Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

198  BermögenszuwachSsteuergesetz.  §  6.

«)  Tatsächlich  bleiben  also  für  §  6  Zifs.  1  neben  den  ausdrücklich  erwähnten
Erwerbungen  nur  übrig  die  im  §  20  Nr.  1,  3  und  4  des  neuen  Erbsch.St.G.
erwähnten,  sofern  sie  aus  dem  Nachlasse  erfolgen,  ferner  die  nach  Nr.  6  a.  a.  O.
zu  beurteilenden.
ß)  Aus  dem  Nachlaß  erworben  ist  auch  der  Anspruch  des  Erblassers  an
den  Erben  aus  Rückzahlung  von  Darlehen,  der  bei  der  Auseinandersetzung  unter
den  Erben  durch  Aufrechnung  mit  dem  Erbanspruche  getilgt  wird  (Pr.  OBG.
K  VI  a  7  0.  27.  April  1918).
y)  Die  Worte  „aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen"  sind  grammatikalisch ­
  nur  auf  die  unmittelbar  vorhergehenden  „auf  andere  Weise"  und  die
folgenden  „von  Todes  wegen"  zu  beziehen,  da  diese  letzteren  sich  nur  auf  die  Worte
aus  andere  Weise  erworben  ist"  beziehen  können;  denn  „durch  Erbanfall"
und  „infolge  Vermächtnisses"  kann  eben  nur  „von  Todes  wegen"  erworben
werden.  Ein  Lehen-,  Fideikommiß-  oder  Stammgutanfall  kann  dagegen  freilich ­
  nach  den  Satzungen  auch  auf  andere  Weise  als  infolge  Todes  des  bisherigen
Berechtigten  eintreten.  Aber  wenn  man  nun  auch  berücksichtigt,  daß  nach  §  9
BSt.G.  das  zu  einem  Lehen,  Fideikommiß  oder  Stammgut  gehörige  Vermögen
als  „Vermögen  des  Inhabers"  gilt,  man  also  insofern  auch  sagen  kann,  daß
steuerrechtlich  das  Lehen,  Fideikommiß  oder  Stammgut  zum  „Nachlasse"
des  verstorbenen  Inhabers  gehört,  so  wären  dann  eben  deshalb  die  Worte  „aus
dem  Nachlaß"  für  diesen  Fall  völlig  überflüssig;  denn  der  Lehen-,  Fideikommißoder
  Stammgutanfall  betrifft  dann  eben  begrifflich  ausschließlich  Vermögen
des  verstorbenen  Inhabers  Abgesehen  davon  ist  es  aber  auch  nur  möglich,
die  Worte  „aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen"  entweder  auf  alle  vorhergehenden
  Erwerbsfälle  oder  nur  auf  die  zuletzt  erwähnten,  unmöglich,  sie  zwar
nicht  auf  „Erbanfall"  und  „Vermächtnis",  wohl  aber  auf  die  zwischen  ihnen
stehenden  Worte  „Lehen-,  Fideikommiß-  oder  Stammgutanfall"  und  die  auf
.infolge  Vermächtnisses"  folgenden  „aus  andere  Weise"  zu  beziehen.  Daraus
ergibt  sich,  daß  aus  den  Worten  „eines  Verstorbenen"  nicht  etwa  herzuleiten  ist,
die  Bestimmung  im  §  6  Ziff.  1  finde  auf  Lehen-,  Fideikommiß-  und  Stammgutanfall ­
  nur  Anwendung,  wenn  er  infolge  Todes  des  bisherigen  Inhabers  eintrete.
B.  Der  Anteil  des  verstorbenen  Ehegatten  an  dem  Gesamtgut  einer  allgemeinen ­
  ehelichen  Gütergemeinschaft,  die  zwischen  den  überlebenden  Ehegatten ­
  und  den  gemeinschaftlichen  Abkömmlingen  nach  §  1483  BGB.  fortgesetzt
wird,  gehört  in  diesem  Falle  nach  der  ausdrücklichen  Vorschrift  im  Abs.  2  Satz  2
§  1483  BGB.  nicht  zum  Nachlaß.  Dagegen  ist  für  die  BSt.,  KSt.  und  VZA.
den  einzelnen  Teilnehmern  an  einer  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  derjemge
Anteil  an  dem  gütergemeinschaftlichen  Vermögen,  den  sie  bei  einer  Auflösung
der  Gütergemeinschaft  am  Stichtage  erhalten  haben  würden,  als  Vermögen
anzurechnen  (vgl.  S.  77  III  2  ä  zu  §  3).  Ist  der  eine  Ehegatte  also  während  des  Veranlagungszeitraumes
  gestorben,  so  würde  ohne  die  Vorschrift  im  3.  Satze  des  §  6
Nr.  1  Abs.  1  der  Anteil  der  Abkömmlinge  an  dem  Gesamtgut  der  fortgesetzten
Gütergemeinschaft,  weil  nicht  aus  dem  „Nachlasse"  der  verstorbenen  Ehegatten  erworben, ­
  von  dem  Endvermögen  nicht  in  Abzug  zu  bringen  sein,  während  Abkömmlinge ­
  aus  nicht  gütergemeinschaftlichen  Ehen  ihr  Kindererbteil  in  Abzug
bringen  können.  Die  Abkömmlinge  aus  einer  gütergemeinschaftlichen  Ehe  wären
somit  bei  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  steuerlich  schwer  benachteiligt.  Diese
Ungleichmäßigkeit  schließt  3.  Satz  des  §  6  Abs.  1  Nr.  1  aus,  indem  er  entgegen  dem
§  1483  Abs.  1  Satz  2  BGB.  für  die  Anwendung  des  VZAG.  die  Behandlung
der  fraglichen  Anteile  als  Nachlaß  des  verstorbenen  Ehegatten  vorschreibt.
Übereinstimmend  mit  §  1483  BGB.  bestimmt  §  1490  für  den  Fall  der
fortgesetzten  Gütergemeinschaft:  „Stirbt  ein  anteilsberechtigter  Abkömmling,  so
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.