Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Der  Kriegsabgabebescheid.  §  33.

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Pflicht  (vgl.  pr.  OBG.  55  S.  161).  Damit  hängt  die  Frage  zusammen,  ob
eine  Abänderung  der  Veranlagung  noch  zulässig  ist,  wenn  diese  zwar  beschlossen, ­
  der  Veranlagungsbescheid  aber  noch  nicht  zugestellt  ist.  Vgl.  Strutz
KSt.G.  Anm.  3  zu  z  29,  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.  Anm.  3  zu  §  42;  Strutz
Die  Abzugsfähigkeit  von  Steuern  bei  der  Veranlagung  zu  direkten  Reichs-  und
Landessteuern  (Berlin  1919,  Wahlen)  S.  8  ff.  —  Jetzt  ist  die  Frage  durch  die
RAO.zugunsten  der  bloß  deklaratorischen  Bedeutung  des  Steuerbescheides
entschieden.
Nach  deren  §  81  Abs.  1  Satz  1  „entsteht"  „die  Steuerschuld",  „sobald  der  Tatbestand ­
  verwirklicht  ist,  an  den  das  Gesetz  die  Steuer  knüpft".  Vgl.  a.  a.  O.
§§  81,  82:
„§  81.  Die  Steuerschuld  entsteht,  sobald  der  Tatbestand  verwirklicht  ist,
an  den  das  Gesetz  die  Steuer  knüpft.  Daß  es  zur  Feststellung  der  Steuerschuld
noch  der  Festsetzung  des  Betrages  bedarf,  schiebt  die  Entstehung  nicht  hinaus.
Sind  bei  Herstellung  steuerpflichtiger  Erzeugnisse  mehrere  Betriebe  an  der  Herstellung ­
  beteiligt,  so  geht  die  Steuerschuld  auf  jeden  folgenden  an  der  Herstellung
beteiligten  Betriebsinhaber  über.
Bedingte  Steuerschulden  sind  im  Zweifel  auflösend  bedingt:  tritt  die  Bedingung ­
  ein,  unter  der  die  Steuerpflicht  wegfällt,  oder  gehen  bedingt  steuerpflichtige ­
  Erzeugnisse  oder  Waren  unter,  bevor  es  sich  entschieden  hat,  ob  die
Bedingung  eintritt,  so  sind  etwa  erfolgte  Steuerfestsetzungen  zu  berichtigen
(§  214).
Wird  eine  Frist  für  die  Zahlung  einer  Steuerschuld  gesetzt,  so  wird  die
Steuerschuld,  soweit  nichts  anderes  vorgeschrieben  ist,  mit  Ablauf  der  Frist  fällig.
Diese  Vorschriften  gelten  sinngemäß  für  andere  Leistungen,  die  auf  Grund
der  Steuergesetze  geschuldet  werden.
Bei  Verschollenen  gilt  für  die  Steuergesetze  der  Tag,  mit  dessen  Ablauf  das
Ausschlußurteil  rechtskräftig  wird,  als  Todestag.
§  82.  Ist  ungewiß,  ob  oder  inwieweit  die  Voraussetzungen  für  die  Entstehung ­
  einer  Steuerschuld  eingetreten  sind,  insbes.,  ob  jemandem  ein  Gegenstand ­
  gehört  oder  ob  ein  Recht  verwirklicht  werden  kann,  so  kann  das  Finanzamt
die  Steuer  vorläufig  festsetzen  oder  die  Festsetzung  gegen  oder  ohne  Sicherheitsleistung ­
  aussetzen.  Das  gleiche  gilt,  wenn  aus  besonderen  Gründen  der  Wert
eines  Gegenstandes  nicht  sofort  ermittelt  werden  kann.
Wenn  das  Gesetz  bei  bedingten  oder  befristeten  Verhältnissen  die  Steuerfestsetzung ­
  hinausschiebt,  kann  das  Finanzamt  Sicherheitsleistung  verlangen."
Dementsprechend  bestimmt  §  76  RÄO.:
„Einen  Steuerbescheid  i.  S.  der  §§  211,  220  kann  die  Behörde,  die  ihn  erlassen
  hat,  zurücknehmen  oder  ändern:
1.  wenn  der  Bescheid  Zölle  oder  Verbrauchsabgaben  betrifft,
2.  wenn  er  andere  Steuern  betrifft,  falls  der  Steuerpflichtige  zustimmt;
ist  jedoch  ein  solcher  Bescheid  bereits  unanfechtbar  geworden,  so  darf
er  nur  zum  Nachteil  des  Steuerpflichtigen  zurückgenommen  oder  geändert
  werden.
Die  Vorschriften  über  die  Nachforderung  hinterzogener  Steuern,  über  die
Nach-  und  Neuveranlagung  und  über  die  Berichtigung  von  Veranlagungen
bleiben  unberührt.
Rechtsmittelentscheidungen  können  nicht  zurückgenommen  oder  geändert
werden."
3.  Inhalt  des  Bescheides.
a)  Der  Kriegsabgabebescheid  hat  nach  dem  VZAG.  zu  enthalten:  den
Betrag  der  zu  zahlenden  Abgabe,  eine  Belehrung  über  die  gegen  ihn  zulässigen
            
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