Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegsabgabkgcsetz  1919.

Ansenlaufs  M  einem  von  dem  Reichsminister  der  Finanzen  festzusetzenden ­
  und  bekanntzumachenden  Kurse  an  Zahlungs  Statt  angenommen ­
  werden.  Es  liegt  kein  Grund  bor,  denjenigen,  welche  bte
Kriegsanleihe  nicht  im  Wege  der  Zeichnung  erhalten  sondern  —
vielleicht  zu  einem  weseirtlich  geringeren  als  dem  Ausgabekurse  —
gekauft  haben,  die  gleiche  Vergünstigung  zuteil  werden  zu  lassen,  rote
sie  den  Zeichnern  von  Kriegsanleihe  selbst  in  Aussicht  gestellt  worden  ist.
Dabei  erschien  es  billig,  die  Vergünstigung,  welche  den  Zeichnern  der
Kriegsanleihe  zuteil  wird,  auch  denjenigen  zuzugesteheii,  die  durch  Erbschaft ­
  oder  von  einer  offenen  Handelsgesellschaft,  emer  Kommanditgesellschaft ­
  oder  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  als  deren  Ge->ellschaster
  die  Kriegsanleihestücke  empfangen  haben,  sofern  der  Erblasser ­
  oder  die  Gesellschaft  diese  Stücke  infolge  einer  Zeichnung  erhalten
i)(ltte 5.  Im  Hinblick  auf  §  8  des  Ges.  über  die  Errichtung  eines  Reichsfinanzhofs
  und  über  die  Reichsaufsicht  für  Zölle  und  Steuern  v  26.  ^uli
1918  (RGBl.  S.  959)  konnte  davon  abgesehen  werden,  m  den  Entwurf ­
  eine  Vorschrift  über  die  Regelung  der  gegen  den  Steuerbescheid
zulässigen  Rechtsmittel  aufzunehmen.
ß'  Um  eine  Entlastung  des  Staatenausschnsses  herbeizuführen,
wird  es  für  angezeigt  erachtet,  die  Entscheidung  über  ?lnträge  aus
Erlaß  der  Kriegsabgabe  auf  Grund  des  §35  des  Entw.  der  obersten
Landesfinanzbehörde  zu  übertragen.  Die  Gletchmaszigkeit  in  der  Entscheidung ­
  solcher  Anträge  soll  dabei  dadurch  gewahrt  werden,  jne
oberste  Landesfinanzbehörde  nur  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichsminister ­
  der  Fiiianzen  Entscheidung  treffen  soll  und  daß  bet  Meinungsverschiedenheiten ­
  die  Entscheidung  des  Staatenausschusses  einzuholen  ist.
Das  gleiche  Verfahren  soll  nach  §  38  des  Entw.  auch  ouf  Antrage  Anwendung ­
  finden,  die  auf  Grund  des  §  40  KAG.  für  1918  gestellt  werden.
2.  Aufbau  beb  Gesetzes.  Das  Gesetz  zerfallt  in  3  Abschnitte:
I.  Abgabepflicht  der  Einzelpersonen  §§  1—13,  II.  Abgabepflicht  der
Gesellschaften  §§  14-26,  und  III.  Gemeinsame  Vorschriften  für  bic
Abgabe  der  Einzelpersonen  und  bte  der  Gesellschaften  §§  27  39.  pm
einzelnen  enthält  §  1  den  allgemeinen  Grundsatz:  Emzelpersonen  unterliegen
  einer  Mehreinkommensteuer,  §  14  den  entsprechenden  für  Gesellschaften: ­
  Gesellschaften  der  dort  bezeichneten  Art  unterttegen  einer
Mehrgewinnsteuer.  §2  betrifft  die  subjektive  §§  3—11  betreffen  die
objektive  Abgabepflicht  der  Einzelpersonen,  §  12  die  Staffelung  ihrer
Abgabe,  §  13  die  Milderung  zur  Vermeidung  Doppelbesteueru.-g
des  Mehreinkommens  aus  der  Beteiligung  an  Gesellschaften  m.  b  H.
§§  14  und  22  beziehen  sich  auf  die  subjektive  Abgabepslicht  mlandischei
Gesellschaften,  §  24  auf  die  ausländischer,  §§  15—21  und  26  auf  den  „abgabep
  lichtigen  'Mehrgewinn"^  nach  der  Anschauung  des  Gesetzes  also
die  objektive  Abgabepflicht,  genauer  bte  Bemessungsgrundlage,  §  23
enthält  die  Staffelung  für  inländische,  §2o  btejemge  far  ausländische
Gesellschaften;  §§  27—32  betreffen  die  Veranlagung  und  Erhebung
            
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