Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Vermögenszuwachssteuergesetz.  §  16.

Die  BZA.  ist  natürlich  steigend  gestaffelt.  Die  Staffelung  erfolgt  ausschließlich
  nach  derHöhe  des  Bermögenszuwachses,  nicht  auch,  wie  ich
schon  für  die  KSt.  vorgeschlagen  hatte  („Staatsbedarf"  0.1.  Jan.  1916),  nach  betn
Verhältnisse  des  Vermögenszuwachses  zum  Anfangsvermögen.  Dadurch  bleibt
der  Gesichtspunkt  unberücksichtigt,  daß  die  wirtschaftliche  Bedeutung  einer  Vermögensvermehrung
  für  den  einzelnen  nicht  bloß  von  ihrem  Betrage  abhängt,
sondern  auch  von  der  Rolle,  die  sie  gegenüber  dem  schon  vorhandenen  Vermögen
spielt.  Andererseits  hat  die  einfache  Staffelung  natürlich  den  Vorteil  größerer
Einfachheit,  und  es  läßt  sich  für  sie  auch  geltend  machen,  daß  die  Wegnahme
eines  erheblichen  Teiles  eines  Vermögenszuwachses  um  so  weniger  empfindlich
ist,  eine  ie  geringere  Rolle  dieser  Vermögenszuwachs  überhaupt  für  den  Steuerpflichtigen ­
  bei  seiner  Vermögenslage  spielt.  Die  Ausgleichssunktion  gegenüber
den  Vermögensverschiebungen  wird  allerdings  dadurch  weniger  als  durch  die
doppelte  Staffelung  erreicht.
Über  die  Art  der  Staffelung  >var  zwischen  Reichsregierung  und  Staatennnsschuß
  eine  Übereinstimmung  nicht  erzielt  worden.  Infolgedessen  legte  der
Entw.  gemäß  §  2  Abs.  4  des  RGes.  über  die  vorläufige  Reichsgewalt  vom  10.  Febr
1919  beide  Vorschläge  der  NV.  vor.  Die  Staffelung  der  Reichsregicrung
war  folgende:

abgabepflichtigen  Vermögenszuwachses

„  „  weiteren  Beträge  ....
die  des  Staatenausschusses:
für  die  ersten  angefangenen  oder  vollen
abgabepflichtigen  Vermögenszuwachses

„  weiteren  Beträge

10  000  M.  des

10

10  000  M.  .

15

10  000  „  .  .

20

20  000  „  .  .

30

50  000  „  .  .

40

100  000  „  .  .

50

100  000  „  .  .

60

200  000  „  .  .

80

100

10  000  M.  des

10

10  000  M.  .

15

10  000  „  .  .

20

20  000  „  .  .

25

50  000  „  .  .

30

100  000  „  .  .

40

100  000  „  .  .

50

200  000  „  .  .

60

200  000  „  .  .

70

300  000  „  .  .

80

500  000  „  .  .

90

100

H.

Vgl.  hierzu  Abs.  11  und  12  der  allgemeinen  Begr.  oben  S.  43  f.
Wie  bei  der  Zusammensetzung  der  NB.  zu  erwarten  war,  entschied  diese
sich  für  die  schärfere  Staffelung,  ja  schon  ihr  Ausschuß  ging  für  den  100  000  M.
überschreitenden  Vermögenszuwachs  noch  über  den  Vorschlag  der  Reichsregierung
hinaus.  Bei  der  II.  Lesung  in  der  Vollversammlung  wurden  dann  noch  weitere
Verschärfungen  beantragt,  von  den  Mehrheitssozialisten  (Drucks.  Nr.  764
Ziff.  3):
            
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