Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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n.  Die  einzelnen  Hinzurechnungen.  §  8.

Kinder  fallen  solle,  so  ist  dieser  Übergang  des  Nachlasses  auf  die  Kinder  ein  auf
Grund  eines  gesetzlichen  Anspruches  der  letzteren  erfolgender  spr.  OVG.  B - VIII  c  4
v.  10.  April  1918).  '  K  viii
c)  «)  Pensionen  und  ähnliche  Zntvendungen  an  frühere  Angestellte
und  Bedienstete  sind  von  der  Hinzurechnung  zum  Vermögen  des  Gebers  unbedingt
  ausgeschlossen,  ohne  daß  es  darauf  ankommt,  ob  sie  sich  als  nachträgliche
E  n  tlohnung,  d.  h.  Gegenleistung  fürdie  geleisteten  Dienste,  oder  als  eine  mit  Rücksicht ­
  auf  diese  zugewendete  Belohnung  darstellen:  vgl.  die  Rechtsprechung
des  pr.  OVG.  bei  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.  Anm.  3  a  zu  §  14  (S.  637
bis  641).
ß)  Das  Gesetz  verlangt  nur,  daß  die  Pension  oder  sonstige  Zuwendung
dem  früheren  Angestellten  oder  Bediensteten  „ohne  rechtliche  Verpflichtung"
gewährt  wird.  Es  fragt  sich,  ob  damit  gemeint  ist,  daß  die  einzelne  Leistung
ohne  rechtliche  Verpflichtung  erfolgt,  oder  auch,  daß  das  Versprechen,  die  Pension ­
  oder  sonstige  lviederkehrende  Zuwendung  fortlaufend  zu  gewähren,  kein
rechtswirksames  ist,  z.  B.  bei  einer  als  Belohnung  gewährten  Pension,
weil  es  der  nach  §  318  BGB.  erforderlichen  Form  ermangelt;  denn  ein  formgültiges ­
  Schenkungsversprechen  erzeugt  eine  „rechtliche  Verpflichtung".  Erfüllt
das  einer  solchen  Verpflichtung  gegenüberstehende  Recht  die  Erfordernisse  der
objektiven  Steuerpflicht  nach  §  6  Nr.  5  BSt.G.,  so  bildet  die  Verpflichtung  eine
nach  §  10  vom  Aktiv-  (Roh-)  Vermögen  des  Verpflichteten  abzugssähige  Last.
Daran  würde  also  durch  §  8  Nr.  1  VZAG.  nichts  geändert  werden,  wenn  aus
dem  zweiten  Satze  zu  entnehmen  wäre,  daß  die  Hinzurechnung  des  Wertes  der
in  einem  Schenkungsversprechen  übernommenen  Verpflichtung  zur  Gewährung
einer  derartigen  fortlaufenden  Zuwendung  zum  Vermögen  des  Schenkers  ausgeschlossen
  sein  soll.  Aber  der  2.  Satz  enthält  nur  eine  Ausnahme  von  der  Regel
des  1.  Satzes,  daß  der  Betrag,  d.  h.  der  Wert  der  Zuwendung,  dem  Vermögen
be8  Gebers  hinzuzurechnen  ist.  Ausnahmen  sind  aber  eng  auszulegen;  dann
ergibt  sich,  daß  „ohne  rechtliche  Verpflichtung"  eine  Zuwendung  nur  dann  erfolgt, ­
  wenn  eine  solche  Verpflichtung  überhaupt  nicht  besteht,  sowie  bei  wiederkehrenden ­
  Zuwendungen  nur  dann,  wenn  der  Zuwendende  sich  überhaupt
nicht  vorher  verpflichtet  hat,  die  Zuwendung  zu  machen.  Pensionen  und  ähnliche
Zuwendungen  sind  also  mit  ihrem  Werte  dem  Vermögen  des  Zuwendenden
hinzuzurechnen,  wenn  der  letztere  sich  durch  ein  formgültiges  Versprechen  zu
ihrer  Leistung  verpflichtet  hat,  aber  nur,  wenn  dieses  Versprechen  keinen  Bestandteil ­
  des  seinerzeit  mit  dem  Angestellten  oder  Bediensteten  abgeschlossenen  Anstellungs-
  oder  Dienstvertrages  bildet;  denn  ist  letzteres  der  Fall,  dann  handelt
es  sich  überhaupt  um  keine  Zuwendung  der  im  §  6  Abs.  1  Nr.  4  bezeichneten  Art,
und  nur  mit  solchen  befaßt  sich,  wie  erwähnt,  der  §  8.
y)  Mit  dem  zuletzt  hervorgehobenen  Gesichtspunkt  hängt  es  auch  zusammen,
daß  nur  Pensionen  und  ähnliche  Zuwendungen  an  frühere  Angestellte  und
Bedienstete  erwähnt  werden.  Zuwendungen  an  noch  im  Dienste  befindliche
sind  entweder  Dienstbezüge  dieser  und  fallen  dann  nicht  unter  §  6  Abs.  1  Nr.  4,
ober  sie  werden  wirklich  ohne  entsprechende  Gegenleistungen  gewährt,  was  nur
selten  anzunehmen  sein  wird;  dann  folgen  sie  der  allgemeinen  Regel  der  Abrechnung ­
  vom  Vermögen  des  Bedachten  und  der  Hinzurechnung  zu  demjenigen
des  Zuwenders.
O  Zutreffend  führt  Zimmermann  (KSt.G.  Anm.  6  Abs.  3  zu  §  4)  aus,
daß  zu  den  Zuwendungen  an  frühere  Angestellte  und  Bedienstete  auch  Leistungen ­
  aus  nicht  rechtsfähigen  Pensionskassen,  deren  Vermögen  nur  einen
ausgeschiedenen  Teil  des  Vermögens  des  Steuerpflichtigen  bildet,  gehören,  nicht
Strutz,  BermögensmwlichS  und  KUegsabgabe.  15
            
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