für  bie
Berechnung  bes  Wertes  ber  ganzen  wirtschaftlichen  Einheit  bereu  Wert  barauf
einheitlich  im  ganzen  festgestellt  wirb  (pr.  OVG.  in  St.  8  S.  339).
y)  Rechte  unb  Gerechtigkeiten  sinb  nur  bann  als  besonbere  Teile  bes
steuerbaren  Vermögens  anzusehen  unb  als  solche  zu  bewerten,  wenn  sie  Weber
mit  bem  Besitze  eines  Grunbstückes  verbunben  ober  Zubehör  besselben  sinb,
noch  Bestanbteile  eines  gewerblichen  Anlage-  unb  Betriebskapitals  Silben.
Regelmäßig  trifft  bies  zu  hinsichtlich  ber  Bewertung  von  Wasserkräften,  Staugerechtigkeiten, ­
  Fähr-  unb  Fischereigerechtigkeiten  unb  Privatbergregalitätsrechten ­
  (pr.  OVG.  in  St.  6  S.  8f.).
<f)  Beim  Kapitalvermögen  bildet  jede  Einzelpost  einen  besonberen  Teil,
also  auch  jedes  einzelne  Wertpapier,  nicht  aber  der  gesamte  Besitz  des  Steuerpflichtigen ­
  an  Papieren  einer  bestimmten  Gattung.  Daher  kann  bei  der  Bewertung ­
  nicht  damit  gerechnet  werden,  daß,  wenn  dieser  gesamte  Besitz  gleichzeitig ­
  auf  den  Markt  geworfen  würde,  dies  den  Kurs  des  Papiers  brücken  würbe,
unb  es  bars  nicht  mit  Rücksicht  hierauf  ein  niedrigerer  als  der  Kurswert  angenommen ­
  werben  (pr.  OVG.  in  St.  6  S.  27f.).
o)  Aus  §  29  BSt.G.  ergibt  sich,  daß  bie  Wertermittlung  für  jeden  einzelnen ­
  Teil  des  Vermögens  besonders  erfolgen  muß.  Es  sind  somit  zum  Zwecke
einer  zutreffenden  Erfassung  des  Vermögens  diejenigen  Vermögensstücke,  welche
zusammen  eine  wirtschaftliche  Einheit  bilden,  im  ganzen  zu  bewerten,  und  es
ist  unzulässig,  einzelne  zu  einer  wirtschaftlichen  Einheit  gehörige  Vermögensstücke ­
  von  dieser  zu  trennen.  Eine  besonbere  Erwägung  ber  Wertverhältnisse
einzelner  Vermögensstücke  mag  dabei  nach  Lage  der  Sache  geboten  sein;  dieser
Einzelbewertung  aber  kommt  alsdann  nur  die  Bedeutung  eines  Rechnungsfaktors ­
  für  die  Ermittlung  des  Wertes  der  ganzen  wirtschaftlichen  Einheit  zu,
zu  der  die  einzelne  Sache  gehört  (pr.  OVG.  in  St.  5  S.  233,  6  S.  10,  E  XII  a  12
v.  3.  Nov.  1915).
b)  Der  gemeine  wert.
«)  Der  gemeine  Wert  im  allgemeinen.
/  1.  Durch  bie  Hinzufügung  des  Wortes  „Bcrkaufswert"  stellt  §  29  BSt.G.
außer  Zweifel,  daß  unter  dem  gemeinen  Wert  derjenige  Wertbegriff  zu  verstehen ­
  ist,  den  das  pr.  OVG.  als  den  „gemeinen  Wert"  bezeichnet  hat,  d.  i.  „bet
Verkaufs-  ober  Verkehrswert,  der  durch  den  Preis  bestimmt  wird,
der  im  gewöhnlichen  Geschäftsverkehre  nach  der  Beschaffenheit  des
Gegenstandes,  ohne  Rücksicht  auf  andere  ungewöhnliche  oder  lediglich
  persönliche  Verhältnisse  zu  erzielen  ist  (pr.  OVG.  68  S.  16  im
Anschluß  an  E.  in  St.  5  S.  69f.,  90;  8  S.  309).  Übereinstimmend  §  138  RAO.:
            
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