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Vermögenszuwachssteuergesetz. § 16.
Die BZA. ist natürlich steigend gestaffelt. Die Staffelung erfolgt aus-
schließlich nach derHöhe des Bermögenszuwachses, nicht auch, wie ich
schon für die KSt. vorgeschlagen hatte („Staatsbedarf" 0.1. Jan. 1916), nach betn
Verhältnisse des Vermögenszuwachses zum Anfangsvermögen. Dadurch bleibt
der Gesichtspunkt unberücksichtigt, daß die wirtschaftliche Bedeutung einer Ver-
mögensvermehrung für den einzelnen nicht bloß von ihrem Betrage abhängt,
sondern auch von der Rolle, die sie gegenüber dem schon vorhandenen Vermögen
spielt. Andererseits hat die einfache Staffelung natürlich den Vorteil größerer
Einfachheit, und es läßt sich für sie auch geltend machen, daß die Wegnahme
eines erheblichen Teiles eines Vermögenszuwachses um so weniger empfindlich
ist, eine ie geringere Rolle dieser Vermögenszuwachs überhaupt für den Steuer
pflichtigen bei seiner Vermögenslage spielt. Die Ausgleichssunktion gegenüber
den Vermögensverschiebungen wird allerdings dadurch weniger als durch die
doppelte Staffelung erreicht.
Über die Art der Staffelung >var zwischen Reichsregierung und Staaten-
nnsschuß eine Übereinstimmung nicht erzielt worden. Infolgedessen legte der
Entw. gemäß § 2 Abs. 4 des RGes. über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Febr
1919 beide Vorschläge der NV. vor. Die Staffelung der Reichsregicrung
war folgende:
abgabepflichtigen Vermögenszuwachses
„ „ weiteren Beträge ....
die des Staatenausschusses:
für die ersten angefangenen oder vollen
abgabepflichtigen Vermögenszuwachses
„ weiteren Beträge
10 000 M. des
10
10 000 M. .
15
10 000 „ . .
20
20 000 „ . .
30
50 000 „ . .
40
100 000 „ . .
50
100 000 „ . .
60
200 000 „ . .
80
100
10 000 M. des
10
10 000 M. .
15
10 000 „ . .
20
20 000 „ . .
25
50 000 „ . .
30
100 000 „ . .
40
100 000 „ . .
50
200 000 „ . .
60
200 000 „ . .
70
300 000 „ . .
80
500 000 „ . .
90
100
H.
Vgl. hierzu Abs. 11 und 12 der allgemeinen Begr. oben S. 43 f.
Wie bei der Zusammensetzung der NB. zu erwarten war, entschied diese
sich für die schärfere Staffelung, ja schon ihr Ausschuß ging für den 100 000 M.
überschreitenden Vermögenszuwachs noch über den Vorschlag der Reichsregierung
hinaus. Bei der II. Lesung in der Vollversammlung wurden dann noch weitere
Verschärfungen beantragt, von den Mehrheitssozialisten (Drucks. Nr. 764
Ziff. 3):