Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

I. Bedeutung des § 11. § 11. 353 
Inhalt. 
r. Bedeutung des § 11 353 
1. Zusammeurechnung des Einkommens 
der Ehegatten 353 
2. Keine Gesamthaft der Ehegatten nach 
§ 14 BSt.G 353 
3. Nichtanwendbarkeit des § 15 BStG, 353 
II. Varaussehungen und Folgen der 
Zufammenrcchuung 354 
1. a) Nicht dauerndes Getrenntleben . 354 
b) Nichterfordernis des Vorhanden 
seins von Vermögen 354 
2. Anwendbarkeit auf das Friedens 
und auf das Kriegseinkommen. Der 
für die Voraussetzungen maßgebende 
Zeitpunkt 354 
3. Der Abgabepflichtige nach § 11 . . 354 
4. Anfechtbarkeit der Zusammenrech 
nung und Zerlegung der Einkommen 355 
I. Bedeutung des § 11. 
§ 14 BSt.G. lautet: „Für die Veranlagung der BSt. wird das Vermögen 
der Ehegatten zusammengerechnet, sofern sie nicht dauernd voneinander ge 
trennt leben. Die Ehegatten sind, falls ihr Vermögen hiernach zusammenzu- 
rechnen ist, der Staatskasse als Gesamtschuldner der Steuer verpflichtet." 
1- Vergleicht man damit den Wortlaut des mit dem § 11 KAG 1918 
wörtlich übereinstimmenden § 11 KStG. 1919, so ergibt sich, daß der letztere zu 
lesen ist, als ob er lautete: „Für die Veranlagung der KA. wird das Friedens- 
wie das Kriegseinkommen der Ehegatten, sofern sie nicht dauernd voneinander 
getrennt leben, zusammengerechnet. Die Zusammenrechnung findet auch dann 
statt, wenn die Ehegatten nach Landesrecht selbständig zur Eink.St. veranlagt sind ' 
2. Daß der die Gesamthaftung der Ehegatten für die Steuer anordnende 
2. Abs. des § 14 BSt.G. sinngemäß auf die KA. anzuwenden sei, kommt jm 
§ 11 KAG. nicht zum Ausdruck und wird denn auch von Erker, Anm 5 nt § 11 
Rheinstrom, KAG. 1918 und 1919, Anm. 1 zu § 11 gegen Stier - Somlv' 
KAG. 1918, Anm. 3 zu § 11, Blum-Kahn, Anm. 3 zu § 11 und Fried- 
länder, S. 59, denen sich jetzt auch Becher - Liebes, Anm. 11 zu § 11 an 
schließen, verneint. Der Ansicht von Erler und Rheinstrom ist beizutreten. 
Der § 11 KAG. bringt mit keiner Silbe zum Ausdrucke, daß § 14 BSt.G. sinn 
gemäß anzuwenden wäre, sondern nur, daß, wenn die Voraussetzungen für 
die Zusammenrechnung des Vermögens der Ehegatten nach § 14 BSt.G. vor 
liegen, auch ihr Einkommen für die Zwecke der Kriegsabgabenveranlagung 
zusammenzurechnen ist, auch wenn bei ihrer Einkommensteuerveranlagung eine 
fvlche Zusammenrechnung gemäß den maßgebenden Landesges. nicht statt 
gefunden hat. Es ist möglich, daß der Gesetzgeber die Absicht gehabt hat, durch 
‘ )en § 11 KAG. auch den 2. Satz des § 14 BSt.G. sinngemäß anwendbar zu 
machen. Dalin muß aber gegenüber dem keinerlei Andeutung hierfür enthalten 
den Wortlaute des § 11 der Grundsatz gelten, daß maßgebend ist nur, was der 
Gesetzgeber gesagt hat, nicht, was er hat sagen wollen, geschweige denn, 
was er vielleicht hat sagen wollen. Daß er es habe sagen wollen, ist gegen- 
über dem KAG. für 1919 überdies um so zweifechafter, weil bei seiner Vor- 
legung schon die erwähnten Kommentare zum Ges. für 1918 erschienen waren, 
m.™ ® e ^ se6et oI f° bekannt sein mußte, daß die Frage strittig sei und mit 
Rücksicht auf den Wortlaut des § 11 KAG. verneint werde; hätte er die Ge 
samthaft also aussprechen wollen, so hätte nichts näher gelegen als eine ent 
sprechende andere Fassung des § 11 Ges. für 1919. Daß, wie Becher-Liebes 
meinen, die Gesamthaftung „offenbar eine Erhebunqsvorschrift" sei, ist zu be 
streiten. 
:r. Eine entsprechende Anwendung des § 15 BStG. in der Richtung, 
daß etwa das Eiukomnien des verstorbenen Ehemanns als Friedenseinkommen 
der Ehefrau anzusehen wäre, ist ausgeschlosseii (RFH. I A 261 v. 8. Jan. 1920). 
Strutz, Vermögenszuwachs Und KriegSabgabe. 23
	        
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