111- Die für d. Feststell, b. Anfangsvermög, mas g. Vorschr. b. BSt.G. § 4. 131
der wirtschaftlichen Einheit nur bie Wertsteigerung zu berücksichtigen, bie bie
Einheit als Ganzes burch bie Verwertbarkeit jener einzelnen Teile zur Bebauung
bereits erfahren hatte (Pr. OVG. XI c 8. 09 v. 10. Febr. 1910).
12. Der Regel nach, b. h. wenn nicht aus besonberen Umstänben bie Bestimmung
ber verschiebenen Hausgrunbstücke zu einem einheitlichen Ganzen zu
entnehmen ist, sinb mehrere Hausgrunbstücke als voneinanber wirtschaftlich unabhängige
Grunbstücke, b.h. selbstänbige wirtschaftliche Einheiten, anzu eben
(pr. OVG. 62 S. 45 unb VII 434 v. 12. Nov. 1915).
13. Der Begriff ber wirtschaftlichen Einheit einer Besitzung wirb Weber
baburch ausgeschlossen, baß ein Teil berselben in einem anbereti Laube liegt,
noch baburch, baß bie Besitzung aus Hausgrunbstücken, Ackern unb Weinbergen
ober ähnlich verschiebenartigen Bestanbteilen zusammengesetzt ist; nur bie Rechnung
mit einem Einheitssätze für bie ganze Besitzung kann sich baburch verbieten
unb eine gesäuberte Bewertung ber einzelnen Bestanbteile nötig werben, bamit
unter Berücksichtigung ber gefunbenen Einzelwerte als Faktoren für bie
Berechnung bes Wertes ber ganzen wirtschaftlichen Einheit bereu Wert barauf
einheitlich im ganzen festgestellt wirb (pr. OVG. in St. 8 S. 339).
y) Rechte unb Gerechtigkeiten sinb nur bann als besonbere Teile bes
steuerbaren Vermögens anzusehen unb als solche zu bewerten, wenn sie Weber
mit bem Besitze eines Grunbstückes verbunben ober Zubehör besselben sinb,
noch Bestanbteile eines gewerblichen Anlage- unb Betriebskapitals Silben.
Regelmäßig trifft bies zu hinsichtlich ber Bewertung von Wasserkräften, Staugerechtigkeiten,
Fähr- unb Fischereigerechtigkeiten unb Privatbergregalitätsrechten
(pr. OVG. in St. 6 S. 8f.).
<f) Beim Kapitalvermögen bildet jede Einzelpost einen besonberen Teil,
also auch jedes einzelne Wertpapier, nicht aber der gesamte Besitz des Steuerpflichtigen
an Papieren einer bestimmten Gattung. Daher kann bei der Bewertung
nicht damit gerechnet werden, daß, wenn dieser gesamte Besitz gleichzeitig
auf den Markt geworfen würde, dies den Kurs des Papiers brücken würbe,
unb es bars nicht mit Rücksicht hierauf ein niedrigerer als der Kurswert angenommen
werben (pr. OVG. in St. 6 S. 27f.).
o) Aus § 29 BSt.G. ergibt sich, daß bie Wertermittlung für jeden einzelnen
Teil des Vermögens besonders erfolgen muß. Es sind somit zum Zwecke
einer zutreffenden Erfassung des Vermögens diejenigen Vermögensstücke, welche
zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden, im ganzen zu bewerten, und es
ist unzulässig, einzelne zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörige Vermögensstücke
von dieser zu trennen. Eine besonbere Erwägung ber Wertverhältnisse
einzelner Vermögensstücke mag dabei nach Lage der Sache geboten sein; dieser
Einzelbewertung aber kommt alsdann nur die Bedeutung eines Rechnungsfaktors
für die Ermittlung des Wertes der ganzen wirtschaftlichen Einheit zu,
zu der die einzelne Sache gehört (pr. OVG. in St. 5 S. 233, 6 S. 10, E XII a 12
v. 3. Nov. 1915).
b) Der gemeine wert.
«) Der gemeine Wert im allgemeinen.
/ 1. Durch bie Hinzufügung des Wortes „Bcrkaufswert" stellt § 29 BSt.G.
außer Zweifel, daß unter dem gemeinen Wert derjenige Wertbegriff zu verstehen
ist, den das pr. OVG. als den „gemeinen Wert" bezeichnet hat, d. i. „bet
Verkaufs- ober Verkehrswert, der durch den Preis bestimmt wird,
der im gewöhnlichen Geschäftsverkehre nach der Beschaffenheit des
Gegenstandes, ohne Rücksicht auf andere ungewöhnliche oder lediglich
persönliche Verhältnisse zu erzielen ist (pr. OVG. 68 S. 16 im
Anschluß an E. in St. 5 S. 69f., 90; 8 S. 309). Übereinstimmend § 138 RAO.: