I. Bedeutung des § 11. § 11. 353
Inhalt.
r. Bedeutung des § 11 353
1. Zusammeurechnung des Einkommens
der Ehegatten 353
2. Keine Gesamthaft der Ehegatten nach
§ 14 BSt.G 353
3. Nichtanwendbarkeit des § 15 BStG, 353
II. Varaussehungen und Folgen der
Zufammenrcchuung 354
1. a) Nicht dauerndes Getrenntleben . 354
b) Nichterfordernis des Vorhanden
seins von Vermögen 354
2. Anwendbarkeit auf das Friedens
und auf das Kriegseinkommen. Der
für die Voraussetzungen maßgebende
Zeitpunkt 354
3. Der Abgabepflichtige nach § 11 . . 354
4. Anfechtbarkeit der Zusammenrech
nung und Zerlegung der Einkommen 355
I. Bedeutung des § 11.
§ 14 BSt.G. lautet: „Für die Veranlagung der BSt. wird das Vermögen
der Ehegatten zusammengerechnet, sofern sie nicht dauernd voneinander ge
trennt leben. Die Ehegatten sind, falls ihr Vermögen hiernach zusammenzu-
rechnen ist, der Staatskasse als Gesamtschuldner der Steuer verpflichtet."
1- Vergleicht man damit den Wortlaut des mit dem § 11 KAG 1918
wörtlich übereinstimmenden § 11 KStG. 1919, so ergibt sich, daß der letztere zu
lesen ist, als ob er lautete: „Für die Veranlagung der KA. wird das Friedens-
wie das Kriegseinkommen der Ehegatten, sofern sie nicht dauernd voneinander
getrennt leben, zusammengerechnet. Die Zusammenrechnung findet auch dann
statt, wenn die Ehegatten nach Landesrecht selbständig zur Eink.St. veranlagt sind '
2. Daß der die Gesamthaftung der Ehegatten für die Steuer anordnende
2. Abs. des § 14 BSt.G. sinngemäß auf die KA. anzuwenden sei, kommt jm
§ 11 KAG. nicht zum Ausdruck und wird denn auch von Erker, Anm 5 nt § 11
Rheinstrom, KAG. 1918 und 1919, Anm. 1 zu § 11 gegen Stier - Somlv'
KAG. 1918, Anm. 3 zu § 11, Blum-Kahn, Anm. 3 zu § 11 und Fried-
länder, S. 59, denen sich jetzt auch Becher - Liebes, Anm. 11 zu § 11 an
schließen, verneint. Der Ansicht von Erler und Rheinstrom ist beizutreten.
Der § 11 KAG. bringt mit keiner Silbe zum Ausdrucke, daß § 14 BSt.G. sinn
gemäß anzuwenden wäre, sondern nur, daß, wenn die Voraussetzungen für
die Zusammenrechnung des Vermögens der Ehegatten nach § 14 BSt.G. vor
liegen, auch ihr Einkommen für die Zwecke der Kriegsabgabenveranlagung
zusammenzurechnen ist, auch wenn bei ihrer Einkommensteuerveranlagung eine
fvlche Zusammenrechnung gemäß den maßgebenden Landesges. nicht statt
gefunden hat. Es ist möglich, daß der Gesetzgeber die Absicht gehabt hat, durch
‘ )en § 11 KAG. auch den 2. Satz des § 14 BSt.G. sinngemäß anwendbar zu
machen. Dalin muß aber gegenüber dem keinerlei Andeutung hierfür enthalten
den Wortlaute des § 11 der Grundsatz gelten, daß maßgebend ist nur, was der
Gesetzgeber gesagt hat, nicht, was er hat sagen wollen, geschweige denn,
was er vielleicht hat sagen wollen. Daß er es habe sagen wollen, ist gegen-
über dem KAG. für 1919 überdies um so zweifechafter, weil bei seiner Vor-
legung schon die erwähnten Kommentare zum Ges. für 1918 erschienen waren,
m.™ ® e ^ se6et oI f° bekannt sein mußte, daß die Frage strittig sei und mit
Rücksicht auf den Wortlaut des § 11 KAG. verneint werde; hätte er die Ge
samthaft also aussprechen wollen, so hätte nichts näher gelegen als eine ent
sprechende andere Fassung des § 11 Ges. für 1919. Daß, wie Becher-Liebes
meinen, die Gesamthaftung „offenbar eine Erhebunqsvorschrift" sei, ist zu be
streiten.
:r. Eine entsprechende Anwendung des § 15 BStG. in der Richtung,
daß etwa das Eiukomnien des verstorbenen Ehemanns als Friedenseinkommen
der Ehefrau anzusehen wäre, ist ausgeschlosseii (RFH. I A 261 v. 8. Jan. 1920).
Strutz, Vermögenszuwachs Und KriegSabgabe. 23