Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

§84.

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Karte  für  ihn  verbunden  wäre,  so  soll  ihm  die  Abgabe  bis  längstens  20  Jahre
in  der  Weise  gestundet  werden  können,  daß  die  Abgabeschuld  zu  5  v.  H.  verzinst
und  in  monatlichen  oder  jährlichen  Teilbeträgen  getilgt  wird  ;
Aber  auch  diese  ratenweise  Abtragung  der  Schuld  wird  nicht  m  allen  Fallen
möglich  sein  Es  ist  daher  im  §  26  eine  gesetzliche  Regelung  dafür  vorbeha  ten,
inwieweit  die  Abgabeschuld  auch  noch  in  anderer  Weise  als  durch  Barzahlung
oder  die  nach  §  25  zulässige  Hingabe  von  Kriegsanleihen  entrichtet  werden  kann
Diese  gesetzliche  Regelung  soll  dem  etwaigen  Gesetz  über  eme  außerordentliche
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zugefügt  im  2.  Abs.  statt  „erheblichen  Härte"  gesetzt  „besonderen  Harte
und  im  vorletzten  Abs.  statt  '.Staatenausschuß"  „Reichsra^.  Bei  der  II.  Lesung
wurde  dann  aus  Antrag  des  ZentrumsderDeutschen  Demokratischen  Partei
und  der  Mehrheitssozinlisten  sAntrag  Schisser,  Grober,  Lobe)  der  3.  Abs.
eingescl)obmi.die  ^bichsabgabeordnung  sind  die  Absätze  2—4  §  24
BZAG.  unberührt  geblieben  (vgl.  §  454  RAO.).
II.  1.  Wenn  die  Abgabe  zur  Halste  binnen  drei  Monaten,  zii  einem  weiteren
Viertel  binnen  sechs  Monaten  und  mit  dem  letzten  Viertel  binnen  neun  Monaten
nach  Zustellung  des  Kriegsabgabebescheides  zu  entrichten  ist,  so  hat  das  ivrt  der
Frage  der  Entstehung  der  Steuerschuld  nichts  zu  tun,  sondern  nur  die  Bedeutung
einer  Befristung  der  Forderung.  Zinsen,  wie  nach  §31  Abs  3  KSt.G.,  hat
der  Abgabepflichtige  während  der  Befristung  nicht  zu  zahlen.  Dagegen  werden
ihm  bei  Zahlung  vor  Ablauf  der  im  1.  Satz  des  1.  Abs.  festgesetzten  Zahlung.-sristen
  llwischenzinsen  von  —  auf  das  Jahr  berechnet  —  6  v  H.  durch  Abzug
von  seiner  Steuerschuld  vergütet,  jedoch  nur  bei  „Zahlung  rn  barem  Geld  ^
Die  leütere  bildet  den  Gegensatz  zu  der  Hingabe  von  Wertpapieren  (§  25)  uno
der  im'  §  26  vorgesehenen  Art  der  Entrichtung.  Schon  daraus  folgt,  daß  unter
llahlung  in  barem  Geld"  nicht  etwa  bloß  die  buchstäblich  bare  Zahlung  zu  verstehen ­
  ist,  sondern  auch  die  Entrichtung  im  Wege  des  Uberweisungs-  und
Scheckverkehrs.
2.  über  Zahlung,  Stundung,  Erlaß  imb  Sicherheitsleistung  vgl.  §§  102
bis  119  RAD.  t  „
III.  I.Nach  Abs.  2kann  dieAbgabe  gestundet  werden,  wennder  Pflichtige
glaubhaft  niacht,  daß  die  Einziehung  zu  den  gesetzlichen  Zahlungs^
lich  richtiger  müßte  das  Gesetz  sagen  „zu  den  gesetzlichen  Zahlungsterminen
oder  innerhalb  der  gesetzlichen  Zahlungsfristen"  -  für  ihn  mit  einer  besonderen ­
  Härte  verbunden  sein  würde.  Jedoch  liegt  auch  ,n  der  Wendung  „kann
die  Weisrmq  an  die  Behörden,  dort,  wo  die  sachlichen  Voraussetzungen  dafür
aeqeben  sind,  die  Stundung  auch  wirklich  zu  gewähren  (Abg.  Schiffer  m  Sten.B.
S.  2252  B).  Gewährt  sie  aber  die  Stundung  gleichwohl  nicht,  so  hab  der  Abgabepflichtige ­
  hingegen  nur  ben  Rechtsbehelf  der  Verwaltungsbeschwerde^  Daqeaen
  gewährt  Abs.  3  unter  den  dort  angegebenen  Voraussetzungen  dem  Abgabepflichtigen ­
  einen  Rechtsanspruch  aus  Stundung,  den  er  durch  Beschwerde
an  den  Reichsfinanzhof,  also  die  höchste  richterliche  Behörde  in  ^teuersachen,
verfolgen  kann.  An  Stelle  der  obersten  Landesfinanzbehörde  ,m  Einveruehmen
mit  dem  Reichsminister  der  Finanzen  entscheidet  jetzt  letzterer  allein  (§  445
RAO.).  .  w
2.  Mit  der  Ersetzung  des  Wortes  „erheblicher"  durch,,besondere  Harte
ist  anscheinend  bezweckt,  klarzustellen,  daß  besondere  Umstande  des  Einzelfalles
vorliegen  müssen,  vermöge  deren  die  Einziehung  der  Abgabe  m  den  gesetzlichen
            
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